Norm: ABGB §165b Abs2AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Bei der Frage, ob die Zustimmung zur Namensgebung ungerechtfertigt verweigert werde oder hiefür ein triftiger Grund vorliegt, handelt es sich um eine vom Gericht nach den gegebenen Umständen zu treffende Entscheidung. Da die
Gründe: , die eine Verweigerung als gerechtfertigt erscheinen lassen, im Gesetz nicht näher bezeichnet werden, kann von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit dann nicht gesproch... mehr lesen...
Norm: ABGB §165b Abs2AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Eine unter dem Gesichtspunkt des Wohles des Kindes gebilligte Ersetzung der Zustimmung des Vaters zur Namengebung durch den Ehemann der Mutter kann schon begrifflich nicht offenbar gesetzwidrig sein. Entscheidungstexte 4 Ob 601/74 Entscheidungstext OGH 12.11.1974 4 Ob 601/74 Europea... mehr lesen...
Die vom außerehelichen Vater Josef K verweigerte Zustimmung zur Namensgebung des minderjährigen Wolfgang A durch den Ehemann der Mutter wurde auf Antrag der Amtsvormundschaft durch das Gericht ersetzt; der Beschluß wurde vom Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichtes gefaßt. Der außereheliche Vater erhob dagegen Rekurs. Das Rekursgericht hob aus Anlaß des Rekurses den erstgerichtlichen Beschluß als nichtig mit der Begründung: auf, daß die angefochtene Entscheidung nicht in den Wirkung... mehr lesen...