Die vom außerehelichen Vater Josef K verweigerte Zustimmung zur Namensgebung des minderjährigen Wolfgang A durch den Ehemann der Mutter wurde auf Antrag der Amtsvormundschaft durch das Gericht ersetzt; der Beschluß wurde vom Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichtes gefaßt. Der außereheliche Vater erhob dagegen Rekurs. Das Rekursgericht hob aus Anlaß des Rekurses den erstgerichtlichen Beschluß als nichtig mit der Begründung: auf, daß die angefochtene Entscheidung nicht in den Wirkung... mehr lesen...
Norm: ABGB §165b Abs1AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Eine Regelung dahin, daß die Zustimmung der Ehefrau nur bei einer Auflösung der häuslichen Gemeinschaft aus bestimmten Gründen entfallen soll, bei anderen aber nicht, kann dem zweiten Satz des § 165 b Abs 1 ABGB nicht entnommen werden; daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Untergerichte diese Meinung vertreten haben. Entscheidungstexte ... mehr lesen...