Norm: ABGB §165a Abs3ABGB §165b
Rechtssatz: Maßgeblich für die in § 165 a Abs 3 und in § 165 b ABGB vorgesehenen gerichtlichen Entscheidungen ist letztlich immer das Wohl des Kindes. Leben Vater, Mutter und Kind zusammen, würde sich durch die Namensgebung seitens des Vaters nichts ändern; das Wohl des Kindes erfordert es daher im Regelfall nicht die verweigerte Zustimmung der Ehefrau des Vaters zu ersetzen. Entscheidungstext... mehr lesen...