Entscheidungen zu § 165 Abs. 2 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

3 Dokumente

Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 1970/10/20 8Ob238/70

Aus der Ehe der Streitteile, die am 23. Dezember 1963 vor dem Standesamte W geschlossen wurde, stammen zwei am 3. Mai 1965 und am 28. Oktober 1968 geborene Mädchen. Die Klägerin ist außerdem Mutter der am 4. Oktober 1962 außer der Ehe geborenen Manuela, der der Beklagte gem § 165 Abs 2 ABGB seinen Namen gab; er verpflichtete sich außerdem, auch für dieses Kind in gleicher Weise wie für die ehelichen Kinder Unterhalt zu leisten. Im Rahmen des eingeleiteten Ehescheidungsstreites beant... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 20.10.1970

RS OGH 1970/10/20 8Ob238/70

Norm: ABGB §165 Abs2EO §382 Z8 IIIB
Rechtssatz: § 382 Z 8 EO ist auf das außereheliche Kind, dem der Ehemann der Mutter seinen Namen nach § 165 Abs 2 ABGB gegeben hat, nicht anwendbar. Entscheidungstexte 8 Ob 238/70 Entscheidungstext OGH 20.10.1970 8 Ob 238/70 RZ 1971,88 = EvBl 1971/167 S 296 = SZ 43/182 European Case Law Ident... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.10.1970

RS OGH 1966/3/15 8Ob70/66

Norm: ABGB §161ABGB §165 Abs2PStG §31
Rechtssatz: Die Namensgebung gemäß § 165 Abs 2 ABGB durch den Ehemann ist durch dessen nachträgliches Anerkenntnis der Vaterschaft zu diesem Kinde ohne Rechtswirkung, weil als Folge des Vaterschaftsanerkenntnisses die Legitimation des Kindes von selbst eingetreten ist, deren Beischreibung am Rande des Geburtseintrages anzuordnen ist. Entscheidungstexte 8 O... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.03.1966

Entscheidungen 1-3 von 3