RS OGH 1966/3/15 8Ob70/66

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Veröffentlicht am 15.03.1966
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Norm

ABGB §161
ABGB §165 Abs2
PStG §31

Rechtssatz

Die Namensgebung gemäß § 165 Abs 2 ABGB durch den Ehemann ist durch dessen nachträgliches Anerkenntnis der Vaterschaft zu diesem Kinde ohne Rechtswirkung, weil als Folge des Vaterschaftsanerkenntnisses die Legitimation des Kindes von selbst eingetreten ist, deren Beischreibung am Rande des Geburtseintrages anzuordnen ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 70/66
    Entscheidungstext OGH 15.03.1966 8 Ob 70/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0048194

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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