Entscheidungen zu § 163e Abs. 4 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE OGH 2005/12/20 1Ob236/05w

Begründung: Der Antragsteller begehrte am 12. 1. 2005 (Einlangen), „das Gericht möge gemäß § 163 Abs 1 ABGB feststellen, dass die mj. Emma ..., geboren 12. 11. 1999, vom Antragsteller ... " abstamme. Er brachte vor, die Erstantragsgegnerin sei mit dem Zweitantragsgegner im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet gewesen. Sie habe ihn im Juli 2000 informiert, dass er der leibliche Vater Emmas sei. Um Sicherheit über seine biologische Vaterschaft zu gewinnen, habe er sich mit Zus... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 20.12.2005

RS OGH 2005/12/20 1Ob236/05w

Norm: ABGB §163e Abs4AußStrG 2005 §58 Ab s1 Z2AußStrG 2005 §66 Abs1 Z1 AIA8AußStrG 2005 §82 Abs2
Rechtssatz: Wird im Abstammungsverfahren das Kind, das bei der ein Vaterschaftsanerkenntnis nach § 163e Abs 4 ABGB betreffenden Zustimmung gemäß § 163e Abs 4 ABGB durch den Jugendwohlfahrtsträger gesetzlich vertreten wird, nicht beigezogen, begründet dies Nichtigkeit gemäß § 66 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 58 Abs 1 Z 2 AußStrG. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.12.2005

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