Norm
ABGB §163e Abs4Rechtssatz
Wird im Abstammungsverfahren das Kind, das bei der ein Vaterschaftsanerkenntnis nach § 163e Abs 4 ABGB betreffenden Zustimmung gemäß § 163e Abs 4 ABGB durch den Jugendwohlfahrtsträger gesetzlich vertreten wird, nicht beigezogen, begründet dies Nichtigkeit gemäß § 66 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 58 Abs 1 Z 2 AußStrG.Wird im Abstammungsverfahren das Kind, das bei der ein Vaterschaftsanerkenntnis nach Paragraph 163 e, Absatz 4, ABGB betreffenden Zustimmung gemäß Paragraph 163 e, Absatz 4, ABGB durch den Jugendwohlfahrtsträger gesetzlich vertreten wird, nicht beigezogen, begründet dies Nichtigkeit gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120482Dokumentnummer
JJR_20051220_OGH0002_0010OB00236_05W0000_001