Entscheidungen zu § 163a Abs. 1 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2006/8/10 2Ob129/06v

Norm: ABGB §163a Abs1ABGB §181 Abs2
Rechtssatz: Macht die Mutter von dem ihr in § 163a Abs 1 letzter Halbsatz ABGB eingeräumten Recht, den Namen des Vaters nicht zu nennen, Gebrauch („Schweigerecht"), so entfällt das Zustimmungsrecht des leiblichen Vaters zur Adoption in sinngemäßer Anwendung des § 181 Abs 2 dritter Fall ABGB. Das Schweigerecht der Mutter, das als fundamentales Recht gewertet wird, ist nämlich einerseits ein kaum zu überwindend... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.08.2006

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