RS OGH 2006/8/10 2Ob129/06v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2006
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Norm

ABGB §163a Abs1
ABGB §181 Abs2

Rechtssatz

Macht die Mutter von dem ihr in § 163a Abs 1 letzter Halbsatz ABGB eingeräumten Recht, den Namen des Vaters nicht zu nennen, Gebrauch („Schweigerecht"), so entfällt das Zustimmungsrecht des leiblichen Vaters zur Adoption in sinngemäßer Anwendung des § 181 Abs 2 dritter Fall ABGB. Das Schweigerecht der Mutter, das als fundamentales Recht gewertet wird, ist nämlich einerseits ein kaum zu überwindendes faktisches Hindernis bei der Feststellung der Vaterschaft und dient andererseits auch der Intimsphäre der Mutter.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121083

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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