Norm
ABGB §163a Abs1Rechtssatz
Macht die Mutter von dem ihr in § 163a Abs 1 letzter Halbsatz ABGB eingeräumten Recht, den Namen des Vaters nicht zu nennen, Gebrauch („Schweigerecht"), so entfällt das Zustimmungsrecht des leiblichen Vaters zur Adoption in sinngemäßer Anwendung des § 181 Abs 2 dritter Fall ABGB. Das Schweigerecht der Mutter, das als fundamentales Recht gewertet wird, ist nämlich einerseits ein kaum zu überwindendes faktisches Hindernis bei der Feststellung der Vaterschaft und dient andererseits auch der Intimsphäre der Mutter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121083Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009