Begründung: Der Antragsteller wurde am 9. 3. 2004 geboren. Seine am 15. August 1986 geborene Mutter unterhielt mit dem verstorbenen Alpheus O*****, den sie Anfang 2003 kennengelernt hatte, eine Beziehung und hatte mit diesem in der empfängniskritischen Zeit (14. 5. 2003 bis 11. 9. 2003) bis kurz vor dessen Ableben am 22. 6. 2003 Geschlechtsverkehr. Sie hatte während der empfängniskritischen Zeit mit keinem anderen Mann sexuelle Kontakte. Alpheus O***** war nigerianischer Staatsbür... mehr lesen...
Norm: ABGB idF FamErbRÄG 2004 §163 Abs1 EABGB idF FamErbRÄG 2004 §163 ABs1 FABGB idF FamErbRÄG 2004 §163 Abs2 EABGB idF FamErbRÄG 2004 §163 Abs2 F
Rechtssatz: Das Kind hat die Wahl zwischen Feststellung durch positiven Vaterschaftsbeweis und Zeugungsvermutung. Entscheidungstexte 7 Ob 75/07s Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 75/07s Veröff: SZ 2007/132 ... mehr lesen...
Norm: ABGB idF FamErbRÄG 2004 §163 Abs1 H8ABGB idF FamErbRÄG 2004 §163 Abs2 H8
Rechtssatz: In der „Sphäre des Mannes" iSd § 163 Abs 2 letzter Satz ABGB liegt es auch, wenn sein genetisches Material nicht mehr geeignet ist, ein DNA-Gutachten zu erstatten. In der „Sphäre des Mannes" iSd Paragraph 163, Absatz 2, letzter Satz ABGB liegt es auch, wenn sein genetisches Material nicht mehr geeignet ist, ein DNA-Gutachten zu erstatten. ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin wurde am 26. 2. 1985 als uneheliches Kind der Gabriele M***** geboren. Sie befindet sich seit 1996 in der Obsorge ihres Großvaters, Stefan F*****, des Vaters der Mutter. Der Beklagte war vor mehr als 10 Jahren mit der Mutter für kurze Zeit befreundet. Ob diese Freundschaft auch oder teilweise innerhalb des Zeitraumes von nicht mehr als 302 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Entbindung bestanden hat, konnte ebensowenig wie die Dauer dieser Freundsc... mehr lesen...
Begründung: Die Erblasserin Elisabeth B***** verstarb am 22.8.1994 ohne Nachkommen. Ihre Eltern waren schon verstorben, und zwar ihr Vater Dr.Josef H***** am 12.7.1970 und ihre Mutter Stefanie Josefa Antonia H*****, geborene P*****, am 5.11.1981 (Beilagen zu ON 17). Diese hatten außer der Erblasserin noch ein weiteres eheliches Kind, nämlich den schon am 1.9.1973 verstorbenen Sohn Dr.Heribert H***** (ON 17). Dr.Heribert H***** hatte ein eheliches Kind, nämlich Stefan H*****, h... mehr lesen...
Begründung: Die mj. Klägerin begehrte die Feststellung, der Beklagte sei ihr Vater, und einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.670 von ihrer Geburt an. Der Beklagte gestand zwar zu, er habe mit der Mutter der Klägerin innerhalb der gesetzlichen Vermutungsfrist mehrmals ohne Verwendung von Verhütungsmitteln geschlechtlich verkehrt, er wendete jedoch ein, er könne aufgrund der Verteilung der Blutmerkmale nicht der Vater der Klägerin sein. Die Mutter habe ihren Angaben zufolge in... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit der am 17.Juni 1986 erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Feststellung der unehelichen Vaterschaft des Beklagten ihr gegenüber und dessen Verurteilung zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 900 S ab Klagetag. Der Beklagte habe ihrer Mutter in der kritischen Zeit, das sei vom 29.Juni 1985 bis 29. Oktober 1985, geschlechtlich beigewohnt. Er sei Busfahrer, verheiratet und habe für eine Gattin und drei Kinder zu sorgen. Der Beklagte beant... mehr lesen...
Norm: ABGB §163 Abs2 K ABGB § 163 heute ABGB § 163 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 163 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004 ABGB § 163 gültig von 01.07.2001 bis 31.12... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte die Feststellung, der Beklagte sei sein außerehelicher Vater, mit der
Begründung: , der Beklagte habe seiner Mutter innerhalb eines Zeitraumes, von welchem bis zur Geburt des Kindes nicht mehr als 302 und nicht weniger als 180 Tage verstrichen sind, beigewohnt. Das Unterhaltsbegehren von S 1.800 monatlich sei den Lebensverhältnissen des Beklagten und den Bedürfnissen des Kindes angemessen. Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung un... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist mit der Mutter der Beklagten seit 23. Februar 1974 verheiratet. Er hat mit seiner Gattin in der Vermutungsfrist des § 138 Abs 1 ABGB geschlechtliche Beziehungen unterhalten. Beim Landesgericht Linz ist zwischen dem Kläger und der Mutter der Beklagten ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Der Kläger ist mit der Mutter der Beklagten seit 23. Februar 1974 verheiratet. Er hat mit seiner Gattin in der Vermutungsfrist des Paragraph 138, Absatz eins, A... mehr lesen...
Norm: ABGB §163 Abs2 I3a ZPO §543 ABGB § 163 heute ABGB § 163 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 163 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004 ABGB § 163 gültig von 01.07.20... mehr lesen...
Nach rechtskräftiger Zurückweisung der Klage hinsichtlich des Teilbegehrens auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft des Beklagten wies der Erstrichter das restliche Klagebegehren auf Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages ab. Nach seinen Feststellungen hat der Beklagte, der französischer Staatsangehöriger ist, anläßlich seiner Befragung vor der österreichischen Botschaft in Paris am 22. Dezember 1970 erklärt, daß er vom Feber 1967 bis zu seiner Abreise am 31. Mai 1967 mi... mehr lesen...
Der Kläger begehrt den Ausspruch daß das beklagte Kind nicht aus der zwischen ihm und Pauline T bestehenden Ehe stamme, sondern unehelicher Abstammung sei. Er behauptete, das Kind sei von einem gewissen Raimund H gezeugt. Zum Beweis dafür, daß er nicht der Vater des beklagten Kindes sein könne, berief er sich auf Sachverständigengutachten über die Bluteigenschaften und die erbbiologisch-anthropologischen Merkmale. Gemäß § 182 Abs. 1 ZPO befragt brachte der Kläger vor, die Beziehung... mehr lesen...
Norm: ABGB §138 Abs1 ABGB §163 Abs2 KUeKindG allg ABGB § 138 heute ABGB § 138 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 138 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004 ABGB § 138 gült... mehr lesen...
Das klagende Kind wurde am 10. Mai 1971 von Christine W unehelich geboren. Es hatte bei der Geburt eine Körperlänge von 50 cm und ein Gewicht von 3650 g. Die gesetzliche Empfängniszeit des § 163 ABGB (alter und neuer Fassung) liegt in der Zeit zwischen dem 12. Juli und dem 11. November 1970. Das klagende Kind wurde am 10. Mai 1971 von Christine W unehelich geboren. Es hatte bei der Geburt eine Körperlänge von 50 cm und ein Gewicht von 3650 g. Die gesetzliche Empfängniszeit des Para... mehr lesen...
Norm: ABGB §163 Abs2 KUeKindG ArtV Z5 ZPO §503 Z2 C3b ABGB § 163 heute ABGB § 163 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 163 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004 ABGB § 163 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §163 Abs2 K ABGB § 163 heute ABGB § 163 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 163 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004 ABGB § 163 gültig von 01.07.2001 bis 31.12... mehr lesen...
Norm: ABGB §163 Abs2 E ABGB §163 K ABGB § 163 heute ABGB § 163 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 163 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004 ABGB § 163 gültig von 01.07.20... mehr lesen...