RS OGH 1993/12/21 6Ob244/73, 1Ob566/80, 1Ob589/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1973
beobachten
merken

Norm

ABGB §163 Abs2 K
  1. ABGB § 163 heute
  2. ABGB § 163 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 163 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  4. ABGB § 163 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 163 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Mit der Bestimmung des § 163 Abs 2 erster Halbsatz ABGB wollte der Gesetzgeber noch nicht wesentlich von der bisherigen Rechtslage abweichen. Der Beklagte, für den die Vaterschaftsvermutung des § 163 Abs 1 ABGB gilt, hat nachzuweisen, daß die Zeugung des klagenden Kindes durch ihn völlig unglaubhaft ist, so daß der verbleibende ganz geringe Grad von Wahrscheinlichkeit bei Würdigung aller Umstände vernachlässigt werden muß (EB).Mit der Bestimmung des Paragraph 163, Absatz 2, erster Halbsatz ABGB wollte der Gesetzgeber noch nicht wesentlich von der bisherigen Rechtslage abweichen. Der Beklagte, für den die Vaterschaftsvermutung des Paragraph 163, Absatz eins, ABGB gilt, hat nachzuweisen, daß die Zeugung des klagenden Kindes durch ihn völlig unglaubhaft ist, so daß der verbleibende ganz geringe Grad von Wahrscheinlichkeit bei Würdigung aller Umstände vernachlässigt werden muß (EB).

Entscheidungstexte

  • RS0048587">6 Ob 244/73
    Entscheidungstext OGH 06.12.1973 6 Ob 244/73
    Veröff: SZ 46/119 = EvBl 1974/136 S 293 = ÖA 1976,65
  • 1 Ob 566/80
    Entscheidungstext OGH 14.05.1980 1 Ob 566/80
    nur: Der Beklagte, für den die Vaterschaftsvermutung des § 163 Abs 1 ABGB gilt, hat nachzuweisen, daß die Zeugung des klagenden Kindes durch ihn völlig unglaubhaft ist, so daß der verbleibende ganz geringe Grad von Wahrscheinlichkeit bei Würdigung aller Umstände vernachlässigt werden muß. (T1) Veröff: EFSlg 35968
  • RS0048587">1 Ob 589/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 589/93
    Veröff: EvBl 1994/85 S 424

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0048587

Dokumentnummer

JJR_19731206_OGH0002_0060OB00244_7300000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten