Norm: ABGB §1468ABGB §1472
Rechtssatz: Die Frist von vierzig Jahren gilt auch für den Fall contra tabulas, also gegen den eingetragenen Eigentümer und diese uneigentliche Ersitzung wird durch einen abweichenden Grundbuchsstand nicht gehindert. Entscheidungstexte 8 Ob 645/93 Entscheidungstext OGH 24.05.1995 8 Ob 645/93 1 Ob 512/96 Ents... mehr lesen...
Das Erstgericht hat dem Antrag auf exekutive Einverleibung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes stattgegeben, obwohl auf der zu belastenden Liegenschaft ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Übergeber Franz und Elisabeth G. einverleibt ist. Dem dagegen seitens der verpflichteten Liegenschaftseigentümer erhobenen Rekurs wurde Folge gegeben und der Beschluß des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung des Exekutionsantrages abgeändert. Das Rekursgericht führte hiezu ... mehr lesen...