RS OGH 1995/5/24 8Ob645/93, 1Ob512/96, 6Ob158/99z, 9Ob52/13g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1995
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Norm

ABGB §1468
ABGB §1472

Rechtssatz

Die Frist von vierzig Jahren gilt auch für den Fall contra tabulas, also gegen den eingetragenen Eigentümer und diese uneigentliche Ersitzung wird durch einen abweichenden Grundbuchsstand nicht gehindert.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 645/93
    Entscheidungstext OGH 24.05.1995 8 Ob 645/93
  • 1 Ob 512/96
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 512/96
    Auch; Veröff: SZ 69/187
  • 6 Ob 158/99z
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 158/99z
    Vgl auch; Beisatz: Selbst die Ersitzung eines Grundstücksteiles wird nach der Rechtsprechung nicht dadurch gehindert, dass es der Erwerber einer Liegenschaft unterlässt, sich vom wahren Liegenschaftsumfang, der sich aus der Grundbuchsmappe ergibt, Kenntnis zu verschaffen. (T1)
  • 9 Ob 52/13g
    Entscheidungstext OGH 27.09.2013 9 Ob 52/13g
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045838

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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