RS OGH 2013/9/27 8Ob645/93, 1Ob512/96, 6Ob158/99z, 9Ob52/13g

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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Rechtssatz

Die Frist von vierzig Jahren gilt auch für den Fall contra tabulas, also gegen den eingetragenen Eigentümer und diese uneigentliche Ersitzung wird durch einen abweichenden Grundbuchsstand nicht gehindert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045838

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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