Entscheidungen zu § 1438 ABGB

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RS UVS Burgenland 2005/04/18 157/12/05001

Rechtssatz: Eine einseitige Aufrechnung mit einer zivilrechtlichen Forderung gegen einen öffentlich-rechtlichen Anspruch im Sinne der § 1438 ff ABGB setzt die Liquidität der zivilrechtlichen Forderung als Erfordernis ihrer Richtigkeit im Sinne der §§ 1438, 1439 ABGB voraus. Es kann daher die zivilrechtliche Gegenforderung auch im Zuge von Einwendungen im Sinne des § 35 EO nur dann mit Erfolg einredeweise geltend gemacht werden, wenn die zivilrechtliche Forderung anerkannt oder im Prozesswe... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 18.04.2005

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