RS UVS Burgenland 2005/04/18 157/12/05001

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Veröffentlicht am 18.04.2005
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Rechtssatz

Eine einseitige Aufrechnung mit einer zivilrechtlichen Forderung gegen einen öffentlich-rechtlichen Anspruch im Sinne der § 1438 ff ABGB setzt die Liquidität der zivilrechtlichen Forderung als Erfordernis ihrer Richtigkeit im Sinne der §§ 1438, 1439 ABGB voraus. Es kann daher die zivilrechtliche Gegenforderung auch im Zuge von Einwendungen im Sinne des § 35 EO nur dann mit Erfolg einredeweise geltend gemacht werden, wenn die zivilrechtliche Forderung anerkannt oder im Prozesswege rechtskräftig festgestellt worden ist (vgl etwa VwSlg 14046 A/1994 mwH).

 

Den Einwendungen des Berufungswerbers nach § 35 EO war aus folgenden Gründen stattzugeben (was nach § 35 Abs 4 leg cit  die Einstellung der Exekution zur Folge hat):

 

Es steht ein vom Berufungswerber erwirkter rechtskräftig gewordener Zahlungsbefehl aus Amtshaftungsansprüchen der Forderung des Landes Burgenland gegenüber. Auch Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit iS des § 1438 ff ABGB liegt vor, stehen doch der Geldforderung des Berufungswerbers aus Amtshaftungsansprüchen gegenüber dem Land Burgenland, jeweils Geldforderungen wegen einer Geldstrafe sowie Verfahrenskosten entgegen, die nach § 15 VStG (hinsichtlich der Geldstrafe) dem Land für Zwecke der Sozialhilfe und nach § 64 Abs 2 VStG (hinsichtlich der Verfahrenskosten) dem Land als Träger des Aufwandes der Behörde zufließen. Dass für die Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG die Bezirkshauptmannschaft funktional für den Bund eingeschritten ist und daher der Bund zunächst Gläubiger der Geldforderung nach § 134 KFG ist, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, ist doch die Geldforderung nach § 15 VStG auf das Land Burgenland übergegangen und so die für die Aufrechnung geforderte Gegenseitigkeit hergestellt (so stellte auch das Land Burgenland und nicht der Bund den Exekutionsantrag zur Einbringung der Geldforderung wegen Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG in Verbindung mit § 134 KFG vor dem Bezirksgericht Oberwart).

 

Die in § 1441 Satz 2 ABGB vorgesehene Ausnahmeregelung, dass - um Verrechnungsschwierigkeiten zu vermeiden - der Gläubiger einer Staatskasse mit einer Schuld nur gegenüber derselben Staatskasse aufrechnen kann, steht im vorliegenden Fall der Aufrechnung deswegen nicht entgegen, weil nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Bund (und nicht auch die Länder und Gemeinden) Adressat dieser Ausnahmeregelung ist (vgl OGH 24 5 1989, 1 Ob 525/89; ebenso Gschnitzer in Klang 522; dagegen Faistenberger/Barta/Eccher in Gschnitzer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil2, 234; vgl. auch Rummel in Rummel, ABGB Kommentar, § 1441 Rz 21 mit weiteren Hinweisen auf die in dieser Frage nicht einhellige Literatur).

Schlagworte
Aufrechnungseinrede, Liquidität, Amtshaftungsanspruch, öffentlich-rechtliche Forderung, Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, dieselbe Staatskasse
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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