Entscheidungen zu § 143 Abs. 3 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2006/11/21 4Ob192/06y

Norm: ABGB §143 Abs3ABGB §947
Rechtssatz: Es gibt keinen Grund, Ansprüche nach § 947 ABGB aus einem Schenkungswiderruf wegen Dürftigkeit nicht wie andere vermögensrechtliche Ansprüche gegen Dritte zu behandeln, die ein Elternteil zur Deckung seines Bedarfs einsetzen kann und daher auch einsetzen muss. Ein Unterhaltsanspruch gegen Kinder kommt nur in Betracht, soweit trotz des Bestehens von Ansprüchen nach § 947 ABGB die Selbsterhaltungsfähigkei... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.11.2006

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