Begründung: Die Antragstellerin ist die (volljährige) Tochter der Antragsgegnerin. Seit ihrem fehlgeschlagenen Selbstmordversuch am 6. September 1987 liegt die Antragsgegnerin im Koma. Sie ist in einem Seniorenheim untergebracht und wird dort gepflegt. Mit ihrer am 28. März 2006 beim Bezirksgericht Bregenz eingelangten „Klage" begehrte die Antragstellerin die Feststellung des Nichtbestehens einer Unterhaltspflicht gegenüber ihrer Mutter. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B... mehr lesen...
Norm: ABGB §143 Abs1AußStrG 2005 §62 Abs1 B1bAußStrG 2005 §62 Abs1 B1d2
Rechtssatz: Unter welchen Voraussetzungen von einer gröblichen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht im Sinne des § 143 Abs 1 ABGB auszugehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Insbesondere sind die Dauer der Pflichtverletzung, das bisherige Verhalten des zum Unterhalt Verpflichteten und die
Gründe: für die Nichterbringung abzuwägen. Entscheidungstexte... mehr lesen...