Norm: ABGB §143 Abs1AußStrG 2005 §62 Abs1 B1bAußStrG 2005 §62 Abs1 B1d2
Rechtssatz: Unter welchen Voraussetzungen von einer gröblichen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht im Sinne des § 143 Abs 1 ABGB auszugehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Insbesondere sind die Dauer der Pflichtverletzung, das bisherige Verhalten des zum Unterhalt Verpflichteten und die
Gründe: für die Nichterbringung abzuwägen. Entscheidungstexte... mehr lesen...