Entscheidungsgründe: Der Erstbeklagte, gegen den das Verfahren ruht, stellte am 1.10.1988 einen auf die zweitbeklagte GmbH gezogenen und am 30.12.1988 fälligen Orderwechsel auf den Klagsbetrag von S 142.586,40 aus. Als Zahlstelle wurde die klagende Sparkasse festgelegt. Die zweitbeklagte Partei nahm diesen Wechsel an. Der Erstbeklagte setzte auf die Rückseite ein Blankoindossament und eskomtierte den Wechsel am 7.10.1988 bei der klagenden Partei. Diese zahlte dem Erstbeklagten... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger hatte im Jahr 1983 dem am 31.August 1989 verstorbenen Vater des Erstbeklagten und Gatten der Zweitbeklagten, Ing.Werner S*****, Holz geliefert. Ein Teilkaufpreis von S 100.000,-- wurde als Darlehen in der Form gestundet, daß hiefür 9 % Zinsen jährlich für die Jahre 1984, 1985 und 1986 zu entrichten waren. Aufgrund des Einschreitens des Erstbeklagten erfolgte für die Jahre 1987 und 1988 eine Zinsreduktion auf 8 % jährlich. Die Zinsen wurden regelmäßig am ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1428 ABGB § 1428 heute ABGB § 1428 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Das Nichtvorweisen des Schuldscheines durch den Gläubiger führt zu keiner Beweislastumkehr.
Entscheidungstexte 2 Ob 588/92 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei begehrt vom Beklagten die Zahlung von S 311.259,15 s.A. mit der im Rechtsmittelverfahren allein noch rechtlich bedeutsamen
Begründung: , der Beklagte habe für ein von ihr Adolf R*** gewährtes Darlehen die Wechselbürgschaft übernommen und zu diesem Zweck einen Blankowechsel unterschrieben. Obgleich der Beklagte die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Kopie eines Wechsels bestritten und die Vorlage des Originalwechsels begehrt hatte, kam... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Erstgericht trug der beklagten Partei als Akzeptantin der von Paul W*** ausgestellten Wechsel mit den Wechselzahlungsaufträgen vom 12. Februar und 24. März 1986 auf, die Wechselsummen von S 150.000,-- s.A. (1 Cg 534/86), S 100.000,--s.A. (1 Cg 571/86) und S 80.000,-- s.A. (1 Cg 572/86) zu bezahlen. Der Wechsel über S 150.000,--, ausgestellt am 7. September 1985, fällig am 7. Dezember 1985, trat an die Stelle eines Wechsels über S 150.000,--, ausgestellt ... mehr lesen...
Der derzeitige Geschäftsführer der klagenden Partei D. Sch. und der Beklagte kamen im Februar 1962 überein, die Abstattung einer vom Beklagten anerkannten Schuld zu regeln. Darauf kam der Beklagte am 27. Februar 1962 zur klagenden Partei, in deren Geschäftsräumen er den von Sch. ausgestellten Wechsel, lautend auf 71.675.80 S, fällig gestellt für den 27. Mai 1962, annahm, ohne daß im Zuge der Ausstellung und Annahme dieses Wechsels auf etwa bereits im Besitze der klagenden Partei bef... mehr lesen...
Norm: ABGB §1428 WG Art39 ABGB § 1428 heute ABGB § 1428 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Die Entgegennahme eines Verlängerungswechsels verpflichtet den Gläubiger, den ersten Wechsel zurückzugeben oder, wenn dieser nicht mehr in seinem Besitz ist, für seine Einlösung zu sorgen, damit de... mehr lesen...
Norm: ABGB §1428 ABGB § 1428 heute ABGB § 1428 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Der Besitz des Schuldscheines durch den Gläubiger begründet keine rechtliche Vermutung dafür, daß die Schuld noch nicht getilgt sei. Nachteilige Folgen gegen den Schuldner, der den Schuldschein nicht zurü... mehr lesen...
Norm: ABGB §1394 ABGB §1428 WG Art17WG Art39 ABGB § 1394 heute ABGB § 1394 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1428 heute ABGB § 1428 gültig ab 01.01.1812 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1001 ABGB §1428 WG Art1 ABGB § 1001 gültig von 01.01.1812 bis 10.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010 ABGB § 1428 heute ABGB § 1428 gültig ab 01.01.1812 WG Art. 1 gültig von 20.06.199... mehr lesen...