Begründung: Der Antragsteller begehrte die Annahme der von ihm bei Gericht erlegten (insgesamt sechs) Schlüssel der Wohnung ***** W***** als gerichtlichen Erlag im Sinne des § 1425 ABGB, wobei die Ausfolgung der Schlüssel an die Erlagsgegnerin nur gegen Nachweis der Zahlung eines Betrages von S 110.000,-- oder auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zu erfolgen habe, und stützte dieses Begehren darauf, dass er auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches vom 30.... mehr lesen...
Norm: ABGB §1425 VII. Geo §284 Abs4
Rechtssatz: Eine Wohnung kann als "sonstige Sache" im Sinne des § 284 Abs 4 Geo nur durch die Übergabe an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer in gerichtliche Verwahrung genommen werden. Entscheidungstexte 7 Ob 50/00d Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 50/00d European Case Law Identifi... mehr lesen...