Norm: ABGB §1425 VII. Geo §284 Abs4
Rechtssatz: Eine Wohnung kann als "sonstige Sache" im Sinne des § 284 Abs 4 Geo nur durch die Übergabe an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer in gerichtliche Verwahrung genommen werden. Entscheidungstexte 7 Ob 50/00d Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 50/00d European Case Law Identifi... mehr lesen...