RS OGH 2000/9/15 7Ob50/00d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2000
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Norm

ABGB §1425 VII. Geo §284 Abs4

Rechtssatz

Eine Wohnung kann als "sonstige Sache" im Sinne des § 284 Abs 4 Geo nur durch die Übergabe an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer in gerichtliche Verwahrung genommen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114202

Dokumentnummer

JJR_20000915_OGH0002_0070OB00050_00D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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