Entscheidungen zu § 1409 Abs. 1 ABGB

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/3 97/08/0640

Mit Bescheid vom 15. Februar 1995 sprach die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse aus, dass die mitbeteiligte Partei gemäß § 67 Abs. 6 Z. 1 ASVG als Nachfolgerin in der Führung des Omnibusbetriebes ihres Ehemanns, Winfried K., verpflichtet sei, rückständige Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von S 632.078,57 zu bezahlen. In dem dagegen erhobenen Einspruch führte die mitbeteiligte Partei aus, Winfried K. sei Eigentümer des nichtprotokollierten Einzelunternehmens "Winfried K., Autore... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 03.10.2002

RS Vwgh 2002/10/3 97/08/0640

Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ABGB §1409 Abs1;ASVG §67 Abs6;
Rechtssatz: Die Einschränkung der Haftung durch § 67 Abs 6 ASVG auf jene Schulden, die der Betriebsnachfolger (bei der Übergabe) kannte oder kennen musste, ist dem § 1409 Abs 1 ABGB nachgebildet (allerdings durch die in § 67 Abs 6 letzter Satz ASVG erwähnte Beweislastumkehr erschw... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 03.10.2002

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