Entscheidungsgründe: Mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 21. Dezember 2004, 26 S 118/04m, wurde über das Vermögen der B***** GmbH der Konkurs eröffnet. Die Beklagte gewährte der nunmehrigen Gemeinschuldnerin mit Vertrag vom 1. Oktober 2002 einen wiederholt ausnutzbaren Kontokorrentkredit mit einem Rahmen von 2 Mio EUR und einer Laufzeit bis 30. September 2007. Anfang des Jahres 2004 wurde der Kreditrahmen auf 2,4 Mio EUR erhöht. Der Kreditvertrag enthält unter dem Titel ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zu 1. Infolge Konkurseröffnung über das Vermögen des Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz berichtigte bereits das Erstgericht mit Beschluss vom 7. Mai 2009 (ON 25) die Parteienbezeichnung der beklagten Partei auf die „Reinisch und Wisiak Rechtsanwälte GmbH als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen des ursprünglichen Beklagten“ und erklärte das Verfahren über Antrag der klagenden Partei als fortgesetzt. Das Berufungsgericht gab... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte gewährte dem vom Kläger geführten Unternehmen im November 1999 im Rahmen der „Bürges-Jungunternehmerförderung" einen Kredit. Der Kläger akzeptierte zur Besicherung der Kreditforderung einen Wechsel und übernahm für die Kreditrückzahlung die Haftung als Bürge und Zahler. Die Bürges Förderungsbank GmbH übernahm unter Zugrundelegung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Ausfallsbürgschaft im Ausmaß von 80 % des Kreditbetrags. Aufgrund der Förderungsbedin... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Über das Vermögen des Gemeinschuldners wurde am 4. November 1985 das Ausgleichsverfahren und am 6. Dezember 1985 der Anschlußkonkurs eröffnet. Mit der am 3. November 1986 eingebrachten Klage ficht der Masseverwalter eine Pfandbestellung vom 10. April 1985 und die Zession vom 4. Oktober 1985 über S 158.316 an die beklagte Partei an und begehrt Zahlung von S 366.859,30 s.A. Das Erstgericht gab dem Anfechtungsbegehren nur im Umfang der Zessionsanfechtung statt un... mehr lesen...
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung im Restbetrag von 4460.27 S die Exekution durch Pfändung der dem Verpflichteten auf Grund seiner Ansprüche als offener Gesellschafter angeblich zustehenden Forderung in der Höhe von vermutlich 30.000 S und deren Überweisung zur Einziehung und wies einen auf § 39 Abs. 2 EO. gestützten Einstellungsantrag des Verpflichteten ab. Das Rekursgericht gab dem Einstellungsantrage Folge. Der O... mehr lesen...