Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 15.10.1973 bewilligte die Tiroler Landesregierung der Mutter des Beklagten die Pflegebeihilfe. Die dessen Mutter im Rahmen dieser Pflegebeihilfe gewährte Unterstützung durch "Essen auf Rädern" sowie durch Hauskrankenpflege besorgte der Magistrat der Stadt Innsbruck; die Stadt Innsbruck war berechtigt, die der Mutter des Beklagten erbrachten Leistungen der klagenden Partei anzulasten. Die Mutter des Beklagten starb am 24.10.1984. Im Verlassensc... mehr lesen...