Entscheidungsgründe: Der am 6. 12. 1936 geborene Kläger ist der uneheliche Sohn, die Beklagte die eheliche Tochter des am 6. 2. 1908 geborenen und am 7. 11. 2007 verstorbenen J***** P***** (in der Folge: Vater), der auch eine uneheliche Tochter hatte. Eine Verlassenschaftsabhandlung unterblieb gemäß § 153 AußStrG. Mit Notariatsakt vom 19. 10. 1989 übergab der Vater der Beklagten eine Liegenschaft und behielt sich als „Gegenleistung für diese Übergabe“ ein lebenslanges Fruchtgenussre... mehr lesen...