Norm: ABGB §1324 E4ABGB §1325 B2
Rechtssatz: Die Zuerkennung eines Schmerzengeldanspruches an einen Angehörigen wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert erfordert weder eine Anwesenheit des Angehörigen des Getöteten oder Verletzten beim Unfall noch einen Schock auf Grund der Todesnachricht oder der Nachricht von den schwersten Verletzungen. Entscheidungstexte 2 Ob 163/06... mehr lesen...