Norm: ABGB §1320 Abs1AHG §1
Rechtssatz: Bei einer Beschädigung durch ein Tier kann der Geschädigte (grundsätzlich) Ersatz für seinen Schaden nach dem AHG und/oder der Tierhalterhaftung nach § 1320 Abs 1 Satz 2 ABGB verlangen. Entscheidungstexte 1 Ob 109/21t Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 109/21t Schlagworte Anspruchskonkurrenz, Amtshaf... mehr lesen...
Norm: ABGB §1320 Abs1
Rechtssatz: Eine eigenberechtigte Person, die sich durch Vereinbarung dazu verbunden hat, für die Verwahrung eines Tieres zu sorgen, kann keinen Schadenersatz nach § 1320 Abs 1 ABGB begehren – wie auch der Halter seinen Schaden selbst zu tragen hat –, weil ihr Schaden außerhalb des Schutzzwecks der
Norm: liegt. Entscheidungstexte 1 Ob 109/21t Entscheidungstext OGH 07.... mehr lesen...
Der Kläger forderte, gestützt auf § 1320 ABGB, von den Beklagten einen Betrag von 7363.35 S samt Anhang. Das Erstgericht sprach dem Kläger 798 S samt Anhang zu und wies das Mehrbegehren von 6565.35 S samt Anhang ab. Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes im Sinne des Zuspruches von insgesamt 5307.90 S samt Anhang sowie Abweisung des Mehrbegehrens von 2055.45 S samt Anhang ab. Der Oberste Gerichtshof gab w... mehr lesen...