Norm
ABGB §1320 Abs1Rechtssatz
Eine eigenberechtigte Person, die sich durch Vereinbarung dazu verbunden hat, für die Verwahrung eines Tieres zu sorgen, kann keinen Schadenersatz nach § 1320 Abs 1 ABGB begehren – wie auch der Halter seinen Schaden selbst zu tragen hat –, weil ihr Schaden außerhalb des Schutzzwecks der Norm liegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Tierhalterhaftung, Verwahrer, Schutzzweck, Rechtswidrigkeitszusammenhang, persönlicher SchutzbereichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133778Im RIS seit
11.11.2021Zuletzt aktualisiert am
11.11.2021