RS OGH 2021/9/7 1Ob109/21t

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Veröffentlicht am 07.09.2021
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Norm

ABGB §1320 Abs1

Rechtssatz

Eine eigenberechtigte Person, die sich durch Vereinbarung dazu verbunden hat, für die Verwahrung eines Tieres zu sorgen, kann keinen Schadenersatz nach § 1320 Abs 1 ABGB begehren – wie auch der Halter seinen Schaden selbst zu tragen hat –, weil ihr Schaden außerhalb des Schutzzwecks der Norm liegt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Tierhalterhaftung, Verwahrer, Schutzzweck, Rechtswidrigkeitszusammenhang, persönlicher Schutzbereich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133778

Im RIS seit

11.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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