Norm: ABGB §1314 ABGB § 1314 heute ABGB § 1314 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz:
Die im § 1314 ABGB normierte Haftung dessen, der einer gefährlichen Person Aufenthalt gibt, gegenüber dem Hausherrn und den Hausgenossen für den Ersatz des durch die... mehr lesen...
Der Frächter Franz W., der Zweitbeklagte, übergab dem Kraftfahrer Johann We., dem Erstbeklagten, den ihm, dem Zweitbeklagten, gehörigen LKW., damit er ihn in die Reparaturwerkstätte nach Linz bringe und anschließend mit ihm während seiner Abwesenheit auf der Baustelle beim Autobahnbau der Strecke L.-E. fahre und arbeite. Der Erstbeklagte benützte die Gelegenheit und unternahm sogleich am folgenden Tag eine Schwarzfahrt nach H. Bei dieser stieß er mit dem entgegenkommenden PKW. ein... mehr lesen...
Norm: ABGB §1314 KFG 1955 §57 ff ABGB § 1314 heute ABGB § 1314 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz:
Der Führerschein ist als Zeugnis im Sinne des § 1314 ABGB aufzufassen. Der Führerschein ist als Zeugnis im Sinne des Paragraph 1314, ABGB aufzufassen.... mehr lesen...
Norm: ABGB §1314 ABGB § 1314 heute ABGB § 1314 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz:
Haftung des Dienstgebers für den Schaden, der einem Hausgenossen durch einen ohne Zeugnis aufgenommen Hausgehilfen verursacht wurde.
Entscheidung... mehr lesen...