Norm
ABGB §1314Rechtssatz
Die im § 1314 ABGB normierte Haftung dessen, der einer gefährlichen Person Aufenthalt gibt, gegenüber dem Hausherrn und den Hausgenossen für den Ersatz des durch die gefährliche Beschaffenheit dieser Person verursachten Schadens setzt Vorsatz des Aufnehmenden voraus, der sich zwar nicht auf die Schadenszufügung selbst, aber auf die Gefährlichkeit der aufgenommenen Person beziehen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028750Dokumentnummer
JJR_19770414_OGH0002_0060OB00594_7700000_002