Anläßlich des vom Kläger des vorliegenden Verfahrens gegen seine Eltern Josef und Maria T. geführten Verfahrens wegen Räumung schlossen die Parteien am 19. November 1946 nach einverständlicher Klagsrückziehung ohne Verzicht auf den Anspruch einen gerichtlichen Vergleich, nach dessen Abs. 1 sich die Eltern des Klägers verpflichteten, ihm im Falle ihres beiderseitigen Ablebens die ihnen gehörenden 8 Joch Acker, Liegenschaft EZ. 117 KG. M., zu übergeben und in die Einverleibung des Eigen... mehr lesen...