Norm: ABGB §1295 IIf7gABGB §1299 E
Rechtssatz: Die Bank muss im Überweisungsverkehr prüfen, ob Zahlungsempfänger und Kontoinhaber übereinstimmen. Stimmen sie nicht überein, so muss die Bank vor Gutschrift des Überweisungsbetrags bei der auftraggebenden Bank rückfragen. Entscheidungstexte 4 Ob 230/06m Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 230/06m ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIf7gABGB §1299 E
Rechtssatz: Im Überweisungsverkehr sind Angaben auf den Belegen über den Verwendungszweck mangels besonderer Absprache grundsätzlich unbeachtlich. Bei ihnen handelt es sich um Vorgänge im Valutaverhältnis, die die beteiligten Banken ohne besonderen Anlass nichts angehen. Die beauftragte Bank trifft daher keine Pflicht zur Plausibilitätskontrolle. Entscheidungstexte ... mehr lesen...