Entscheidungsgründe: Die am 13.2.1968 geborene Birgit M***, eine Adoptivtochter der Kläger, wurde am 27.7.1978 wegen einer akuten Blinddarmentzündung in das Landeskrankenhaus Innsbruck eingeliefert und noch an diesem Tage von der Erstbeklagten operiert, wobei die Zweitbeklagte die Anästhesie vornahm. Während der Operation kam es zu einem Herzstillstand, welcher schwere irreparable Hinrschädigungen der Patientin zur Folge hatte. In der vorliegenden Klage wird ein Verschulden der Er... mehr lesen...