Norm: ABGB §861ABGB §1288
Rechtssatz: Ein Versicherungsunternehmen, das zugleich Liegenschaftseigentümer ist, kann zufolge der Regelung des § 861 ABGB mit sich selbst nicht wirksam einen Versicherungsvertrag abschließen. Der Abschluß eines Versicherungsvertrages setzt das Vorhandensein von mindestens zwei verschiedenen Rechtspersonen voraus. Entscheidungstexte 5 Ob 177/98k Entscheidun... mehr lesen...