Norm
ABGB §861Rechtssatz
Ein Versicherungsunternehmen, das zugleich Liegenschaftseigentümer ist, kann zufolge der Regelung des § 861 ABGB mit sich selbst nicht wirksam einen Versicherungsvertrag abschließen. Der Abschluß eines Versicherungsvertrages setzt das Vorhandensein von mindestens zwei verschiedenen Rechtspersonen voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110936Dokumentnummer
JJR_19981013_OGH0002_0050OB00177_98K0000_001