RS OGH 1998/10/13 5Ob177/98k, 5Ob119/01p

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Veröffentlicht am 13.10.1998
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Norm

ABGB §861
ABGB §1288

Rechtssatz

Ein Versicherungsunternehmen, das zugleich Liegenschaftseigentümer ist, kann zufolge der Regelung des § 861 ABGB mit sich selbst nicht wirksam einen Versicherungsvertrag abschließen. Der Abschluß eines Versicherungsvertrages setzt das Vorhandensein von mindestens zwei verschiedenen Rechtspersonen voraus.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 177/98k
    Entscheidungstext OGH 13.10.1998 5 Ob 177/98k
  • 5 Ob 119/01p
    Entscheidungstext OGH 23.10.2001 5 Ob 119/01p
    Auch; Beisatz: "Fiktive Versicherungsprämien", also solche, die dadurch entstehen, dass ein Versicherungsunternehmen als Vermieter mit sich selbst einen Versicherungsvertrag abschließt, dürfen im Rahmen der Betriebskostenverrechnung nicht auf die Mieter überwälzt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110936

Dokumentnummer

JJR_19981013_OGH0002_0050OB00177_98K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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