Norm: ABGB §1275 A1ABGB §1440
Rechtssatz: Der (objektive) Bestand von Gegenforderungen eines Täters - mag dieser auch ein mit dem Betrieb der Geschäfte betrautes und gemäß § 1190 ABGB bevollmächtigtes Mitglied einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 1175 ff ABGB) sein (EvBl 1958/114 ua) - , der sich ihm mit besonderer Zweckwidmung übergebene Gegenstände oder Geldbeträge zueignet, ändert nichts an der Rechtswidrigkeit dieser Tat, weil ... mehr lesen...