Norm: ABGB §1295 IId2ABGB §1295 IIeABGB §1195 IIf7gABGB §1313a IIIf
Rechtssatz: Der Veranstalter einer allgemein zugänglichen Saalveranstaltung schuldet einem Veranstaltungsbesucher aus dem über die Zulassung zur Veranstaltung zustande gekommenen Vertrag als Nebenverpflichtung alle zur Wahrung der körperlichen Integrität nach den vorhersehbaren Gefahren erforderlichen und auch zumutbaren Schutzmaßnahmen, also insbesondere einen wirksamen Ordnun... mehr lesen...