RS OGH 1985/1/31 6Ob507/85, 6Ob115/99a, 1Ob195/07v, 4Ob116/19s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1985
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Norm

ABGB §1295 IId2
ABGB §1295 IIe
ABGB §1195 IIf7g
ABGB §1313a IIIf

Rechtssatz

Der Veranstalter einer allgemein zugänglichen Saalveranstaltung schuldet einem Veranstaltungsbesucher aus dem über die Zulassung zur Veranstaltung zustande gekommenen Vertrag als Nebenverpflichtung alle zur Wahrung der körperlichen Integrität nach den vorhersehbaren Gefahren erforderlichen und auch zumutbaren Schutzmaßnahmen, also insbesondere einen wirksamen Ordnungsdienst und ein wirksames Vorgehen gegen ausschreitende Veranstaltungsbesucher. Soweit Nachlässigkeiten von Ordnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen vorliegen sollten, hat der Veranstalter hiefür nach § 1313 a ABGB einzustehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 507/85
    Entscheidungstext OGH 31.01.1985 6 Ob 507/85
  • 6 Ob 115/99a
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 115/99a
    Auch; Beisatz: Durch die Entrichtung des Eintrittsgeldes für die Veranstaltung zwischen dem Besucher und dem Veranstalter entsteht ein Vertragsverhältnis und es besteht die vertragliche Nebenpflicht, die Veranstaltungsteilnehmer durch zumutbare Maßnahmen vor Schäden zu bewahren. (T1)
  • 1 Ob 195/07v
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 195/07v
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Kirtagveranstaltung - Vertrag oder vertragsähnliches Verhältnis verneint. (T2)
  • 4 Ob 116/19s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 116/19s
    Veröff: SZ 2019/106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0023941

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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