Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Der Veranstalter einer allgemein zugänglichen Saalveranstaltung schuldet einem Veranstaltungsbesucher aus dem über die Zulassung zur Veranstaltung zustande gekommenen Vertrag als Nebenverpflichtung alle zur Wahrung der körperlichen Integrität nach den vorhersehbaren Gefahren erforderlichen und auch zumutbaren Schutzmaßnahmen, also insbesondere einen wirksamen Ordnungsdienst und ein wirksames Vorgehen gegen ausschreitende Veranstaltungsbesucher. Soweit Nachlässigkeiten von Ordnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen vorliegen sollten, hat der Veranstalter hiefür nach § 1313 a ABGB einzustehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0023941Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021