Entscheidungen zu § 1177 Abs. 1 ABGB

Verwaltungsgerichtshof

5 Dokumente

Entscheidungen 1-5 von 5

TE Vwgh Erkenntnis 2022/4/12 Ra 2021/13/0060

1        Die mitbeteiligte Partei ist eine als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht fungierende Hausgemeinschaft, die aus einer näher genannten Liegenschaft in Wien Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. 2        Im Zuge einer Außenprüfung für die Jahre 2005 bis 2007 wurden nach einer Wiederaufnahme neue Umsatzsteuer- und Gewinnfeststellungsbescheide erlassen, weil eine Erhöhung der privat genutzten Flächen angenommen wurde. 3        Die Bescheide wurden zu Handen der steue... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 12.04.2022

RS Vwgh 2022/4/12 Ra 2021/13/0060

Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: ABGB §1175ABGB §1177 Abs1BAO §93 Abs2 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie Ra 2021/13/0124 E 7. April 2022 RS 4 (hier ohne den zweiten Satz) Stammrechtssatz Eine an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtete Erledigung kann alle Gesellschafter mit Gesellschaftszusatz nennen (etwa "A, B und C [GesBR]"). Der... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 12.04.2022

TE Vwgh Erkenntnis 2022/4/7 Ra 2021/13/0124

1        Bei der mitbeteiligten Partei handelt es sich - nach den im Revisionsverfahren unbestrittenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts - um eine als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (Gesellschafter zu jeweils 50 %: Dr. KP und Dr. HS) fungierende Hausgemeinschaft, die aus einer näher genannten Liegenschaft in Wien im Anschluss an eine im Jahr 2005 begonnene Sanierung des Altgebäudes samt Ausbau des Dachgeschoßes Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. 2        Im ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 07.04.2022

RS Vwgh 2022/4/7 Ra 2021/13/0124

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)21/01 Handelsrecht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: ABGB §1175ABGB §1177 Abs1BAO §93 Abs2UGB §178 idF 2005/I/120VwRallg
Rechtssatz: Eine an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtete Erledigung kann alle Gesellschafter mit Gesellschaftszusatz nennen (etwa "A, B und C [GesBR]"). Der Zusatz "GesBR" mag übli... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 07.04.2022

RS Vwgh 2022/4/7 Ra 2021/13/0124

Index: E6J20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: ABGB §1175ABGB §1177 Abs1BAO §93 Abs262015CJ0340 Nigl VORAB
Rechtssatz: Zur Vermeidung von (allfälligen) Unklarheiten ist es zweckmäßig, die Parteibezeichnung insbesondere bei Beteiligung eines Gesellschafters an mehreren Gesellschaften bürgerlichen Rechts (vgl. zur Eigenständigkeit mehrerer Gesellschafte... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 07.04.2022

Entscheidungen 1-5 von 5