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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1175Rechtssatz
Eine an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtete Erledigung kann alle Gesellschafter mit Gesellschaftszusatz nennen (etwa "A, B und C [GesBR]"). Der Zusatz "GesBR" mag üblich sein, notwendig ist er nicht, wenn aus den Gesamtumständen erkennbar ist, dass eine konkrete Gesellschaft Adressat der Erledigung ist (vgl. VwGH 12.7.2016, Ra 2015/15/0040, mwN; vgl. nunmehr auch § 1177 Abs. 1 ABGB idF BGBl. I Nr. 83/2014 und hiezu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 270 BlgNR 25. GP 9 f, wonach der Gesellschaftsname nicht zwingend einen Rechtsformzusatz enthalten muss; vgl. zum Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts weiters § 178 UGB idF BGBl. I Nr. 120/2005). Betreffend Gesellschaften bürgerlichen Rechts ist in der Rechtsprechung auch eine Bezeichnung mit Nennung bloß eines Gesellschafters mit dem Zusatz "und Mitbesitzer" oder "und Mitgesellschafter" anerkannt (vgl. VwGH 7.4.1999, 98/17/0098; 26.4.1999, 98/17/0360).Eine an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtete Erledigung kann alle Gesellschafter mit Gesellschaftszusatz nennen (etwa "A, B und C [GesBR]"). Der Zusatz "GesBR" mag üblich sein, notwendig ist er nicht, wenn aus den Gesamtumständen erkennbar ist, dass eine konkrete Gesellschaft Adressat der Erledigung ist vergleiche VwGH 12.7.2016, Ra 2015/15/0040, mwN; vergleiche nunmehr auch Paragraph 1177, Absatz eins, ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2014, und hiezu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 270 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 9 f, wonach der Gesellschaftsname nicht zwingend einen Rechtsformzusatz enthalten muss; vergleiche zum Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts weiters Paragraph 178, UGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,). Betreffend Gesellschaften bürgerlichen Rechts ist in der Rechtsprechung auch eine Bezeichnung mit Nennung bloß eines Gesellschafters mit dem Zusatz "und Mitbesitzer" oder "und Mitgesellschafter" anerkannt vergleiche VwGH 7.4.1999, 98/17/0098; 26.4.1999, 98/17/0360).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130124.L03Im RIS seit
01.06.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022