RS Vwgh 2022/4/7 Ra 2021/13/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1175
ABGB §1177 Abs1
BAO §93 Abs2
UGB §178 idF 2005/I/120
VwRallg

Rechtssatz

Eine an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtete Erledigung kann alle Gesellschafter mit Gesellschaftszusatz nennen (etwa "A, B und C [GesBR]"). Der Zusatz "GesBR" mag üblich sein, notwendig ist er nicht, wenn aus den Gesamtumständen erkennbar ist, dass eine konkrete Gesellschaft Adressat der Erledigung ist (vgl. VwGH 12.7.2016, Ra 2015/15/0040, mwN; vgl. nunmehr auch § 1177 Abs. 1 ABGB idF BGBl. I Nr. 83/2014 und hiezu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 270 BlgNR 25. GP 9 f, wonach der Gesellschaftsname nicht zwingend einen Rechtsformzusatz enthalten muss; vgl. zum Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts weiters § 178 UGB idF BGBl. I Nr. 120/2005). Betreffend Gesellschaften bürgerlichen Rechts ist in der Rechtsprechung auch eine Bezeichnung mit Nennung bloß eines Gesellschafters mit dem Zusatz "und Mitbesitzer" oder "und Mitgesellschafter" anerkannt (vgl. VwGH 7.4.1999, 98/17/0098; 26.4.1999, 98/17/0360).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130124.L03

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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