Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit November 1988 beim Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Er wurde am 18.12.1989 entlassen. Er begehrte vom Beklagten zuletzt Zahlung von S 20.690,-- an Normallohn, Vergütung für Reisezeit, Überstunden, Kündigungsentschädigung für eine Woche (S 2.720,--), Kinderbeihilfe für Dezember 1989 für zwei Kinder (S 2.600,--) sowie Auslösen abzüglich einer Teilzahlung von S 715,36, sohin restlich S 19.974,74. Er sei vom Beklagten ungerechtfertigt entlasse... mehr lesen...