Begründung: Der Kläger wurde durch einen Bekannten auf das Mietobjekt, welches aus der gesamten klagsgegenständlichen Liegenschaft des Beklagten mit Ausnahme eines Espressos bestand, aufmerksam und besichtigte in weiterer Folge das Objekt, welches er als Mechanikerwerkstatt und Wohnung zu benützen beabsichtigte. Die Schlüssel zum Objekt erhielt er für einige Tage vom Besitzer dieses Espressos, der hiezu vom Beklagten ermächtigt worden war. Bei Besichtigung stellte der Kläger fes... mehr lesen...