Norm: ABGB §1077 Abs2ABGB §1078
Rechtssatz: Durch die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Holding Gesellschaft wird gerade nicht die Veräußerung der im Eigentum des Einzelunternehmens stehenden Liegenschaften an dritte Personen bezweckt, sondern vielmehr deren Erhalt im Bereich eines verbundenen Unternehmens. Die dafür vereinbarte Gegenleistung ist aufgrund ihrer individuellen Eigenart ohne Interessensverletzung des Vorkaufsverpflichte... mehr lesen...