Begründung: Die Liegenschaften in Wien 3., B*****gasse 42 und B*****gasse 44, grenzen aneinander. Eigentümer der Liegenschaft B*****gasse 44 ist die erstbeklagte Genossenschaft, Eigentümerin der Liegenschaft B*****gasse 42 war die klagende Partei. Die zweitbeklagte Bau-Gesellschaft mbH errichtete im Auftrag und nach Plänen der erstbeklagten Partei als Generalunternehmer auf deren Liegenschaft eine Wohnhausanlage. Vor dem Beginn der Bauarbeiten im Sommer 1985 wurde der Zustand de... mehr lesen...
Norm: ABGB §1048ABGB §1049ABGB §1050ABGB §1064
Rechtssatz: Wird der Kaufgegenstand vor der bedungenen oder tatsächlichen Übergabe durch Zufall weniger als bis zur Hälfte seines Wertes verschlechtert, so geht dies auf Rechnung des Verkäufers. Der Kaufvertrag bleibt in diesem Fall aufrecht, die Gegenleistung wird der verminderten Leistung angepasst, das heißt der Kaufpreis ist verhältnismäßig, im Verhältnis der Werte der Kaufsache im Zeitpunkt de... mehr lesen...
Für die Zeit vom 1. 2. 1976 bis 1. 4. 1981 wurde bei der Beklagten für das Haus Wien 21, L-Straße 56 eine Feuer- und eine Haushaltsversicherung abgeschlossen. In dieses Versicherungsverhältnis ist Hedwig W als Eigentümerin der Liegenschaft eingetreten. Die Genannte verkaufte diese Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 14. 12. 1976 der Klägerin, wobei vereinbart wurde, daß mit dem Tage der Unterfertigung die Übergabe und Übernahme der Liegenschaft in den Besitz und Genuß der Käuferin mit Üb... mehr lesen...
Norm: ABGB §1050ABGB §1064
Rechtssatz: Unter "Nutzungen" sind alle Vorteile zu verstehen, die mit dem Eigentum an der Sache (Liegenschaft) verbunden sind. Zu ihnen gehören im weiteren Sinne auch die Versicherungsentschädigungen, die im Falle eines Brandschadens vor der Übergabe dem Versicherungsnehmer gebühren. Im Zweifel wird man daher in einer Vereinbarung, derzufolge beim Verkauf einer Liegenschaft Nutzung und Gefahren zu einem bestimmten Ze... mehr lesen...