Entscheidungsgründe: Die Klägerin war ab 1. 7. 1997 beim beklagten Verein als Tagesmutter beschäftigt. Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass das Arbeitsverhältnis durch Arbeitgeberkündigung vom 12. 7. 2006 zum 31. 8. 2006 endete. Im Verfahren ist nur mehr strittig (zum bisherigen Verfahrensverlauf vgl 8 Ob 10/08s), ob der Beklagte zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses Mitglied der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (in d... mehr lesen...