Entscheidungsdatum
31.03.2014Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W122 2000609-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als
Einzelrichter in der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG abgetretenen Säumnisbeschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Walter RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen die belangte Behörde Bundesministerin für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit einer Ruhestandsversetzung, beschlossen:Einzelrichter in der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG abgetretenen Säumnisbeschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr. Walter RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen die belangte Behörde Bundesministerin für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit einer Ruhestandsversetzung, beschlossen:
A)
1. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.1. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
2. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge "BF") steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid der SicherheitsdirektionXXXX (nunmehr: Landespolizeidirektion XXXX) vom 16.04.2012 wurde die Ruhestandsversetzung des BF ausgesprochen.Mit Bescheid der SicherheitsdirektionXXXX (nunmehr: Landespolizeidirektion römisch 40 ) vom 16.04.2012 wurde die Ruhestandsversetzung des BF ausgesprochen.
Dagegen erhob der BF am 02.05.2012 fristgerecht Berufung. Mangels Entscheidung der Oberbehörde erhob der BF 11.03.2013 Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss des VwGH vom 20.06.2013 wurde der Behörde eine Nachfrist bis 18.02.2014 eingeräumt.
Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 20.11.2013 wurde die Berufung abgewiesen. Diese Berufungsentscheidung wurde dem VwGH nicht zugestellt, sodass dieser davon ausgehen musste, dass die Nachfrist ins Leere ging. Daher trat der VwGH die Säumnisbeschwerde mit Verfügung vom 07.01.2014 unter Zl. 2013/12/0033-6 an das Bundesverwaltungsgericht ab.
Der Bescheid samt Beilagen und Aktenverzeichnis wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der Bundesministerin für Inneres vom 30.01.2014 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Aus diesem ergibt sich, dass die belangte Behörde innerhalb der ihr vom VwGH gesetzten Nachfrist, die am 18.02.2014 endete, den versäumten Bescheid nachgeholt hat.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 läge in Angelegenheiten von § 14 BDG 1979 bei denen die Ruhestandsversetzung von Amts wegen erfolgt, Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich handelt es sich aber nicht um eine Entscheidung, bei der die Anwendung von § 14 BDG 1979 von Bedeutung ist. Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens ist lediglich die Säumigkeit einer Behörde. Für die Prüfung der Säumigkeit ist es irrelevant, ob die Ruhestandsversetzung amtswegig oder auf Antrag erfolgt ist. Deshalb liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Zufolge Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2012 läge in Angelegenheiten von Paragraph 14, BDG 1979 bei denen die Ruhestandsversetzung von Amts wegen erfolgt, Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich handelt es sich aber nicht um eine Entscheidung, bei der die Anwendung von Paragraph 14, BDG 1979 von Bedeutung ist. Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens ist lediglich die Säumigkeit einer Behörde. Für die Prüfung der Säumigkeit ist es irrelevant, ob die Ruhestandsversetzung amtswegig oder auf Antrag erfolgt ist. Deshalb liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Spruchpunkt 1:
§ 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 5, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:
"Beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
§ 5. (1) Die beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde gelten als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag.Paragraph 5, (1) Die beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde gelten als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag.
(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden in sonstigen bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten. Die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht beginnt mit dem Einlangen der Akten beim Verwaltungsgericht neu zu laufen.
(3) Im Fall der Abtretung gemäß Abs. 2 ist eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten."(3) Im Fall der Abtretung gemäß Absatz 2, ist eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten."
In Anwendung der Bestimmung des § 5 Abs. 2 hat der VwGH die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten.In Anwendung der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, hat der VwGH die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten.
§ 16 VwGVG lautet:Paragraph 16, VwGVG lautet:
"Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16, (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."
Die belangte Behörde hat mit der nachweislichen Zustellung des Bescheides vom 20.11.2013, Zl. 132.365/25-I/1/c/13, an den BF am 26.11.2013, den versäumten Bescheid innerhalb der ihr gesetzten Frist nachgeholt. Das Verfahren war daher gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Die belangte Behörde hat mit der nachweislichen Zustellung des Bescheides vom 20.11.2013, Zl. 132.365/25-I/1/c/13, an den BF am 26.11.2013, den versäumten Bescheid innerhalb der ihr gesetzten Frist nachgeholt. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG einzustellen.
Zu A) Spruchpunkt 2:
Im Gegensatz zum § 56 Abs. 1 VwGG, der im Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses eingestellt wurde, die Zuerkennung des halben Pauschalbetrages für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes, wie er in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 bestimmt ist, für die obsiegende Partei vorsieht, findet sich im VwGVG keine gleichartige Regelung.Im Gegensatz zum Paragraph 56, Absatz eins, VwGG, der im Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses eingestellt wurde, die Zuerkennung des halben Pauschalbetrages für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes, wie er in der Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, bestimmt ist, für die obsiegende Partei vorsieht, findet sich im VwGVG keine gleichartige Regelung.
Zwar ist dem BF gemäß § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG im Fall der Abtretung gemäß Abs. 2 eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten. Für einen darüber hinausgehenden Ersatz der Verfahrenskosten fehlt jedoch eine Rechtsgrundlage.Zwar ist dem BF gemäß Paragraph 5, Absatz 3, VwGbk-ÜG im Fall der Abtretung gemäß Absatz 2, eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten. Für einen darüber hinausgehenden Ersatz der Verfahrenskosten fehlt jedoch eine Rechtsgrundlage.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet daher nicht statt.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil für die gegenständliche Entscheidung, insbesondere für die Frage des Kostenzuspruches und der Einzelrichterzuständigkeit es naturgemäß an einer Rechtsprechung fehlt - zumal die Bestimmung des § 5 VwGbk-ÜG und des § 135a BDG 1979 erst mit 01.01.2014 in Kraft getreten sind und eine analoge Anwendung der Bestimmungen des VwGG vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt zu sein scheint, anderenfalls er vermutlich eine ausdrückliche Regelung - wie etwa für die Rückerstattung der Eingabengebühr gemäß § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG - getroffen hätte.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil für die gegenständliche Entscheidung, insbesondere für die Frage des Kostenzuspruches und der Einzelrichterzuständigkeit es naturgemäß an einer Rechtsprechung fehlt - zumal die Bestimmung des Paragraph 5, VwGbk-ÜG und des Paragraph 135 a, BDG 1979 erst mit 01.01.2014 in Kraft getreten sind und eine analoge Anwendung der Bestimmungen des VwGG vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt zu sein scheint, anderenfalls er vermutlich eine ausdrückliche Regelung - wie etwa für die Rückerstattung der Eingabengebühr gemäß Paragraph 5, Absatz 3, VwGbk-ÜG - getroffen hätte.
Schlagworte
Aufwandersatz, Bescheidnachholung, Klaglosstellung, SäumnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W122.2000609.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.07.2014