RS Vwgh 2008/5/21 2007/02/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/02/0168

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/02/0165 E 21. Mai 2008 RS 3

Stammrechtssatz

Bei einem Dauerdelikt sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen (Hinweis E 31. Jänner 2003, 99/02/0337). Wurde allerdings bei einem Straferkenntnis, das über ein Dauerdelikt abspricht, der Tatzeitraum nicht ausdrücklich anders umschrieben, erfasst das Straferkenntnis die Begehung der Tat bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (Hinweis E 2. Mai 2005, 2001/10/0183). Einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz kann mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegenhalten werden. Gegen den Täter darf wegen des selben Delikts für den Zeitraum bis zur Zustellung des Bescheides der Behörde erster Instanz nicht neuerlich eine Strafe verhängt werden (Hinweis E 9. Oktober 2001, 97/21/0866).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007020167.X03

Im RIS seit

30.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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