Entscheidungsdatum
02.04.2014Norm
AsylG 2005 §25 Abs2Spruch
W189 1413086-1/14Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin im Verfahren des XXXX, STA Georgien betreffend den Antrag vom 21.08.2008 auf internationalen Schutz und den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2010, Zl. 08 07.528-BAT, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin im Verfahren des römisch 40 , STA Georgien betreffend den Antrag vom 21.08.2008 auf internationalen Schutz und den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2010, Zl. 08 07.528-BAT, beschlossen:
Spruch
I.römisch eins.
Das Beschwerdeverfahren von XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2010, Zl. 08 07.528-BAT, betreffend Spruchteil I und II wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2010, Zl. 08 07.528-BAT, betreffend Spruchteil römisch eins und römisch zwei wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
II.römisch zwei.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei stellte am 29.11.2003 durch seine gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 13.04.2010, FZ 08 07.528-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchteil I) und in Spruchteil II festgehalten wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdfeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgesprochen.Die beschwerdeführende Partei stellte am 29.11.2003 durch seine gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 13.04.2010, FZ 08 07.528-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchteil römisch eins) und in Spruchteil römisch zwei festgehalten wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdfeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgesprochen.
Am 21. März 2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers ein, in dem mitgeteilt wurde, dass die beschwerdeführende Partei die Beschwerde gegen die Spruchteile I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückzieht. Gleichzeitig wurde im Schriftsatz festgehalten, dass die Beschwerde hinsichtlich Spruchteil III aufrechterhalten wird.Am 21. März 2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers ein, in dem mitgeteilt wurde, dass die beschwerdeführende Partei die Beschwerde gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurückzieht. Gleichzeitig wurde im Schriftsatz festgehalten, dass die Beschwerde hinsichtlich Spruchteil römisch drei aufrechterhalten wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu I)Zu römisch eins)
Gemäß § 25 Abs. 2 2. Satz AsylG 2005 gilt das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zurückziehung der Beschwerde; der erstinstanzliche Bescheid wird damit rechtskräftig.Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005 gilt das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zurückziehung der Beschwerde; der erstinstanzliche Bescheid wird damit rechtskräftig.
Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde im Schriftsatz vom 21.03.2014 ist der angefochtene und im Spruch näher bezeichnete Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchteil I und II nunmehr in Rechtskraft erwachsen, weshalb das Beschwerdeverfahren diesbezüglich einzustellen ist.Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde im Schriftsatz vom 21.03.2014 ist der angefochtene und im Spruch näher bezeichnete Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchteil römisch eins und römisch zwei nunmehr in Rechtskraft erwachsen, weshalb das Beschwerdeverfahren diesbezüglich einzustellen ist.
Zu II)Zu römisch zwei)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W189.1413086.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.06.2014