Entscheidungsdatum
02.04.2014Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Usbekistan, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Dezember 2013, Zl. 13 11.371-EAST West, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 StA. Usbekistan, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Dezember 2013, Zl. 13 11.371-EAST West, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
A) Antrag auf Internationalen Schutz vom 19. Jänner 2012
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Usbekistans und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe muslimischen Glaubens reiste erstmals am 19. Jänner 2012 nach Österreich ein und stellte am gleichen Tag unter dem Namen XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST gab er an, dass seine Eltern und seine beiden Brüder in einem Dorf bei Samarkand, Usbekistan lebten. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater in Samarkand ein Blumengeschäft gemietet habe und er ihm bei der Arbeit geholfen habe. Eines Tages habe er gesehen, dass ein Mann von anderen Männern geschlagen worden sei. Nach dem Raufhandel sei dieser Mann am Boden liegen geblieben. Der Beschwerdeführer sei zu ihm gegangen um ihm zu helfen und habe die Polizei gerufen. Nachdem die Polizei gekommen sei, seien sie beide auf die Polizeistation gebracht worden. Doch überraschenderweise sei der Beschwerdeführer verdächtigt worden, diesen Mann geschlagen zu haben. Er habe der Polizei gesagt, dass er nur geholfen habe und sei freigelassen worden, habe aber immer wieder zur Polizei gehen müssen. "Sie" hätten ihm gesagt, dass er irgendwann ins Gefängnis käme. Da er Tadschike sei, habe er nicht viele Rechte in Usbekistan. Aus Angst ins Gefängnis zu kommen und dort zu sterben, habe er seinen Herkunftsstaat verlassen müssen. Bei einer Rückkehr befürchte er, für lange Zeit inhaftiert zu werden.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Usbekistans und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe muslimischen Glaubens reiste erstmals am 19. Jänner 2012 nach Österreich ein und stellte am gleichen Tag unter dem Namen römisch 40 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST gab er an, dass seine Eltern und seine beiden Brüder in einem Dorf bei Samarkand, Usbekistan lebten. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater in Samarkand ein Blumengeschäft gemietet habe und er ihm bei der Arbeit geholfen habe. Eines Tages habe er gesehen, dass ein Mann von anderen Männern geschlagen worden sei. Nach dem Raufhandel sei dieser Mann am Boden liegen geblieben. Der Beschwerdeführer sei zu ihm gegangen um ihm zu helfen und habe die Polizei gerufen. Nachdem die Polizei gekommen sei, seien sie beide auf die Polizeistation gebracht worden. Doch überraschenderweise sei der Beschwerdeführer verdächtigt worden, diesen Mann geschlagen zu haben. Er habe der Polizei gesagt, dass er nur geholfen habe und sei freigelassen worden, habe aber immer wieder zur Polizei gehen müssen. "Sie" hätten ihm gesagt, dass er irgendwann ins Gefängnis käme. Da er Tadschike sei, habe er nicht viele Rechte in Usbekistan. Aus Angst ins Gefängnis zu kommen und dort zu sterben, habe er seinen Herkunftsstaat verlassen müssen. Bei einer Rückkehr befürchte er, für lange Zeit inhaftiert zu werden.
Am 5. März 2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dort gab er an, noch keine Einberufung zum usbekischen Militärdienst erhalten zu haben. Befragt, ob er Probleme mit der Einberufung zum usbekischen Militärdienst habe, antwortete er:
"Nein, warum - alle gehen dorthin." Zu seinem Fluchtvorbringen führte er, über seine Angaben bei der Erstbefragung hinaus, aus, dass er per Post am 6. und 7. Dezember 2011 zwei Vorladungen zur Polizei erhalten habe, diesen jedoch nicht nachgekommen sei. Den Namen des Verletzten könne er nicht angeben. Der Beschwerdeführer sei zwar von den Beamten zur Polizei mitgenommen und dort befragt worden, doch der Polizist habe zu ihm wortwörtlich gesagt, dass die Sache erledigt sei und er gehen könne. Der Beschwerdeführer habe trotzdem Angst, von der Polizei ungerechtfertigt beschuldigt und inhaftiert zu werden. Zu den vorläufigen Länderfeststellungen zu Usbekistan, gab er an, dass dort alles käuflich sei. Für Geld wären seine Probleme sicherlich aus der Welt geschafft worden. Auf den folgenden Vorhalt, dass das Problem mit der Polizei für einen Bruchteil des Betrages, den sein Vater dem Schlepper gegeben habe (4000 Dollar), für immer aus der Welt geschafft worden wäre, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater einen Freund bei der Polizei habe. Dieser habe seinem Vater gesagt, dass der Beschwerdeführer Usbekistan verlassen solle.
Die Familie des Beschwerdeführers könne vom Blumenhandel gut leben. Als Tadschiken würden sie jedoch diskriminiert. Die Usbeken würden sie nicht mögen und zu den Tadschiken sagen, dass diese nicht in Usbekistan sondern in Tadschikistan leben sollten. Sie würden nicht gut behandelt und die Usbeken hätten mehr Rechte. Konkrete Beispiele dafür könne er jedoch nicht nennen.
Am 13. Juli 2012 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu ihm zur Kenntnis gebrachten vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zu Usbekistan ein. In dieser wurde unter anderem aus dem Bericht "Freedom in the World Report 2012" von Freedom House zitiert, aus dem hervorgehe, dass es systematische Schließungen von tadschikisch-sprachigen Schulen gebe. Weiters werde auf die ausufernde Korruption, schlechte Haftbedingungen und die Anwendung von Folter hingewiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. August 2012, Zl. 12 00.831-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Usbekistan nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. August 2012, Zl. 12 00.831-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Usbekistan nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. August 2012 Beschwerde. In dieser führte er über sein bisheriges Fluchtvorbringen hinaus aus, dass er vom Verletzten, einem Usbeken, aus Hass auf die Tadschiken verleumdet worden sei, ihn zusammengeschlagen zu haben. Erschwerend komme hinzu, dass ein naher Verwandter des Verletzten in der Polizei in höherer Position arbeite. Aufgrund der in Usbekistan vorherrschenden Korruption werde er ungerechtfertigt verurteilt werden. Zur Gefährdung der Tadschiken in Usbekistan führte er aus, dass seine Familie von usbekischen Nachbarn regelmäßig in ihrer Erwerbstätigkeit geschädigt worden sei. So seien ihre Blumenfelder zerstört worden und damit die Jahresernte ausgefallen. Es gebe regelmäßig Streit. Im Zuge eines solchen Streites, in den tadschikische Nachbarn verwickelt gewesen seien, sei ein Familienmitglied von Usbeken ermordet worden. Der Beschwerdeführer befürchte, dass dies jederzeit auch ihm und seiner Familie zustoßen könne. Die usbekischen Behörden gewährten diesbezüglich keinen Schutz.
Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 26. November 2012 die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab. Beweiswürdigend führte der Asylgerichtshof zusammengefasst aus, dass "angesichts des Fehlens jeglicher schriftlicher Beweismittel sowie der völlig vagen, unplausiblen und insgesamt völlig unglaubwürdigen Fluchtschilderungen des Beschwerdeführers" dem Bundesasylamt nicht entgegengetreten werden könne, wenn es von der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe ausgegangen sei. Es gebe in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes auch keine Hinweise auf eine Verfolgung von Tadschiken in Usbekistan. Daher habe das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auch der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden können. Es bestehe zudem kein "reales Risiko", dass es durch seine Rückführung in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder deren Protokolle Nr. 6 und 13 kommen würde. Das Erkenntnis wurde am 3. Dezember 2012 an den Beschwerdeführer zugestellt.Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 26. November 2012 die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab. Beweiswürdigend führte der Asylgerichtshof zusammengefasst aus, dass "angesichts des Fehlens jeglicher schriftlicher Beweismittel sowie der völlig vagen, unplausiblen und insgesamt völlig unglaubwürdigen Fluchtschilderungen des Beschwerdeführers" dem Bundesasylamt nicht entgegengetreten werden könne, wenn es von der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe ausgegangen sei. Es gebe in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes auch keine Hinweise auf eine Verfolgung von Tadschiken in Usbekistan. Daher habe das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auch der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden können. Es bestehe zudem kein "reales Risiko", dass es durch seine Rückführung in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren Protokolle Nr. 6 und 13 kommen würde. Das Erkenntnis wurde am 3. Dezember 2012 an den Beschwerdeführer zugestellt.
B) Antrag auf internationalen Schutz vom 6. August 2013
Am 6. August 2013 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Am 6. August 2013 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST stattgefundenen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters an, dass er um den 16. Dezember 2012 Österreich verlassen habe. Er habe während seines Aufenthaltes in Österreich einige Tschetschenen kennengelernt, welche in ihre Heimat gefahren seien. Diesen habe er sich angeschlossen. Die Fahrt nach Russland sei mit einem LKW erfolgt und da er die Tschetschenen gekannt habe, habe er nur 300 Euro bezahlen müssen. Er sei zwei Tage in Moskau geblieben und danach mit dem Zug nach Samarkand gefahren. In der Zeit vom 25. Dezember 2012 bis 10. Juli 2013 habe er sich in Usbekistan aufgehalten. In dieser Zeit habe er in einem Blumengeschäft als Florist gearbeitet. Außerdem habe er eine Fahrschule besucht, wobei er den Führerschein noch nicht gemacht habe. Er habe wieder bei seinen Eltern gelebt. Hätte er die freiwillige Rückkehrhilfe des österreichischen Staates in Anspruch genommen, wäre er offiziell nach Hause geschickt worden und per Flug eingereist. Wahrscheinlich hätte man ihn auf dem Flughafen festgenommen und er hätte seinen Militärdienst ableisten müssen. In Usbekistan sei der Militärdienst verpflichtend und man müsse "etwa 3 Jahre" dienen. In der Regel würden die jungen Soldaten an die afghanische Grenze (Termez) verlegt, wo es immer wieder zu Auseinandersetzungen und zu bewaffneten Übergriffen komme. Daher habe er Usbekistan verlassen. Er wolle nicht zum Militär und wolle nicht andere töten oder selbst getötet werden.
In Usbekistan habe der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Februar 2013 ein Mädchen kennengelernt, welches jedoch christlichen Glaubens sei. Sie hätten sich verliebt und heiraten wollen. Er habe zum Christentum konvertieren wollen, jedoch seien seine Eltern dagegen gewesen. Aus diesem Grunde sei es zum Streit mit seinen Eltern gekommen, welcher dermaßen eskaliert sei, dass diese gedroht hätten, den Beschwerdeführer zu töten oder ihn in die Armee zu schicken. Daraufhin hätten der Beschwerdeführer und seine Freundin beschlossen, Usbekistan zu verlassen. Am 10. Juli 2013 hätten sie Usbekistan mit einem Zug nach Moskau verlassen. Am nächsten Tag seien sie mit einem Autobus in die Ukraine gefahren und hätten Verwandte seiner Freundin aufgesucht. Dort seien sie bis zum 30. Juli 2013 geblieben. Da seine Freundin noch zur Schule gehe, hätten beide beschlossen, dass sie nach Usbekistan zurückkehren solle, um ihr Studium zu beenden und zu einem späteren Zeitpunkt dem Beschwerdeführer nach Österreich folgen werde. Ende Juli 2013 hätten die Verwandten seiner Freundin seine Weiterreise nach Österreich organisiert. Am 5. August 2013 sei er in Wien angekommen.
Der Beschwerdeführer habe jetzt neue, die oben erwähnten, Fluchtgründe. Seine alten Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren seien "eigentlich hinfällig". Es habe diesbezüglich in Usbekistan keine Bedrohung mehr für ihn gegeben. Bei einer Rückkehr nach Usbekistan habe er Angst vor seinen Eltern und gehe davon aus, dass er den Militärdienst voraussichtlich nicht überleben würde. Er weigere sich, zum Militär zu gehen und seiner Pflicht nachzukommen. Kurz vor seiner Ausreise habe er den Einberufungsbefehl erhalten.
Am 28. August 2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Befragt, ob es Änderungen zum Vorverfahren gebe, gab er an, dass sich nichts verändert habe. Er habe den Militärdienst in Usbekistan nicht antreten wollen. Befragt, ob es "Abänderungen an alten Fluchtgründen angegebenen Gründen" gäbe, antwortete der Beschwerdeführer mit: "Nein".
Der Beschwerdeführer habe jetzt eine Freundin und wolle sie heiraten. Sie sei Christin und wohne in Usbekistan. Er habe sie bereits gekannt als er wegen des Militärdienstes flüchten habe müssen. Sie hätten einander bereits im Gymnasium kennengelernt. Seit der Rechtskraft seiner Vorverfahren habe er mit seinen Eltern Probleme, weil seine Freundin Christin sei. Mit dem Staat habe er Probleme, weil er den Militärdienst nicht ableisten wolle. Das größte Problem sei jedoch seine Absicht, zu einer anderen Religion zu konvertieren. Über Befragung seines Vertreters gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern ihm sogar gedroht hätten, ihn umzubringen, wenn er wegen seiner Freundin beabsichtige, zur christlichen Religion zu konvertieren. Es bestehe zudem für ihn Lebensgefahr, weil er im Rahmen des Militärdienstes an die afghanische Grenze verlegt werden würde. Dort würden viele umgebracht. Er wolle nicht sterben und auch nicht töten, weswegen er sich geweigert habe, den Militärdienst anzutreten. Seine Eltern hätten das Militär als Trennungsmöglichkeit von seiner Freundin angesehen.
Der Beschwerdeführer sei von "kurz vor Silvester" bis 10. Juli 2013 in Usbekistan gewesen. Er habe in dieser Zeit eine Führerscheinausbildung begonnen, sei jedoch nicht fertig geworden. Einen Designerkurs habe er hingegen am 25. Mai 2013 abgeschlossen. In Österreich besuche er eine katholische Kirche.
Der Beschwerdeführer legte bei dieser Einvernahme mehrere Unterlagen vor. Das Bundesasylamt ließ lediglich eine dieser Unterlagen, eine Bestätigung über einen Fahrschulbesuch, übersetzen.
Mit einem am 16. September 2013 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass dieser aufgrund einer Erkrankung nicht der Ladung für den gleichen Tag nachkommen könne. In diesem Schreiben wurde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen wiederholt und darüber hinaus vorgebracht, dass in Usbekistan die Religionsausübung nur in sehr engen Grenzen und nur im Rahmen staatlich bewilligter Kirchen möglich sei. Ebenso sei der Besitz nicht staatlich bewilligter religiöser Literatur bzw. die Ausübung des Glaubens außerhalb staatlich anerkannter Institutionen verboten und werde streng bestraft. Auch staatlich anerkannte Kirchen könnten jederzeit durchsucht bzw. geschlossen werden. Kirchen dürften Muslime nicht taufen. Die Taufe des Beschwerdeführers wäre in Usbekistan nur schwer möglich und mit strenger Strafe bzw. sogar extralegaler Hinrichtung bedroht. Dazu wurde aus einem Forum 18 Bericht: "Religious freedom survey" vom 8. August 2013 sowie aus einem USDOS Bericht: "2012 International Religious Freedom Report - Uzbekistan, 20 May 2013" zitiert. Aus den dargelegten Berichten folge, dass keine entschiedene Sache vorliege.
Am 26. November 2013 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen [auf deutsch] an, dass er in Österreich Design studieren und im christlichen Glauben leben möchte. Er singe in einer Kirche und besuche Deutschkurse. Zudem lerne er zuhause Deutsch. Sein Vertreter stellte den Antrag, die Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Einvernahme mehrere Deutschkursbesuchsbestätigungen, ein Empfehlungsschreiben einer Deutschlehrerin sowie ein B1-Zertifikat-Deutsch vom 28. Oktober 2013 vor.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 12. Dezember 2013, Zl 13
11.371 EAST Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 6. August 2013 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen (Spruchpunkt II). Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer auf sein Vorverfahren verwiesen habe und auf entsprechende Fragestellung mit "Nichts hat sich verändert, der Grund warum ich hier bin, ist, weil ich den Militärdienst in Usbekistan nicht antreten wollte" geantwortet habe. Zu Abänderungen befragt, habe er diese verneint. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne somit nicht festgestellt werden. Soweit der Beschwerdeführer "nunmehr auf Nachfrage" vorbringe, dass er mit seien Eltern Probleme habe, weil seine Freundin eine Christin sei, und mit dem Staat Probleme habe, weil er den Militärdienst nicht ableisten wolle, und das größte Problem sei, dass er konvertieren wolle, sei ebenfalls von entschiedener Sache auszugehen: Die Bekanntschaft zu seiner Freundin habe seinen Angaben zufolge schon in dem vom ersten Asylverfahren umfassten Zeitraum bestanden. Er habe ausgeführt, dass sie einander bereits im Gymnasium kennengelernt hätten. Aus diesen Gründen könne kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden und es sei "klar" von entschiedener Sache auszugehen. Anschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Im angefochtenen Bescheid finden sich über weite Strecken Länderbeichte zu Tadschikistan. So auch zu den das Beschwerdevorbringen betreffenden Themen, Politik, Rechtsschutz, Religionsfreiheit und Militärdienst. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 12. Dezember 2013 persönlich übernommen.11.371 EAST Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 6. August 2013 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer auf sein Vorverfahren verwiesen habe und auf entsprechende Fragestellung mit "Nichts hat sich verändert, der Grund warum ich hier bin, ist, weil ich den Militärdienst in Usbekistan nicht antreten wollte" geantwortet habe. Zu Abänderungen befragt, habe er diese verneint. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne somit nicht festgestellt werden. Soweit der Beschwerdeführer "nunmehr auf Nachfrage" vorbringe, dass er mit seien Eltern Probleme habe, weil seine Freundin eine Christin sei, und mit dem Staat Probleme habe, weil er den Militärdienst nicht ableisten wolle, und das größte Problem sei, dass er konvertieren wolle, sei ebenfalls von entschiedener Sache auszugehen: Die Bekanntschaft zu seiner Freundin habe seinen Angaben zufolge schon in dem vom ersten Asylverfahren umfassten Zeitraum bestanden. Er habe ausgeführt, dass sie einander bereits im Gymnasium kennengelernt hätten. Aus diesen Gründen könne kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden und es sei "klar" von entschiedener Sache auszugehen. Anschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Im angefochtenen Bescheid finden sich über weite Strecken Länderbeichte zu Tadschikistan. So auch zu den das Beschwerdevorbringen betreffenden Themen, Politik, Rechtsschutz, Religionsfreiheit und Militärdienst. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 12. Dezember 2013 persönlich übernommen.
Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2013 erhobene Beschwerde. In dieser wiederholt der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen und führt aus, dass diese Ereignisse nicht nur asylrelevant seien (soziale Ausgrenzung, Schwierigkeiten mit den Behörden bei Glaubenswechsel, menschenrechtswidriger Militärdienst), sie seien auch nach seiner Rückkehr nach Usbekistan und demnach nach der Entscheidung im Erstverfahren entstanden. Es sei daher völlig unverständlich, weshalb das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid feststelle, dass es keine Abänderungen zu den Gründen des Vorverfahrens gebe habe. Die Begründung des angefochtenen Bescheides bestehe im Übrigen aus nicht passenden und nicht konkretisierten Textbausteinen; sie genüge daher den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung nicht. Zwar halte sich der Beschwerdeführer noch nicht sehr lange in Österreich auf, doch spreche er Deutsch bereits auf B1-Niveau und habe enge soziale Kontakte in Österreich. Er arbeite ehrenamtlich bei der Caritas und sei in einer katholischen Pfarre engagiert. Der Beschwerde sind mehrere Unterstützungsschreiben und eine Vereinbarung mit der Caritas vom 28. November 2013 über eine ehrenamtliche Arbeit sowie eine Bestätigung der Caritas über den Beginn einer Tätigkeit als ehrenamtlicher Mitarbeiter, ebenfalls vom 28. November 2013, beigeschlossen. Weiters wurde die Bestätigung einer Pfarre über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem "Offenen Singkreis" beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.Nach Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 21 Abs. 2 BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Nach Absatz 3, leg. cit. ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Laut den Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) geht aus der Regelung des Abs. 3 hervor, dass die Stattgebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Zulassungsverfahren ex lege zur Zulassung führt. Das Bundesverwaltungsgericht hat neben den Fällen von falscher rechtlicher Beurteilung auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu[ver]weisen. Dieses kann allerdings im materiellen Verfahren - die Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen - wieder zu der Ansicht kommen, dass der Antrag unzulässig war.Laut den Erläuterungen Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 14) geht aus der Regelung des Absatz 3, hervor, dass die Stattgebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Zulassungsverfahren ex lege zur Zulassung führt. Das Bundesverwaltungsgericht hat neben den Fällen von falscher rechtlicher Beurteilung auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu[ver]weisen. Dieses kann allerdings im materiellen Verfahren - die Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen - wieder zu der Ansicht kommen, dass der Antrag unzulässig war.
Mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, m.w.N.).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, m.w.N.).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall des-selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, m.w.N.).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall des-selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, m.w.N.).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuzie-hen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folge-anträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuzie-hen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche - in Bezug auf mehrere Folge-anträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerken-nung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.6.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 m.w.N.).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerken-nung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.6.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 m.w.N.).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:
Die belangte Behörde begründete das Fehlen eines neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalts erstens damit, dass der Beschwerdeführer in der Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz nur vorgebracht habe, was ihm bereits im Vorverfahren bekannt gewesen sei. Zur Begründung seines zweiten Antrages habe er auf sein Vorverfahren verwiesen und ausgeführt, dass sich nichts verändert habe und er sich in Österreich aufhalte, weil er den Militärdienst in Usbekistan nicht antreten habe wollen. Abänderungen habe er verneint. Zweitens liege auch im Hinblick auf sein Vorbringen, dass er mit seinen Eltern Probleme habe, weil seine Freundin Christin sei, mit dem Staat Probleme habe, weil er den Militärdienst nicht ableisten wolle, und sein größtes Problem sei, dass er in eine andere Religion konvertieren wolle, res iudicata vor, weil "die Bekanntschaft gemäß ihren Angaben schon bestand bzw. Sie auch ausführten ‚Wir haben uns schon im Gymnasium kennen gelernt.'" Drittens sei auch eine berücksichtigungswürdige Änderung der Lage (im Herkunftsstaat) nicht eingetreten.
Der erste Teil der Begründung des Bundesasylamtes bezieht sich auf die Einvernahme vom 28. August 2013, bei der der Beschwerdeführer nach dem Vorhalt der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gefragt wurde, ob es "Abänderungen zum Vorverfahren", "Abänderungen an alten Fluchtgründen angegebenen Gründen" und "Änderungen ihrem Privat- und Familienleben" gebe (AS 81). Angesichts der kaum verständlichen Formulierung der Fragen kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, dass er die zweite Frage verneinte, die erste Frage ebenfalls verneinte, unter einem aber ausführte, dass er sich in Österreich aufhalte, weil er den Militärdienst nicht antreten wolle und die dritte Frage im Hinblick auf sein Privatleben verneinte, zugleich aber ausführte, dass er jetzt eine Freudin habe, die Christin sei und die er heiraten wolle. Sie hätten sich bereits gekannt, als er wegen des Militärdienstes flüchten habe müssen. Sie hätten sich bereits im Gymnasium kennengelernt. Dies ist umsomehr der Fall, als der Beschwerdeführer auf die Frage, ob es seit Rechtskraft des Vorverfahrens irgendwelche Vorfälle in seinem Heimatland gegeben habe, die ihn persönlich betroffen hätten, antwortete, dass er mit seinen Eltern Probleme habe, weil seine Freundin Christin sei, dass er mit dem Staat Probleme habe, weil er den Militärdienst nicht ableisten wolle, und sein größtes Problem sei, dass er in eine andere Religion konvertieren wolle. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 6. August 2013 daher nicht auf die in seinem ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe gestützt, sondern behauptet das Vorliegen neuer Fluchtgründe. Mit deren Asylrelevanz und Glaubwürdigkeit hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt (AS 341).
Zweitens stützt die belangte Behörde das Vorliegen entschiedener Sache darauf, dass die Bekanntschaft des Beschwerdeführers zu seiner Freundin bereits seit der Schulzeit - und somit der Zeit vor der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren - bestehe. Dabei verkennt das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe während des Aufenthalts in Usbekistan die ehemalige Schulfreundin wiedergetroffen und näher kennengelernt. Sie hätten sich verliebt und beabsichtigten, nach der Ausreise aus Usbekistan die Ehe zu schließen. In Usbekistan sei dies nicht möglich, weil die Freundin Christin, der Beschwerdeführer aber noch Moslem sei. Aus religiösen Gründen seien beide Familien gegen die Heirat. Er wolle und werde zum Christentum konvertieren. Christliche Kirchen in Usbekistan düften Muslime aber nicht taufen. Die Religionsausübung sei eingeschränkt (AS 201, 203). Somit behauptet der Beschwerdeführer, dass sich die maßgebliche Änderung des Sachverhalts, nämlich die Beziehung zu einer Christin die beabsichtigte Konversion sowie die Ablehnung des Militärdienstes, nach der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren ereignet habe. Ob der Beschwerdeführer mit der Frau, in die er sich seinem Vorbringen zufolge erst nach seinem ersten Asylverfahren verliebt hat, vor dem ersten Asylverfahren gemeinsam zur Schule gegangen ist, ist hierbei irrelevant.
Drittens führt die belangte Behörde aus, dass sich auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts ergebe. Dieser Ausführung kommt jedoch kein Begründungswert zu, da es sich beim Herkunftsstaat um Usbekistan handelt, die relevanten Länderberichte insb zum Militärdienst (AS 313), zu den Menschenrechten (AS 313 ff.), zur Religionsfreiheit (AS 325 f.) und zur Lage der Minderheiten (AS 327 ff.) aber ausschließlich die Lage in Tadschikistan betreffen.
Da die belangte Behörde fälschlicherweise davon ausging, der Beschwerdeführer habe keine Sachverhaltsänderung behauptet, hat sie es unterlassen, sich mit den Fragen auseinanderzusetzen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers über einen glaubhaften Kern verfügt, ob ihm Asylrelevanz zukommt, und ob die Sacherhaltsänderung eine andere Beurteilung als im ersten Verfahren nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, und daher die notwendigen Ermittlungen unterlassen.
Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei nach seinem ersten Asylverfahren nach Usbekistan zurückgekehrt, ist es insb. notwendig, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl alle vom Beschwerdeführer zu dieser Frage vorgelegten Dokumente, insb. den Einberufungsbefehl übersetzen und untersuchen lässt; dem Akt kann bisher nur eine Übersetzung der Fahrschulbestätigung entnommen werden (AS 103).
Zudem sind aktuelle Länderberichte zur Lage in Usbekistan, insb. zu den Fragen Wehrdienst, Religionsfreiheit und Minderheiten zu erheben.
Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme wird mit dem Beschwerdeführer in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern sein. In dieser wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch mit der Glaubwürdigkeit der behaupteten Beziehung zu einer Christin und den daraus resultierenden Problemen, der geplanten Konversion zum Christentum und der - im Gegensatz zu seinem ersten Asylverfahren relevierten - Ablehnung des Militärdienstes sowie der Asylrelevanz dieser Fragen auseinanderzusetzen haben.
Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach diesen Ermittlungsschritten unvermeidlich erscheint, ist Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG aufzuheben.Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach diesen Ermittlungsschritten unvermeidlich erscheint, ist Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG aufzuheben.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung war eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kam oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorlag.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung war eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kam oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorlag.
Da die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung somit voraussetzte, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückgewiesen wird, ist Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ebenfalls aufzuheben.Da die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung somit voraussetzte, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückgewiesen wird, ist Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides ebenfalls aufzuheben.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. Punkt II.B.1.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. Punkt römisch zwei.B.1.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W112.1428809.2.01Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014