TE Bvwg Beschluss 2014/4/4 W122 2001454-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2014
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Entscheidungsdatum

04.04.2014

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
B-VG Art. 88 Abs2
GOG §97a Abs1
GOG §97a Abs2
RStDG §25 Abs4
RStDG §25 Abs65a
VwGVG §28 Abs3 Satz 2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 88 heute
  2. B-VG Art. 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 88 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 88 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 88 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 88 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GOG § 97a heute
  2. GOG § 97a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  1. GOG § 97a heute
  2. GOG § 97a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  1. RStDG § 25 heute
  2. RStDG § 25 gültig ab 29.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. RStDG § 25 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. RStDG § 25 gültig von 31.12.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. RStDG § 25 gültig von 01.07.1991 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  6. RStDG § 25 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991
  7. RStDG § 25 gültig von 01.07.1979 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1979
  1. RStDG § 25 heute
  2. RStDG § 25 gültig ab 29.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. RStDG § 25 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. RStDG § 25 gültig von 31.12.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. RStDG § 25 gültig von 01.07.1991 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  6. RStDG § 25 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991
  7. RStDG § 25 gültig von 01.07.1979 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1979

Spruch

W122 2001454-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, in XXXX, vertreten durch Dr. Wolfgang Mayrhofer, 4310 Mauthausen, Poschacherstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 02.01.2014, Zl. BMJ-V188.347/0002-III 5/2013, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , in römisch 40 , vertreten durch Dr. Wolfgang Mayrhofer, 4310 Mauthausen, Poschacherstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 02.01.2014, Zl. BMJ-V188.347/0002-III 5 aus 2013,, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Mit bekämpftem Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 02.01.2014 wurde die BF vom Bezirksgericht Enns zum Bezirksgericht Steyr versetzt. Der Spruch lautet:römisch eins.1. Mit bekämpftem Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 02.01.2014 wurde die BF vom Bezirksgericht Enns zum Bezirksgericht Steyr versetzt. Der Spruch lautet:

"1) Gemäß § 97a GOG [Gerichtsorganisationsgesetz] in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013, in Verbindung mit Art. 88 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz versetze ich sie auf eine Planstelle einer Richterin des Bezirksgerichtes Steyr der Gehaltsgruppe R Ia."1) Gemäß Paragraph 97 a, GOG [Gerichtsorganisationsgesetz] in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, in Verbindung mit Artikel 88, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz versetze ich sie auf eine Planstelle einer Richterin des Bezirksgerichtes Steyr der Gehaltsgruppe R römisch eins a.

2) Gemäß 13 Abs. 2 VwGVG [Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz] wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen."2) Gemäß 13 Absatz 2, VwGVG [Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz] wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen."

In der Begründung wird ausgeführt, dass die BF gegenwärtig die Planstelle der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Enns innehabe. Mit Wirkung vom 1.1.2014 wurde dieses gemäß § 1 Z.1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 2 Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012, BGBl. II Nr. 205/2012 mit dem Bezirksgericht Steyr zusammengelegt werde und damit nicht mehr bestehe. Die BF habe sich auf keine andere Richterplanstelle beworben. Am 1.1.2014 sei die Bestimmung des § 97a Abs. 1 GOG in Kraft getreten, die nachstehenden Wortlaut habe:In der Begründung wird ausgeführt, dass die BF gegenwärtig die Planstelle der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Enns innehabe. Mit Wirkung vom 1.1.2014 wurde dieses gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2012, mit dem Bezirksgericht Steyr zusammengelegt werde und damit nicht mehr bestehe. Die BF habe sich auf keine andere Richterplanstelle beworben. Am 1.1.2014 sei die Bestimmung des Paragraph 97 a, Absatz eins, GOG in Kraft getreten, die nachstehenden Wortlaut habe:

"§ 97a. (1) Die bisherige Vorsteherin des Bezirksgerichts Enns ist von Amts wegen auf eine Planstelle für Richterinnen oder Richter bei Bezirks- oder Landesgerichten des Bundeslands Oberösterreich zu ernennen bzw. zu versetzen.

(2) Die Bundesministerin für Justiz hat vor dieser Versetzung ein Gutachten des Personalsenats (Außensenats) des Oberlandesgerichts Linz darüber einzuholen, zu welchem Gericht diese Versetzung erfolgen soll.

(3) Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung zulässig"(3) Maßnahmen nach Absatz eins und 2 sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung zulässig"

Daher sei die bisherige Vorsteherin des Bezirksgerichtes Enns von Amts wegen auf eine Planstelle für Richter des Bezirks- oder Landesgerichts des Bundeslandes Oberösterreich zu versetzen gewesen, wobei der Bundesminister für Justiz vor dieser Versetzung ein Gutachten des Personalsenats (Außensenats) des Oberlandesgerichts Linz einzuholen habe, zu welchem Gericht diese Versetzung erfolgen solle. In seinem Gutachten vom 2.1.2014 schlug der Außensenat des OLG Linz die Versetzung der BF zum Bezirksgericht Steyr vor, da dieses Gericht den Arbeitsanfall des ehemaligen Bezirksgerichtes Enns übernehmen werde. Es sei daher notwendig auch Personalkapazitäten dorthin zu verschieben. Die der Beschwerde zukommende aufschiebende Wirkung wurde von der belangten Behörde mit der Begründung aberkannt, dass die sofortige Verwendung der BF beim Bezirksgericht im öffentlichen Interesse liege. Dies deshalb, da durch die Zusammenlegung der in Rede stehenden Gericht beim Bezirksgericht Steyr zusätzlicher Arbeitsanfall entstehe. Der sofortige Einsatz der BF sei daher notwendig, um die verzögerungsfreie Bearbeitung der vom Bezirksgericht Steyr zu übernehmenden Verfahren des Bezirksgerichts Enns zu gewährleisten. Da das Bezirksgericht Enns nicht mehr bestehe, sei eine fortgesetzte Verwendung bei diesem Gericht tatsächlich ausgeschlossen und es gebe keine Alternative zur unmittelbaren Wirkung der Versetzung der BF. Ebensowenig käme die Aufnahme einer Ersatzkraft zur Abdeckung des Personalbedarfs in Betracht, da die unbesetzte Richterplanstelle beim Bezirksgericht Steyr keinen Ersatzfall im Sinne des Pkt. 7 Abs. 2 Personalplan 2013 (§ 44 BHG 2013), Anlage IV zum BHG 2013, BGBl. I Nr. 103/2012 darstelle.Daher sei die bisherige Vorsteherin des Bezirksgerichtes Enns von Amts wegen auf eine Planstelle für Richter des Bezirks- oder Landesgerichts des Bundeslandes Oberösterreich zu versetzen gewesen, wobei der Bundesminister für Justiz vor dieser Versetzung ein Gutachten des Personalsenats (Außensenats) des Oberlandesgerichts Linz einzuholen habe, zu welchem Gericht diese Versetzung erfolgen solle. In seinem Gutachten vom 2.1.2014 schlug der Außensenat des OLG Linz die Versetzung der BF zum Bezirksgericht Steyr vor, da dieses Gericht den Arbeitsanfall des ehemaligen Bezirksgerichtes Enns übernehmen werde. Es sei daher notwendig auch Personalkapazitäten dorthin zu verschieben. Die der Beschwerde zukommende aufschiebende Wirkung wurde von der belangten Behörde mit der Begründung aberkannt, dass die sofortige Verwendung der BF beim Bezirksgericht im öffentlichen Interesse liege. Dies deshalb, da durch die Zusammenlegung der in Rede stehenden Gericht beim Bezirksgericht Steyr zusätzlicher Arbeitsanfall entstehe. Der sofortige Einsatz der BF sei daher notwendig, um die verzögerungsfreie Bearbeitung der vom Bezirksgericht Steyr zu übernehmenden Verfahren des Bezirksgerichts Enns zu gewährleisten. Da das Bezirksgericht Enns nicht mehr bestehe, sei eine fortgesetzte Verwendung bei diesem Gericht tatsächlich ausgeschlossen und es gebe keine Alternative zur unmittelbaren Wirkung der Versetzung der BF. Ebensowenig käme die Aufnahme einer Ersatzkraft zur Abdeckung des Personalbedarfs in Betracht, da die unbesetzte Richterplanstelle beim Bezirksgericht Steyr keinen Ersatzfall im Sinne des Pkt. 7 Absatz 2, Personalplan 2013 (Paragraph 44, BHG 2013), Anlage römisch vier zum BHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2012, darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der BF durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der sie

1) Die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung;

2) die gänzliche Behebung des angefochtenen Bescheides und

3) Zurückverweisung der Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an den Bundesminister für Justiz

beantragt.

Weiters regt die BF eine Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art. 139 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und eines Verordnungsprüfungsverfahrens nach Art. 140 B-VG beim Verfassungsgerichtshof an (siehe unten I.4.) und beantragt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Weiters regt die BF eine Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Artikel 139, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und eines Verordnungsprüfungsverfahrens nach Artikel 140, B-VG beim Verfassungsgerichtshof an (siehe unten römisch eins.4.) und beantragt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

I.2. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen die Versetzung durch den Bundesminister für Justiz begehrte die Beschwerdeführerin aufgrund unrichtiger Behauptung des Brachliegens ihrer Arbeitskraft, behaupteter mehrfacher Verfassungswidrigkeit des § 97a Gerichtsorganisationsgesetz - GOG und der Bezirksgerichte Verordnung Oberösterreich 2012, mangels Gefahr im Verzug und verfassungsrechtlicher Bedenken des Personalsenates des LG Steyr.römisch eins.2. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen die Versetzung durch den Bundesminister für Justiz begehrte die Beschwerdeführerin aufgrund unrichtiger Behauptung des Brachliegens ihrer Arbeitskraft, behaupteter mehrfacher Verfassungswidrigkeit des Paragraph 97 a, Gerichtsorganisationsgesetz - GOG und der Bezirksgerichte Verordnung Oberösterreich 2012, mangels Gefahr im Verzug und verfassungsrechtlicher Bedenken des Personalsenates des LG Steyr.

Nach Abwägung der berührten Interessen der Parteien und der Interessen öffentlicher Natur erkannte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.02.2014, Zl. W 122 2001454-1/4E, dass durch die sofortige Wirksamkeit des bekämpften Bescheides ein späterer Erfolg der Beschwerde nicht ganz oder zum Teil wirkungslos gemacht werde und wies die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2) des bekämpften Bescheides (Aufschiebende Wirkung) des Bundesministers für Justiz vom 02.01.2014 ab.

I.3. Als Beschwerdegründe gegen Spruchpunkt 1) des bekämpften Bescheides (Versetzung) werden ins Treffen geführt, dass der Bundesminister für Justiz den Bescheid auf:römisch eins.3. Als Beschwerdegründe gegen Spruchpunkt 1) des bekämpften Bescheides (Versetzung) werden ins Treffen geführt, dass der Bundesminister für Justiz den Bescheid auf:

a.) ein verfassungswidriges Gesetz (§ 97a Abs. 1 GOG),a.) ein verfassungswidriges Gesetz (Paragraph 97 a, Absatz eins, GOG),

b.) eine verfassungswidrige Verordnung (Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012, BGBl. II Nr. 205/2012) stütze.b.) eine verfassungswidrige Verordnung (Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2012,) stütze.

c.) Aus § 97a Abs. 1 GOG ergebe sich nicht, dass die BF mit Wirksamkeit der Zustellung des Bescheides auf eine Planstelle einer Richterin versetzt werden dürfe.c.) Aus Paragraph 97 a, Absatz eins, GOG ergebe sich nicht, dass die BF mit Wirksamkeit der Zustellung des Bescheides auf eine Planstelle einer Richterin versetzt werden dürfe.

d.) Aktenwidrigkeit und "Ergänzungswidrigkeit" des Sachverhaltes bestünde aufgrund der Ausführungen in der Bescheidbegründung. Es sei stillschweigend davon ausgegangen worden, dass die BF die vom Bezirksgericht Enns zum Bezirksgericht Steyr wandernden Verfahren weiter bearbeiten könne. Der Entwurf der Geschäftsverteilung sei zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides widersprüchlich gewesen. Die wandernden Verfahren seien nicht der "Geschäftsabteilung" oder der BF persönlich zugewiesen worden. Entgegen den Ausführungen im bekämpften Bescheid sei die BF durch die Geschäftsverteilung des Bezirksgerichts Steyr für das Geschäftsverteilungsjahr vom 1.1.2014 bis 31.12.2014, Zl. Jv 65/13y-7, gerade nicht mit der Weiterbearbeitung der vom Bezirksgericht Enns übernommenen Verfahren betraut worden.

e.) Das Gutachten des Außensenates des OLG Linz sei der BF in keiner Weise zur Kenntnis gebracht worden und es sei kein Parteiengehör eingeräumt worden. Die BF hätte nicht die Möglichkeit gehabt, im Rahmen des nach § 45 AVG und Art. 6 MRK zustehenden Grundrechtes auf Parteiengehör vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu eine Stellungnahme abzugeben. Es sei das Recht auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden.e.) Das Gutachten des Außensenates des OLG Linz sei der BF in keiner Weise zur Kenntnis gebracht worden und es sei kein Parteiengehör eingeräumt worden. Die BF hätte nicht die Möglichkeit gehabt, im Rahmen des nach Paragraph 45, AVG und Artikel 6, MRK zustehenden Grundrechtes auf Parteiengehör vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu eine Stellungnahme abzugeben. Es sei das Recht auf eine gute Verwaltung nach Artikel 41, Absatz eins und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden.

f.) und auf die Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung (oben I.2.) stützt.f.) und auf die Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung (oben römisch eins.2.) stützt.

I.4. Der Anregung der BF auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art. 139 B-VG und eines Verordnungsprüfungsverfahrens nach Art. 140 B-VG ist zu entnehmen:römisch eins.4. Der Anregung der BF auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Artikel 139, B-VG und eines Verordnungsprüfungsverfahrens nach Artikel 140, B-VG ist zu entnehmen:

aa.) Der Gesetzestext sei am 27.12.2013 kundgemacht und am 01.01.2014 in Kraft getreten.

ab.) Aus den Materialien zitiert die BF die Begründung des Initiativantrages 41/A der XXV. Gesetzgebungsperiode, den Art. 88 Abs. 2 B-VG und unterschiedliche Aussagen von Abgeordneten zum Nationalrat unterschiedlicher Parteien.ab.) Aus den Materialien zitiert die BF die Begründung des Initiativantrages 41/A der römisch 25 . Gesetzgebungsperiode, den Artikel 88, Absatz 2, B-VG und unterschiedliche Aussagen von Abgeordneten zum Nationalrat unterschiedlicher Parteien.

ba.) Zur Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit behauptet die Beschwerdeführerin, dass eine Änderung der Verfassung bzw. ab 01.01.2014 der Organisation der Gerichte nicht eingetreten sei und begründet dies damit, dass organisationsrechtlich Bezirksgerichte, Landesgerichte, Zivilgerichte, Handelsgerichte, Arbeits- und Sozialgerichte, Vorsteher von Bezirksgerichten, Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichtshöfe, der Oberlandesgerichte und des Obersten Gerichtshofes und Senate, wie zum Beispiel ein Personalsenat oder ein Disziplinarsenat, eingerichtet seien. Die BF behauptet, die Reorganisationsmaßnahmen seien wörtlich "keine ,Veränderungen in der Verfassung der Gerichte' im Sinne des letzten Satzes des Art. 88 Abs. 2 B-VG". Die BF argumentiert, dass die Gründe für die Reorganisationsmaßnahme keine Änderung der Verfassung der Gerichte darstellen würden (S. 13 der Beschwerde vom 16.1.2014). Beispielsweise angespannte Ressourcenlage, Vorteile bei der Nutzung einer Bibliothek oder bei der Reinigung von Gebäuden würden Art. 88 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 2 sinnentleeren. Eine "Änderung in der Verfassung der Gerichte" dürfe nur durch Bundesgesetz geregelt und geändert werden und ein Richter dürfe nur versetzt werden, wenn eine Änderung in der Verfassung der Gerichte nötig ist.ba.) Zur Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit behauptet die Beschwerdeführerin, dass eine Änderung der Verfassung bzw. ab 01.01.2014 der Organisation der Gerichte nicht eingetreten sei und begründet dies damit, dass organisationsrechtlich Bezirksgerichte, Landesgerichte, Zivilgerichte, Handelsgerichte, Arbeits- und Sozialgerichte, Vorsteher von Bezirksgerichten, Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichtshöfe, der Oberlandesgerichte und des Obersten Gerichtshofes und Senate, wie zum Beispiel ein Personalsenat oder ein Disziplinarsenat, eingerichtet seien. Die BF behauptet, die Reorganisationsmaßnahmen seien wörtlich "keine ,Veränderungen in der Verfassung der Gerichte' im Sinne des letzten Satzes des Artikel 88, Absatz 2, B-VG". Die BF argumentiert, dass die Gründe für die Reorganisationsmaßnahme keine Änderung der Verfassung der Gerichte darstellen würden (S. 13 der Beschwerde vom 16.1.2014). Beispielsweise angespannte Ressourcenlage, Vorteile bei der Nutzung einer Bibliothek oder bei der Reinigung von Gebäuden würden Artikel 88, Absatz 2 und Artikel 83, Absatz 2, sinnentleeren. Eine "Änderung in der Verfassung der Gerichte" dürfe nur durch Bundesgesetz geregelt und geändert werden und ein Richter dürfe nur versetzt werden, wenn eine Änderung in der Verfassung der Gerichte nötig ist.

bb.) Aus der gesamten Verfassung ergäbe sich, dass Richter, die bereits auf eine systemisierte Planstelle ernannt sind, durch eine richterliche Entscheidung und nicht durch eine bescheidmäßige Erledigung durch ein Organ der Verwaltung, nämlich den Bundesminister für Justiz, von Amts wegen zu versetzen wären. Die Bestimmungen des § 97a GOG stünden dem entgegen, da sie dem Bundesminister für Justiz als ein unzuständiges Organ der Verwaltung eine unzulässige Ermächtigung über die Versetzung eines Richters von Amts wegen darstellen würden.bb.) Aus der gesamten Verfassung ergäbe sich, dass Richter, die bereits auf eine systemisierte Planstelle ernannt sind, durch eine richterliche Entscheidung und nicht durch eine bescheidmäßige Erledigung durch ein Organ der Verwaltung, nämlich den Bundesminister für Justiz, von Amts wegen zu versetzen wären. Die Bestimmungen des Paragraph 97 a, GOG stünden dem entgegen, da sie dem Bundesminister für Justiz als ein unzuständiges Organ der Verwaltung eine unzulässige Ermächtigung über die Versetzung eines Richters von Amts wegen darstellen würden.

bc.) Als Individualgesetz für eine einzige Staatsbürgerin widerspräche § 97a dem Gleichheitsgrundsatz weil dieser nicht mehr überprüfbar sei. Art. 88 Abs. 2 B-VG würde den Gesetzgeber nur für ein allgemein gültiges Gesetz ermächtigen, wörtlich "in dem die Versetzung von Richtern für den Fall der Änderung der Verfassung der Gerichte nötig werden, eingeräumt wird." Eine generelle Norm bestünde diesbezüglich nicht. Aus diesem Grunde sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Funktion und nicht namentlich bezeichnet worden, damit der tatsächliche Individualgesetzgebungsakt nur mit einer verminderten Offenkundigkeit erkennbar sei.bc.) Als Individualgesetz für eine einzige Staatsbürgerin widerspräche Paragraph 97 a, dem Gleichheitsgrundsatz weil dieser nicht mehr überprüfbar sei. Artikel 88, Absatz 2, B-VG würde den Gesetzgeber nur für ein allgemein gültiges Gesetz ermächtigen, wörtlich "in dem die Versetzung von Richtern für den Fall der Änderung der Verfassung der Gerichte nötig werden, eingeräumt wird." Eine generelle Norm bestünde diesbezüglich nicht. Aus diesem Grunde sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Funktion und nicht namentlich bezeichnet worden, damit der tatsächliche Individualgesetzgebungsakt nur mit einer verminderten Offenkundigkeit erkennbar sei.

Des Weiteren gibt die BF an, sie sei schlechter gestellt, als Sprengelrichter, da ihre Versetzung innerhalb Oberösterreichs zu erfolgen habe. Es sei nicht klar, warum der Einsatz beim Oberlandesgericht ex lege ausgeschlossen sein soll, zumal ihre dienstrechtliche Stellung Sprengelrichtern gegenüber zumindest vergleichbar oder höher sei.

bd) Aufgrund des Bestimmtheitsgebotes in Art. 18 B-VG müsse § 97a GOG regeln, ob die amtswegige Versetzung durch Verordnung oder durch Bescheid erfolgen solle. Durch die Bestimmung "Personalsenat (Außensenat)" bliebe offen, ob der Personalsenat oder der Außensenat zuständig wären. Es sei nicht vorhersehbar, welches Organ zuständig sei bzw. das Gutachten zu erstellen habe.bd) Aufgrund des Bestimmtheitsgebotes in Artikel 18, B-VG müsse Paragraph 97 a, GOG regeln, ob die amtswegige Versetzung durch Verordnung oder durch Bescheid erfolgen solle. Durch die Bestimmung "Personalsenat (Außensenat)" bliebe offen, ob der Personalsenat oder der Außensenat zuständig wären. Es sei nicht vorhersehbar, welches Organ zuständig sei bzw. das Gutachten zu erstellen habe.

Zur Gesetzwidrigkeit der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 führt die BF aus:

§ 1 dieser Verordnung sei präjudiziell für § 97a GOG und für ihre Versetzung.Paragraph eins, dieser Verordnung sei präjudiziell für Paragraph 97 a, GOG und für ihre Versetzung.

Diese Verordnung sei unerlässliche und ausschließliche Bedingung für § 97a GOG bzw für den angefochtenen Bescheid.Diese Verordnung sei unerlässliche und ausschließliche Bedingung für Paragraph 97 a, GOG bzw für den angefochtenen Bescheid.

Die Verordnung sei mit Blick auf § 8 Abs. 5 lit. d Übergangsgesetz 1920 iVm Art. 150 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig, da die Grenzen der Bezirksgerichte mit den Grenzen der Bezirkshauptmannschaften übereinstimmen müssten und deren Änderung nur durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt werden könne. Die BF argumentiert mit einem Gesetzesentwurf zu § 8 Abs. 5 lit. d leg.cit. der nicht zur Abstimmung gelangte, dass das Schneideverbot der Grenzen der Sprengel der Bezirksgerichte und Bezirkshauptmannschaften geändert werden hätte sollen. Die BF begründet die Verfassungswidrigkeit der Verordnung weiters durch parlamentarische Materialien, Medienberichte und Literatur (Ringhofer, Die Österreichische Bundesverfassung [1979] 82) sowie Judikatur (VfSlg. 14.314/1995, 14.630/1996, 15.354/1998 und zuletzt V 29/2013 vom 17.6.2013) zur Gesetzesbindung von Verordnungen. WEiters verweist sie auf das eingeleitete Normenprüfungsverfahren vor dem VfGH.Die Verordnung sei mit Blick auf Paragraph 8, Absatz 5, Litera d, Übergangsgesetz 1920 in Verbindung mit Artikel 150, Absatz eins, B-VG verfassungswidrig, da die Grenzen der Bezirksgerichte mit den Grenzen der Bezirkshauptmannschaften übereinstimmen müssten und deren Änderung nur durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt werden könne. Die BF argumentiert mit einem Gesetzesentwurf zu Paragraph 8, Absatz 5, Litera d, leg.cit. der nicht zur Abstimmung gelangte, dass das Schneideverbot der Grenzen der Sprengel der Bezirksgerichte und Bezirkshauptmannschaften geändert werden hätte sollen. Die BF begründet die Verfassungswidrigkeit der Verordnung weiters durch parlamentarische Materialien, Medienberichte und Literatur (Ringhofer, Die Österreichische Bundesverfassung [1979] 82) sowie Judikatur (VfSlg. 14.314 aus 1995,, 14.630 aus 1996,, 15.354 aus 1998, und zuletzt römisch fünf 29 aus 2013, vom 17.6.2013) zur Gesetzesbindung von Verordnungen. WEiters verweist sie auf das eingeleitete Normenprüfungsverfahren vor dem VfGH.

Mit der Argumentation der Verfassungswidrigkeit der oben angeführten Verordnung begründet die BF die Verfassungswidrigkeit auch von § 97a GOG und regt unisono für beide Bestimmungen die Vorlage an den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung deren Verfassungsmäßigkeit an.Mit der Argumentation der Verfassungswidrigkeit der oben angeführten Verordnung begründet die BF die Verfassungswidrigkeit auch von Paragraph 97 a, GOG und regt unisono für beide Bestimmungen die Vorlage an den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung deren Verfassungsmäßigkeit an.

I.5. Mit Schreiben vom 04.02.2014, Zl. BMJ-V25092/0003-III 5/2014 wurde der BF das Gutachten des Außensenates des Oberlandesgerichtes (OLG) Linz vom 02.01.2014 übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt hiezu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 04.02.2014, Zl. BMJ-V25092/0003-III 5 aus 2014, wurde der BF das Gutachten des Außensenates des Oberlandesgerichtes (OLG) Linz vom 02.01.2014 übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt hiezu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.

Hierauf und zu einem Entwurf der Äußerung der Bundesregierung zu einem Verordnungsprüfungsverfahren nimmt die BF mit Schreiben vom 17.2.2014 wie folgt Stellung:

Die Ansicht des Außensenates des OLG Linz, dass Personalkapazitäten bei Zusammenlegung von Gerichten "vom auflösenden Gericht zum aufnehmenden Gericht" (wörtliches Zitat, gemeint wohl: "vom aufgelösten Gericht ...") zu verschieben wären entbehre jeglicher gesetzlicher Grundlage. Weiters seien am 20.12.2013 und am 02.01.2014 zwei gleichlautende Gutachten erstellt worden. Die Geschäftsverteilung des LG Steyr vom 20.12.2013 wonach die "Geschäftsabteilung 5" (gemeint wohl: "Gerichtsabteilung 5") auf N.N. abgeändert wurde, sei im späteren Gutachten nicht berücksichtigt worden. Das erste Gutachten sei unzulässigerweise bereits vor dem Inkrafttreten des § 97a entstanden. Die BF moniert, dass der Präsident des OLG Linz den Bundesminister für Justiz um ehestmögliche Versetzung ersucht habe, dafür aber nicht zuständig sei.Die Ansicht des Außensenates des OLG Linz, dass Personalkapazitäten bei Zusammenlegung von Gerichten "vom auflösenden Gericht zum aufnehmenden Gericht" (wörtliches Zitat, gemeint wohl: "vom aufgelösten Gericht ...") zu verschieben wären entbehre jeglicher gesetzlicher Grundlage. Weiters seien am 20.12.2013 und am 02.01.2014 zwei gleichlautende Gutachten erstellt worden. Die Geschäftsverteilung des LG Steyr vom 20.12.2013 wonach die "Geschäftsabteilung 5" (gemeint wohl: "Gerichtsabteilung 5") auf N.N. abgeändert wurde, sei im späteren Gutachten nicht berücksichtigt worden. Das erste Gutachten sei unzulässigerweise bereits vor dem Inkrafttreten des Paragraph 97 a, entstanden. Die BF moniert, dass der Präsident des OLG Linz den Bundesminister für Justiz um ehestmögliche Versetzung ersucht habe, dafür aber nicht zuständig sei.

Aus der Äußerung der Bundesregierung im Verordnungsprüfungsverfahren sähe die BF, es werde die Verfassungswidrigkeit der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 nicht mehr bestritten. Beim Zitat zweier Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes übersehe die Bundesregierung, dass das verfassungsgesetzlich garantierte Recht auf einen gesetzlichen Richter im Verwaltungsverfahren eine andere Bedeutung habe als in einem Gerichtsverfahren und darüber hinaus die Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 "eben nur eine Verordnung sei". Aus der Äußerung der Bundesregierung, wonach eine allfällige Sanierung der allfälligen Verfassungswidrigkeit auch eine Änderung der Versetzungsbestimmung in § 97a GOG bedürfe, vermutet die BF Präjudizialität mit ihrer Versetzung.Aus der Äußerung der Bundesregierung im Verordnungsprüfungsverfahren sähe die BF, es werde die Verfassungswidrigkeit der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 nicht mehr bestritten. Beim Zitat zweier Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes übersehe die Bundesregierung, dass das verfassungsgesetzlich garantierte Recht auf einen gesetzlichen Richter im Verwaltungsverfahren eine andere Bedeutung habe als in einem Gerichtsverfahren und darüber hinaus die Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 "eben nur eine Verordnung sei". Aus der Äußerung der Bundesregierung, wonach eine allfällige Sanierung der allfälligen Verfassungswidrigkeit auch eine Änderung der Versetzungsbestimmung in Paragraph 97 a, GOG bedürfe, vermutet die BF Präjudizialität mit ihrer Versetzung.

Über die Zahlung einer Eingabengebühr beim BVwG schließt die BF einen Nachweis an.

I.6. In einer Einsichtsbemerkung zur ersten Aktenvorlage führt das Bundesministerium für Justiz am 04.02.2014 aus:römisch eins.6. In einer Einsichtsbemerkung zur ersten Aktenvorlage führt das Bundesministerium für Justiz am 04.02.2014 aus:

"Gemäß der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 wurde das BG Enns zum Jahreswechsel 2013/2014 aufgelöst und der Sprengel dem BG Steyr zugeschlagen. Da sich die (ehemalige) VdBG Enns XXXX nicht von der genannten Planstelle ‚wegbewarb', wurde - iSd Art. 88 Abs. 2 B-VG - ein Versetzungsgesetz beschlossen (§ 97a GOG idF der Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013). Auf dieser gesetzlichen Grundlage wurde mit Bescheid des HBM vom 2. Jänner 2013 (BZ BMJ-V188.347/0002-III 5/2013), zugestellt am 3. Jänner 2014, die Versetzung von XXXX auf die Planstelle einer RidBG Steyr mit Wirksamkeit der Bescheidzustellung verfügt. Weiters wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid ausgeschlossen."Gemäß der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 wurde das BG Enns zum Jahreswechsel 2013 aus 2014, aufgelöst und der Sprengel dem BG Steyr zugeschlagen. Da sich die (ehemalige) VdBG Enns römisch 40 nicht von der genannten Planstelle ‚wegbewarb', wurde - iSd Artikel 88, Absatz 2, B-VG - ein Versetzungsgesetz beschlossen (Paragraph 97 a, GOG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,). Auf dieser gesetzlichen Grundlage wurde mit Bescheid des HBM vom 2. Jänner 2013 (BZ BMJ-V188.347/0002-III 5 aus 2013,), zugestellt am 3. Jänner 2014, die Versetzung von römisch 40 auf die Planstelle einer RidBG Steyr mit Wirksamkeit der Bescheidzustellung verfügt. Weiters wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid ausgeschlossen.

Nunmehr erhebt XXXX, vertreten durch RA Dr. Wolfgang Mayrhofer, 4310 Mauthausen, das am 24. Jänner 2014 eingegangene - somit rechtzeitige - Rechtsmittel der Beschwerde und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Anregung auf Einleitung auf 1. eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art 139 B-VG und 2. eines Verordnungsprüfungsverfahrens nach Art 140 B-VG.Nunmehr erhebt römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Wolfgang Mayrhofer, 4310 Mauthausen, das am 24. Jänner 2014 eingegangene - somit rechtzeitige - Rechtsmittel der Beschwerde und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Anregung auf Einleitung auf 1. eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Artikel 139, B-VG und 2. eines Verordnungsprüfungsverfahrens nach Artikel 140, B-VG.

Der Inhalt des Rechtsmittels wird in der Folge kurz zusammengefasst dargestellt:

I.römisch eins.

Die Verfassungswidrigkeit des § 97a GOG, BGBl. I Nr. 210/2013, wird releviert und die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens angeregt.Die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 97 a, GOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, wird releviert und die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens angeregt.

Art. 88 Abs. 2 B-VG erlaube ein Versetzungsgesetz, wenn dies durch Änderung in der Gerichtsorganisation nötig werde. Gemäß Art 83 Abs. 1 B-VG würden die Organisation und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte durch Bundesgesetz geregelt. Solch ein Bundesgesetz im Sinne des Art 83 Abs. 1 B-VG sei noch gar nicht beschlossen worden ("nur" die Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012). Der der Norm des § 97a GOG zugrundeliegende Initiativantrag 41/A der Abgeordneten Otto Pendel, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen (Anm.: Grundlage der Dienstrechts-Novelle 2013) stelle keine Veränderung der Gerichtsorganisation im Sinn des letzten Satzes des Art 88 Abs. 2 B-VG dar.Artikel 88, Absatz 2, B-VG erlaube ein Versetzungsgesetz, wenn dies durch Änderung in der Gerichtsorganisation nötig werde. Gemäß Artikel 83, Absatz eins, B-VG würden die Organisation und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte durch Bundesgesetz geregelt. Solch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 83, Absatz eins, B-VG sei noch gar nicht beschlossen worden ("nur" die Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012). Der der Norm des Paragraph 97 a, GOG zugrundeliegende Initiativantrag 41/A der Abgeordneten Otto Pendel, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen Anmerkung, Grundlage der Dienstrechts-Novelle 2013) stelle keine Veränderung der Gerichtsorganisation im Sinn des letzten Satzes des Artikel 88, Absatz 2, B-VG dar.

Überdies würde das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art 83 Abs. 2 B-VG verletzt, zumal die Entscheidung über eine Versetzung eines Richters/einer Richterin nur durch richterliche Entscheidung und nicht durch eine bescheidmäßige Erledigung durch ein Organ der Verwaltung erfolgen dürfe.Überdies würde das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Artikel 83, Absatz 2, B-VG verletzt, zumal die Entscheidung über eine Versetzung eines Richters/einer Richterin nur durch richterliche Entscheidung und nicht durch eine bescheidmäßige Erledigung durch ein Organ der Verwaltung erfolgen dürfe.

Im Übrigen handle es sich bei § 97a GOG um ein unter dem Aspekt des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Art 7 B-VG unzulässiges Individualgesetz (Anlassgesetz).Im Übrigen handle es sich bei Paragraph 97 a, GOG um ein unter dem Aspekt des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Artikel 7, B-VG unzulässiges Individualgesetz (Anlassgesetz).

Weiters sei die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise gegenüber RifdSprdOLG Linz (sic!) schlechter gestellt worden, zumal § 97a GOG normiere, die Versetzung habe auf eine richterliche Planstelle bei Bezirks- oder Landesgerichten des Bundeslands Oberösterreich zu erfolgen. Ihre dienstrechtliche Stellung wäre einer RifdSprdOLG Linz zumindest vergleichbar, sodass nicht klar sei, weshalb beispielsweise ein Einsatz am OLG (Anm.: nunmehr auch für RifdSprdOLG möglich) für sie ausgeschlossen sei.Weiters sei die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise gegenüber RifdSprdOLG Linz (sic!) schlechter gestellt worden, zumal Paragraph 97 a, GOG normiere, die Versetzung habe auf eine richterliche Planstelle bei Bezirks- oder Landesgerichten des Bundeslands Oberösterreich zu erfolgen. Ihre dienstrechtliche Stellung wäre einer RifdSprdOLG Linz zumindest vergleichbar, sodass nicht klar sei, weshalb beispielsweise ein Einsatz am OLG Anmerkung, nunmehr auch für RifdSprdOLG möglich) für sie ausgeschlossen sei.

Unter Verletzung des Bestimmtheitsgebots (Art 18 B-VG) wird einerseits releviert, dass § 97a GOG lediglich normiere, dass die Versetzung durch den HBM für Justiz von Amts wegen zu erfolgen habe, nicht jedoch ob mittels Verordnung oder Bescheid vorzugehen sei. Gemäß § 97a Abs. 2 GOG sei weiters vor der Versetzung ein Gutachten des ‚Personalsenats (Außensenats)' des OLG Linz einzuholen. Offen bleibe, ob nunmehr der Personalsenat oder der Außensenat ‚(oder überhaupt beide gemeinsam???)' zuständig seien.Unter Verletzung des Bestimmtheitsgebots (Artikel 18, B-VG) wird einerseits releviert, dass Paragraph 97 a, GOG lediglich normiere, dass die Versetzung durch den HBM für Justiz von Amts wegen zu erfolgen habe, nicht jedoch ob mittels Verordnung oder Bescheid vorzugehen sei. Gemäß Paragraph 97 a, Absatz 2, GOG sei weiters vor der Versetzung ein Gutachten des ‚Personalsenats (Außensenats)' des OLG Linz einzuholen. Offen bleibe, ob nunmehr der Personalsenat oder der Außensenat ‚(oder überhaupt beide gemeinsam???)' zuständig seien.

II.römisch zwei.

Die Gesetzwidrigkeit der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 wird bemängelt und die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens nach Art 140 B-VG angeregt.Die Gesetzwidrigkeit der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 wird bemängelt und die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens nach Artikel 140, B-VG angeregt.

Unter diesen Punkt wird die Verfassungswidrigkeit der genannten Verordnung aufgrund § 8 Abs. 5 lit d Übergangsgesetz 1920 (iVm Art 150 Abs. 1 B-VG) releviert. Der VfGH und auch die Lehre hätten festgelegt, dass nach der genannten Norm die Grenzen der Bezirksgerichte und der Bezirkshauptmannschaften sprengelmäßig zusammenfallen und deckungsgleich sein müssten. Durch den "Zuschlag" des ehemaligen Sprengels des BG Enns würde nunmehr das BG Steyr für viele Gemeinden im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zuständig sein. Auch wenn es sich bei der genannten Verordnung um eine gesetzesvertretende Verordnung handelte, wäre diese verfassungswidrig.Unter diesen Punkt wird die Verfassungswidrigkeit der genannten Verordnung aufgrund Paragraph 8, Absatz 5, Litera d, Übergangsgesetz 1920 in Verbindung mit Artikel 150, Absatz eins, B-VG) releviert. Der VfGH und auch die Lehre hätten festgelegt, dass nach der genannten Norm die Grenzen der Bezirksgerichte und der Bezirkshauptmannschaften sprengelmäßig zusammenfallen und deckungsgleich sein müssten. Durch den "Zuschlag" des ehemaligen Sprengels des BG Enns würde nunmehr das BG Steyr für viele Gemeinden im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zuständig sein. Auch wenn es sich bei der genannten Verordnung um eine gesetzesvertretende Verordnung handelte, wäre diese verfassungswidrig.

III.römisch drei.

Als Beschwerdegründe gegen den Bescheid des HBM vom 2. Jänner 2014 werden namhaft gemacht:

A. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil sich aus dem Gesetzestext des § 97a Abs. 1 GOG nicht ergebe, dass die Versetzung mit Wirksamkeit der Bescheidzustellung erfolgen dürfe.A. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil sich aus dem Gesetzestext des Paragraph 97 a, Absatz eins, GOG nicht ergebe, dass die Versetzung mit Wirksamkeit der Bescheidzustellung erfolgen dürfe.

B. Unter ‚Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzungen von Verfahrensvorschriften' wird releviert:

1. Zur ‚Wahl' des BG Steyr werde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die richterliche Arbeitskraft mit den Verfahren ‚wandern' solle, zumal das BG Steyr aufnehmendes Gericht für das BG Enns sei. Diese Ausführungen in der Bescheidbegründung seien aktenwidrig und ergänzungsbedürftig. Es werde nämlich ‚stillschweigend davon ausgegangen', dass die Beschwerdeführerin die vom BG Enns zum BG Steyr wandernden Verfahren weiter bearbeiten könne. Aus der Geschäftsverteilung des BG Steyr gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin nunmehr die Leitung der Geschäftsabteilung 5 innehabe. Gerade diese Geschäftsabteilung sei jedoch nicht für ehemals am BG Enns anhängige Verfahren zuständig. Die ‚wandernden Verfahren' seien daher gerade ‚nicht der Geschäftsabteilung 5 des BG Steyr oder mir persönlich zur Bearbeitung zugewiesen' worden. Dazu ist anzumerken, dass nicht ausgeführt wurde, dass die Richterin mit ihren individuellen Verfahren wandern solle, sondern allgemein die Richterin von Enns mit den Verfahren von Enns.

2. Das Gutachten des Außensenats des OLG Linz vom 2. Jänner 2014, auf das sich der angefochtene Bescheid stütze, sei der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht worden. Dadurch sei ihr Recht auf Gehör verletzt worden. Insoweit wird freilich nicht ausgeführt, zu welchem anderen Ergebnis man hätte kommen können.

***

Es werde der Beschwerdeantrag gestellt

1. eine ‚öffentlich mündliche' Verhandlung anberaumen;

2. den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und

3. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung dem HBM zurückzuverweisen (Anm.: offenkundig eventualiter).3. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung dem HBM zurückzuverweisen Anmerkung, offenkundig eventualiter).

IV.römisch vier.

Überdies wird beantragt der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG - entgegen dem Spruch des angefochtenen Bescheids - zuzuerkennen.Überdies wird beantragt der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG - entgegen dem Spruch des angefochtenen Bescheids - zuzuerkennen.

Zumal die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheids verfassungswidrig seien, seien alle von der Beschwerdeführerin gesetzten Schritte in ihrer Funktion als RidBG Steyr im Ergebnis nichtig. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG könne die aufschiebende Wirkung nur dann aberkannt werden, wenn dies wegen Gefahr in Verzug dringend geboten sei. Gefahr im Verzug sei keinesfalls vorliegend. Überdies sei die Gefahrenannahme und das Dringlichkeitserfordernis nicht einmal ansatzweise in der angefochtenen Entscheidung begründet worden. Es ergebe sich die unabdingbare Verpflichtung, sämtliche vom BG Enns zum BG Steyr wandernde Verfahren dem VfGH vorzulegen. Daher könne nicht der Zweck sein, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzusprechen, damit die Beschwerdeführerin in den vom BG Enns zum BG Steyr wandernden Verfahren ‚einen Beschluss nach dem anderen mit Aufhebungsanträgen nach Art. 139 B-VG an den Verfassungsgerichtshof stellen' müsse.Zumal die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheids verfassungswidrig seien, seien alle von der Beschwerdeführerin gesetzten Schritte in ihrer Funktion als RidBG Steyr im Ergebnis nichtig. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG könne die aufschiebende Wirkung nur dann aberkannt werden, wenn dies wegen Gefahr in Verzug dringend geboten sei. Gefahr im Verzug sei keinesfalls vorliegend. Überdies sei die Gefahrenannahme und das Dringlichkeitserfordernis nicht einmal ansatzweise in der angefochtenen Entscheidung begründet worden. Es ergebe sich die unabdingbare Verpflichtung, sämtliche vom BG Enns zum BG Steyr wandernde Verfahren dem VfGH vorzulegen. Daher könne nicht der Zweck sein, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzusprechen, damit die Beschwerdeführerin in den vom BG Enns zum BG Steyr wandernden Verfahren ‚einen Beschluss nach dem anderen mit Aufhebungsanträgen nach Artikel 139, B-VG an den Verfassungsgerichtshof stellen' müsse.

***

§ 13 VwGVG ‚Aufschiebende Wirkung' lautet:Paragraph 13, VwGVG ‚Aufschiebende Wirkung' lautet:

(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 1 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.(3) Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer eins, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

§ 14 VwGVG ‚Beschwerdevorentscheidung' lautet:Paragraph 14, VwGVG ‚Beschwerdevorentscheidung' lautet:

(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Aus der Sicht der Abt. III 5 ist zunächst im Verfahren zur Beschwerdevorentscheidung mit der angeschlossenen Erledigung das rechtliche Gehör der Berufungswerberin zur Äußerung zum Gutachten des Außensenats des OLG Linz vom 2. Jänner 2014 (Pkt. III. B. 2.) unter Setzung einer 14tägigen Frist zu ermöglichen. Weiters ist der angeschlossenen Erledigung der Hinweis für die Gebührenpflicht für Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der BVwG-Eingabengebührverordnung (BGBl. II Nr. 94/2013) beizugeben (Textierung wie in der angeschlossenen BZ BMJ-Pr660.50/0005-Pr 6/2014 vorgeschlagen samt Ergänzung zur Höhe der Gebühr und zum Zahlungsempfänger).Aus der Sicht der Abt. römisch drei 5 ist zunächst im Verfahren zur Beschwerdevorentscheidung mit der angeschlossenen Erledigung das rechtliche Gehör der Berufungswerberin zur Äußerung zum Gutachten des Außensenats des OLG Linz vom 2. Jänner 2014 (Pkt. römisch drei. B. 2.) unter Setzung einer 14tägigen Frist zu ermöglichen. Weiters ist der angeschlossenen Erledigung der Hinweis für die Gebührenpflicht für Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der BVwG-Eingabengebührverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2013,) beizugeben (Textierung wie in der angeschlossenen BZ BMJ-Pr660.50/0005-Pr 6 aus 2014, vorgeschlagen samt Ergänzung zur Höhe der Gebühr und zum Zahlungsempfänger).

Parallel wurde das Rechtsmittel nur zur Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung im Prozessweg dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Das Einlangen der Stellungnahme der Berufungswerberin wird mit FV überwacht.

***

Erwähnt sei, dass nach Ansicht der Abt. III 5 die geltend gemachten Beschwerdegründe nicht vorliegen:Erwähnt sei, dass nach Ansicht der Abt. römisch drei 5 die geltend gemachten Beschwerdegründe nicht vorliegen:

Wenn sich aus dem Wortlaut des § 97a Abs. 1 GOG nicht explizit ergibt, dass die Versetzung mit Wirksamkeit der Bescheidzustellung erfolgen könne (Pkt. III. A.), so bedeutet dies nicht die Unzulässigkeit dieser Vorgehensweise.Wenn sich aus dem Wortlaut des Paragraph 97 a, Absatz eins, GOG nicht explizit ergibt, dass die Versetzung mit Wirksamkeit der Bescheidzustellung erfolgen könne (Pkt. römisch drei. A.), so bedeutet dies nicht die Unzulässigkeit dieser Vorgehensweise.

Die Begründung für die Versetzung auf eine Planstelle einer RidBG Steyr ist die Verlagerung der Zuständigkeit für die anhängigen und künftigen Verfahren im ehemaligen Sprengel des BG Enns auf das BG Steyr und nicht - wie die Beschwerdeführerin vermeint - ihre konkrete Zuständigkeit für diese Verfahren (Pkt. III. B. 1.)."Die Begründung für die Versetzung auf eine Planstelle einer RidBG Steyr ist die Verlagerung der Zuständigkeit für die anhängigen und künftigen Verfahren im ehemaligen Sprengel des BG Enns auf das BG Steyr und nicht - wie die Beschwerdeführerin vermeint - ihre konkrete Zuständigkeit für diese Verfahren (Pkt. römisch drei. B. 1.)."

I.7. In einer Einsichtsbemerkung zur ergänzenden Aktenvorlage führt das Bundesministerium für Justiz am 05.03.2014 aus:römisch eins.7. In einer Einsichtsbemerkung zur ergänzenden Aktenvorlage führt das Bundesministerium für Justiz am 05.03.2014 aus:

"Gemäß der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 wurde das BG Enns zum Jahreswechsel 2013/2014 aufgelöst und dem Sprengel des BG Steyr zugeschlagen. Da sich die ehemalige VdBG Enns XXXX nicht von der genannten Planstelle "wegbewarb", wurde - iSd Art. 88 Abs. 2 B-VG - ein Versetzungsgesetz beschlossen (§ 97a GOG idF der Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013). Auf dieser gesetzlichen Grundlage wurde mit Bescheid des HBM vom 2. Jänner 2013 (BZ BMJ-V188.347/0002-III 5/2013), zugestellt am 3. Jänner 2014, die Versetzung von XXXX auf die Planstelle einer RidBG Steyr mit Wirksamkeit der Bescheidzustellung verfügt. Weiters wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid ausgeschlossen."Gemäß der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 wurde das BG Enns zum Jahreswechsel 2013 aus 2014, aufgelöst und dem Sprengel des BG Steyr zugeschlagen. Da sich die ehemalige VdBG Enns römisch 40 nicht von der genannten Planstelle "wegbewarb", wurde - iSd Artikel 88, Absatz 2, B-VG - ein Versetzungsgesetz beschlossen (Paragraph 97 a, GOG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,). Auf dieser gesetzlichen Grundlage wurde mit Bescheid des HBM vom 2. Jänner 2013 (BZ BMJ-V188.347/0002-III 5 aus 2013,), zugestellt am 3. Jänner 2014, die Versetzung von römisch 40 auf die Planstelle einer RidBG Steyr mit Wirksamkeit der Bescheidzustellung verfügt. Weiters wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid ausgeschlossen.

XXXX, vertreten durch RA Dr. Wolfgang Mayrhofer, 4310 Mauthausen, erhob das am 24. Jänner 2014 eingegangene - somit rechtzeitige - Rechtsmittel der Beschwerde und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Anregung auf Einleitung auf 1. eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art 139 B-VG und 2. eines Verordnungsprüfungsverfahrens nach Art 140 B-VG (VZ -0003/2014). Zum Inhalt des Rechtsmittels darf auf das ausführliche Referat zur VZ verwiesen werden. Seitens der Abt. III 5 wurde der Beschwerdeführerin (behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs) die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen zum Gutachten des Außensenats des OLG Linz vom 2. Jänner 2014 Stellung zu nehmen. Parallel dazu wurde das Rechtsmittel (vorerst) nur zur Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung im Prozessweg dem Bundesverwaltungsgerichts vorgelegt, wo die Rechtssache zu W122 200 1454 anhängig ist.römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Wolfgang Mayrhofer, 4310 Mauthausen, erhob das am 24. Jänner 2014 eingegangene - somit rechtzeitige - Rechtsmittel der Beschwerde und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Anregung auf Einleitung auf 1. eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Artikel 139, B-VG und 2. eines Verordnungsprüfungsverfahrens nach Artikel 140, B-VG (VZ -0003/2014). Zum Inhalt des Rechtsmittels darf auf das ausführliche Referat zur VZ verwiesen werden. Seitens der Abt. römisch drei 5 wurde der Beschwerdeführerin (behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs) die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen zum Gutachten des Außensenats des OLG Linz vom 2. Jänner 2014 Stellung zu nehmen. Parallel dazu wurde das Rechtsmittel (vorerst) nur zur Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung im Prozessweg dem Bundesverwaltungsgerichts vorgelegt, wo die Rechtssache zu W122 200 1454 anhängig ist.

Nunmehr erstattet die Beschwerdeführerin, vertreten durch RA Dr. Mayrhofer, am 17. Februar 2014 (eingegangen am 19. Februar 2014) ihre Stellungnahme zum 1. zum Gutachten des Außensenats des OLG Linz und 2. zum Entwurf der Äußerung der Bundesregierung (Anm.: iZm mit dem vor dem VfGH behängenden Verordnungsprüfungsverfahren der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012).Nunmehr erstattet die Beschwerdeführerin, vertreten durch RA Dr. Mayrhofer, am 17. Februar 2014 (eingegangen am 19. Februar 2014) ihre Stellungnahme zum 1. zum Gutachten des Außensenats des OLG Linz und 2. zum Entwurf der Äußerung der Bundesregierung Anmerkung, iZm mit dem vor dem VfGH behängenden Verordnungsprüfungsverfahren der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012).

Der Stellungnahme zum Gutachten des Außensenats des OLG Linz ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die Versetzung von XXXX auf die Planstelle einer RidBG Steyr seitens des Außensenats des OLG Linz im Wesentlichen mit der Begründung empfohlen worden sei, dass das BG Steyr aufnehmendes Gericht für das BG Enns sei und daher die Personalkapazitäten dorthin zu verschieben seien. Diese Ansicht entbehre ‚jeglicher gesetzlicher Grundlage'. Im Übrigen werde diesbezüglich auf die Ausführungen der Beschwerde vom 16. Jänner 2014 verwiesen.Der Stellungnahme zum Gutachten des Außensenats des OLG Linz ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die Versetzung von römisch 40 auf die Planstelle einer RidBG Steyr seitens des Außensenats des OLG Linz im Wesentlichen mit der Begründung empfohlen worden sei, dass das BG Steyr aufnehmendes Gericht für das BG Enns sei und daher die Personalkapazitäten dorthin zu verschieben seien. Diese Ansicht entbehre ‚jeglicher gesetzlicher Grundlage'. Im Übrigen werde diesbezüglich auf die Ausführungen der Beschwerde vom 16. Jänner 2014 verwiesen.

Es werde ‚ergänzend vorgebracht', dass vom Außensenat des OLG Linz zwei inhaltlich gleichlautende Gutachten nämlich am 20. Dezember 2013 und am 2. Jänner 2014 erstattet worden seien. Im Gutachten vom 2. Jänner 2014 hätte berücksichtigt werden müssen, dass mit zwischenzeitig ergangenem Beschluss des Personalsenats des LG Steyr vom 20. Dezember 2013 die Geschäftsverteilung des BG Steyr für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2014 geregelt worden sei. Der vom VdBG Steyr vorgelegte Entwurf vom 15. November 2013 sei hinsichtlich der ursprünglich der Beschwerdeführerin zugewiesenen Geschäftsabteilung 5 (gemeint wohl: Gerichtsabteilung 5) ‚mangels entsprechender Ernennung' zum BG Steyr auf N.N. abgeändert worden. Diese geänderten Umstände seien im Gutachten des Außensenats vom 2. Jänner 2014 nicht berücksichtigt worden. Offenkundig seien nur aus dem Grund zwei Gutachten mit gleichlautendem Inhalt ergangen, weil der Außensenat in unzulässiger Weise bereits vor Inkrafttreten des § 97a GOG am 1. Jänner 2014 am 20. Dezember 2013 sein erstes Gutachten erlassen habe. Es sei davon auszugehen, dass der Außensenat des OLG Linz auch in seinem Gutachten vom 2. Jänner 2014 auf die faktischen Verhältnisse bis zum 20. Dezember 2013 abgestellt habe.Es werde ‚ergänzend vorgebracht', dass vom Außensenat des OLG Linz zwei inhaltlich gleichlautende Gutachten nämlich am 20. Dezember 2013 und am 2. Jänner 2014 erstattet worden seien. Im Gutachten vom 2. Jänner 2014 hätte berücksichtigt werden müssen, dass mit zwischenzeitig ergangenem Beschluss des Personalsenats des LG Steyr vom 20. Dezember 2013 die Geschäftsverteilung des BG Steyr für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2014 geregelt worden sei. Der vom VdBG Steyr vorgelegte Entwurf vom 15. November 2013 sei hinsichtlich der ursprünglich der Beschwerdeführerin zugewiesenen Geschäftsabteilung 5 (gemeint wohl: Gerichtsabteilung 5) ‚mangels entsprechender Ernennung' zum BG Steyr auf N.N. abgeändert worden. Diese geänderten Umstände seien im Gutachten des Außensenats vom 2. Jänner 2014 nicht berücksichtigt worden. Offenkundig seien nur aus dem Grund zwei Gutachten mit gleichlautendem Inhalt ergangen, weil der Außensenat in unzulässiger Weise bereits vor Inkrafttreten des Paragraph 97 a, GOG am 1. Jänner 2014 am 20. Dezember 2013 sein erstes Gutachten erlassen habe. Es sei davon auszugehen, dass der Außensenat des OLG Linz auch in seinem Gutachten vom 2. Jänner 2014 auf die faktischen Verhältnisse bis zum 20. Dezember 2013 abgestellt habe.

Überdies sei nicht nachvollziehbar, dass der PräsdOLG Linz in der jeweiligen Übersendungsnote zu den beiden Gutachten (vom 20. Dezember 2013 und vom 2. Jänner 2014) das Ersuchen um ehestmögliche Durchführung einer entsprechenden Maßnahme iSd § 97a GOG, also um Versetzung der Beschwerdeführerin, zum Ausdruck gebracht habe, ‚obwohl hiefür dem Gesetz entsprechend dem PräsdOLG Linz alleine und außerhalb des Außensenats keine Kompetenz zusteht'.Überdies sei nicht nachvollziehbar, dass der PräsdOLG Linz in der jeweiligen Übersendungsnote zu den beiden Gutachten (vom 20. Dezember 2013 und vom 2. Jänner 2014) das Ersuchen um ehestmögliche Durchführung einer entsprechenden Maßnahme iSd Paragraph 97 a, GOG, also um Versetzung der Beschwerdeführerin, zum Ausdruck gebracht habe, ‚obwohl hiefür dem Gesetz entsprechend dem PräsdOLG Linz alleine und außerhalb des Außensenats keine Kompetenz zusteht'.

In ihrer Stellungnahme zur Äußerung der Bundesregierung rekurriert die Beschwerdeführerin auf die Äußerung der Bundesregierung gegenüber dem VfGH iZm dem Verordnungsprüfungsverfahren der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 und gibt dazu zusammengefasst an, dass die Verfassungswidrigkeit des ‚Schneideverbotes' des § 8 Abs. 5 lit d Übergangsgesetz 1920 seitens der Bundesregierung offensichtlich nicht mehr bestritten werde. Die von der Bundesregierung vorgetragene Rechtsansicht, die Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 sei für die Frage der Zuständigkeit des BG Steyr zur Führung eines konkreten Verfahrens nicht präjudiziell, sei unrichtig. Im Gegensatz zu den Bestimmungen des AVG - die von der Bundesregierung zitierten Entscheidungen des VfGH bezögen sich ausschließlich auf das Verwaltungsverfahren - sei nach der StPO und der ZPO ein Verstoß gegen das Recht auf gesetzlichen Richter ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht. Die Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 sei jedenfalls auch präjudiziell für die Versetzung der Beschwerdeführerin auf die Planstelle einer RidBG Steyr gemäß § 97a GOG.In ihrer Stellungnahme zur Äußerung der Bundesregierung rekurriert die Beschwerdeführerin auf die Äußerung der Bundesregierung gegenüber dem VfGH iZm dem Verordnungsprüfungsverfahren der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 und gibt dazu zusammengefasst an, dass die Verfassungswidrigkeit des ‚Schneideverbotes' des Paragraph 8, Absatz 5, Litera d, Übergangsgesetz 1920 seitens der Bundesregierung offensichtlich nicht mehr bestritten werde. Die von der Bundesregierung vorgetragene Rechtsansicht, die Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 sei für die Frage der Zuständigkeit des BG Steyr zur Führung eines konkreten Verfahrens nicht präjudiziell, sei unrichtig. Im Gegensatz zu den Bestimmungen des AVG - die von der Bundesregierung zitierten Entscheidungen des VfGH bezögen sich ausschließlich auf das Verwaltungsverfahren - sei nach der StPO und der ZPO ein Verstoß gegen das Recht auf gesetzlichen Richter ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht. Die Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 sei jedenfalls auch präjudiziell für die Versetzung der Beschwerdeführerin auf die Planstelle einer RidBG Steyr gemäß Paragraph 97 a, GOG.

‚Schon alleine aufgrund dieser Neuerungen in der Rechtsansicht des Bundesministeriums für Justiz wäre der Bundesminister für Justiz verpflichtet, von Amts wegen meiner Beschwerde vom 16. Jänner 2014 gegen den Bescheid über meine Versetzung vom 2. Jänner 2014 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.'

***

Der Vertreter der Beschwerdeführerin weist die Einzahlung der Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht von EUR 30,00 (BVwG-Eingabengebührenverordnung, BGBl. II Nr. 490/2013) durch Vorlage einer entsprechenden Auftragsbestätigung (online-banking) nach.Der Vertreter der Beschwerdeführerin weist die Einzahlung der Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht von EUR 30,00 (BVwG-Eingabengebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2013,) durch Vorlage einer entsprechenden Auftragsbestätigung (online-banking) nach.

*****

Aus der Sicht der Abt. III 5 kann zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin wie folgt Stellung genommen werden:Aus der Sicht der Abt. römisch drei 5 kann zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin wie folgt Stellung genommen werden:

• In der Äußerung der Bundesregierung an den Verfassungsgerichtshof zum anhängigen Verordnungsprüfungsverfahren der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 wendet sich die Bundesregierung mit dem Argument der mangelnden Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen für die dem Verordnungsprüfungsverfahren zugrundeliegenden Anträge gegen deren Zulässigkeit und führt aus, dass aus diesem Grund von einer Äußerung in der Sache abgesehen werde. Dies bedeutet allerdings nicht - wie die Beschwerdeführerin offenbar vermeint, dass die Bundesregierung bzw. das BMJ nunmehr der Ansicht der Beschwerdeführerin über die Verfassungswidrigkeit der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 beigetreten ist. Im Übrigen gründet sich der Versetzungsbescheid auf die Norm des § 97a GOG. Von einer "Verpflichtung" des Bundesministers für Justiz, dem Versetzungsbescheid aufgrund "dieser Neuerungen in der Rechtsansicht" aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, kann daher keine Rede sein.• In der Äußerung der Bundesregierung an den Verfassungsgerichtshof zum anhängigen Verordnungsprüfungsverfahren der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 wendet sich die Bundesregierung mit dem Argument der mangelnden Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen für die dem Verordnungsprüfungsverfahren zugrundeliegenden Anträge gegen deren Zulässigkeit und führt aus, dass aus diesem Grund von einer Äußerung in der Sache abgesehen werde. Dies bedeutet allerdings nicht - wie die Beschwerdeführerin offenbar vermeint, dass die Bundesregierung bzw. das BMJ nunmehr der Ansicht der Beschwerdeführerin über die Verfassungswidrigkeit der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 beigetreten ist. Im Übrigen gründet sich der Versetzungsbescheid auf die Norm des Paragraph 97 a, GOG. Von einer "Verpflichtung" des Bundesministers für Justiz, dem Versetzungsbescheid aufgrund "dieser Neuerungen in der Rechtsansicht" aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, kann daher keine Rede sein.

• Richtig ist, dass bereits am 20. Dezember 2013 ein Gutachten des Außensenats des OLG Linz iSd - zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in Kraft befindlichen - § 97a Abs. 2 GOG erging.• Richtig ist, dass bereits am 20. Dezember 2013 ein Gutachten des Außensenats des OLG Linz iSd - zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in Kraft befindlichen - Paragraph 97 a, Absatz 2, GOG erging.

Als Grundlage für den angefochtenen Versetzungsbescheid wurde allerdings das Gutachten des Außensenats des OLG Linz vom 2. Jänner 2014 herangezogen.

• Wenn die Beschwerdeführerin neuerlich (zumindest implizit) ausführt, Argument für Versetzung auf die Planstelle einer RidBG Steyr sei die Möglichkeit der Weiterbearbeitung "ihrer" (ehemals bearbeiteten) Verfahren aus dem ehem. Sprengel des BG Enns, so dokumentiert dies ein irriges Verständnis der Begründung des angefochtenen Bescheids. Grundlage ihrer Versetzung auf die Planstelle einer RidBG Steyr war nicht primär die Möglichkeit der Weiterbearbeitung von konkreten Verfahren (diese Frage steht allein in der Disposition des zuständigen Personalsenates, nicht aber der monokratischen Justizverwaltung), sondern die Vermehrung der dem BG Steyr zugewiesenen Personalkapazitäten aufgrund der Aufnahme des BG Enns (und dessen Verfahren).

• Welche Auswirkung die konkrete Geschäftsverteilung des BG Steyr auf das Gutachten des Außensenates bzw. die Versetzung zeitigen hätte sollen (können), erhellt aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht. Es wird auch keine Alternative zur vorgenommenen Versetzung aufgezeigt oder gar begründet.

• Richtig ist, dass dem PräsdOLG Linz keine Kompetenz zu ‚Durchführung einer entsprechenden Maßnahme iSd § 97a GOG' zukommt.• Richtig ist, dass dem PräsdOLG Linz keine Kompetenz zu ‚Durchführung einer entsprechenden Maßnahme iSd Paragraph 97 a, GOG' zukommt.

Der angefochtene Bescheid wurde vom Bundesminister für Justiz erlassen.

Insgesamt wird durch das Rechtsmittel und das nachgeholte rechtliche Gehör nicht aufgezeigt, zu welcher anderen Entscheidung der Bundesminister kommen hätte sollen. Zusammenfassend ergeben sich keine Gründe, vom Versetzungsbescheid vom 2. Jänner 2014 abzugehen. Daher wird von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und das Rechtsmittel nunmehr ‚zur Gänze' (Anm.: bisher Vorlage nur hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) dem Bundesverwaltungsgericht im Wege des ELAK vorgelegt. Ein entsprechender Vorlagebericht ist angeschlossen. Das Ergehen einer Entscheidung des BVwG wird mit FV überwacht.Insgesamt wird durch das Rechtsmittel und das nachgeholte rechtliche Gehör nicht aufgezeigt, zu welcher anderen Entscheidung der Bundesminister kommen hätte sollen. Zusammenfassend ergeben sich keine Gründe, vom Versetzungsbescheid vom 2. Jänner 2014 abzugehen. Daher wird von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und das Rechtsmittel nunmehr ‚zur Gänze' Anmerkung, bisher Vorlage nur hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) dem Bundesverwaltungsgericht im Wege des ELAK vorgelegt. Ein entsprechender Vorlagebericht ist angeschlossen. Das Ergehen einer Entscheidung des BVwG wird mit FV überwacht.

Mit der angeschlossenen Erledigung wird der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin von der nunmehrigen Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ‚zur Gänze' informiert. Die Sektion Pr darf - im Besonderen zur Stellungnahme zum Entwurf der Äußerung der Bundesregierung - im EV in Kenntnis gesetzt werden (vorweg wurde sie bereits weitergeleitet). Weitere Veranlassungen ergeben sich nicht."

I.8. Der Verfassungsgerichtshof hob mit seinem Erkenntnis vom 11.03.2014 (V4/2014 u.a.) unter anderem die Gemeindebezeichnung "Enns" in § 2 Z 14 der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 mit Ablauf des 30.09.2015 auf.römisch eins.8. Der Verfassungsgerichtshof hob mit seinem Erkenntnis vom 11.03.2014 (V4/2014 u.a.) unter anderem die Gemeindebezeichnung "Enns" in Paragraph 2, Ziffer 14, der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 mit Ablauf des 30.09.2015 auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF steht als Richterin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die BF war bis 31.12.2013 Vorsteherin des Bezirksgerichtes Enns. Mit Wirkung vom 1.1.2014 wurde dieses gemäß § 1 Z.1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 2 Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012, BGBl. II Nr. 205/2012 mit dem Bezirksgericht Steyr zusammengelegt. Am 02.01.2014 empfahl der Außensenat des Oberlandesgerichtes Linz in seinem unter Zl. 1Jv 5350/13i-4.11-4, erstatteten Gutachten, die BF gemäß § 97a Abs. 1 GOG von Amts wegen auf eine Planstelle einer Richterin des Bezirksgerichtes Steyr zu versetzen, da durch die Zusammenlegung der Bezirksgerichte Steyr und Enns Personalkapazitäten zu Ersterem zu verschieben seien. Ferner sei beim aufnehmenden Bezirksgericht Steyr eine Planstelle unbesetzt. Ebenfalls am 02.01.2014 erließ die belangte Behörde den bekämpften Bescheid.Die BF steht als Richterin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die BF war bis 31.12.2013 Vorsteherin des Bezirksgerichtes Enns. Mit Wirkung vom 1.1.2014 wurde dieses gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2012, mit dem Bezirksgericht Steyr zusammengelegt. Am 02.01.2014 empfahl der Außensenat des Oberlandesgerichtes Linz in seinem unter Zl. 1Jv 5350/13i-4.11-4, erstatteten Gutachten, die BF gemäß Paragraph 97 a, Absatz eins, GOG von Amts wegen auf eine Planstelle einer Richterin des Bezirksgerichtes Steyr zu versetzen, da durch die Zusammenlegung der Bezirksgerichte Steyr und Enns Personalkapazitäten zu Ersterem zu verschieben seien. Ferner sei beim aufnehmenden Bezirksgericht Steyr eine Planstelle unbesetzt. Ebenfalls am 02.01.2014 erließ die belangte Behörde den bekämpften Bescheid.

Das "Gutachten" des Außensenates des OLG Linz wurde der BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.02.2014 zur Stellungnahme übermittelt.

Im Übrigen wird auf den Verfahrensgang verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt konnte aufgrund der vorgelegten Akten festgestellt werden. An deren Echtheit und Richtigkeit besteht kein Zweifel. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Sonderbestimmung wie § 135a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) existiert für Dienstverhältnisse von Richtern nicht.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Sonderbestimmung wie Paragraph 135 a, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) existiert für Dienstverhältnisse von Richtern nicht.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Aufhebung des Versetzungsbescheides und Zurückverweisung an die Behörde

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Art. 88 Abs. 2 B-VG lautet (in der Fassung des BGBl. I 2012/51):Artikel 88, Absatz 2, B-VG lautet (in der Fassung des BGBl. römisch eins 2012/51):

"(2) Im Übrigen dürfen Richter nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Übersetzungen und Versetzungen in den Ruhestand keine Anwendung, die durch eine Änderung der Gerichtsorganisation nötig werden. In einem solchen Fall wird durch das Gesetz festgestellt, innerhalb welchen Zeitraumes Richter ohne die sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten übersetzt und in den Ruhestand versetzt werden können."

§ 97a GOG lautet (in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2013 BGBl. I Nr. 210/2013):Paragraph 97 a, GOG lautet (in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2013 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,):

"§ 97a (1) Die bisherige Vorsteherin des Bezirksgerichts Enns ist von Amts wegen auf eine Planstelle für Richterinnen oder Richter bei Bezirks- oder Landesgerichten des Bundeslands Oberösterreich zu ernennen bzw. zu versetzen.

(2) Die Bundesministerin für Justiz hat vor dieser Versetzung ein Gutachten des Personalsenats (Außensenats) des Oberlandesgerichts Linz darüber einzuholen, zu welchem Gericht diese Versetzung erfolgen soll.

(3) Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung zulässig."(3) Maßnahmen nach Absatz eins und 2 sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung zulässig."

Aus dem Ausschussbericht des Nationalrates (8 der Beilagen XXV. GP) geht zu § 97a GOG hervor:Aus dem Ausschussbericht des Nationalrates (8 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode geht zu Paragraph 97 a, GOG hervor:

"Gerichtsorganisatorische Maßnahmen und Anpassungen der Justizverwaltungsorganisation im Bundesland Oberösterreich sowie zahlreiche andere grundlegende Einflussfaktoren, wie beispielsweise der Aufbau und die Implementierung der Familiengerichtshilfe an zentralen Standorten, die Einrichtung von Justiz-Servicecentern in größeren Gerichtseinheiten, die Optimierung und flächendeckende Implementierung von Sicherheitseinrichtungen an den größeren Standorten und die Modernisierung und Verbesserung der Gebäudeinfrastruktur der Justiz, die Verbesserung der Vertretungsmöglichkeiten und die Erhöhung der Präsenz der Justizmintarbeiter/innen für den Bürger/innenservice durch Bündelung von Justizleistungen sowie schließlich generell die angesichts der äußerst angespannten Ressourcenlage erforderliche Nutzung von Synergiepotentialen in den Bereichen Dienstaufsicht, Innere Revision, Controlling und Verfahrensabläufe sowie im Infrastrukturbereich - wie z.B. Bibliothek, Einlaufstelle, Aktenlager, IT-Netzwerk, IT-Grundbuch, Amtswirtschaft, Gebäudereinigung etc. durch Bildung größerer Standorte machen den Einsatz richterlicher Arbeitskapazitäten (unter anderem) am bisherigen Gerichtsstandort Enns sowohl in Rechtsprechungs- wie auch Justizverwaltungsangelegenheiten ab 1. Jänner 2014 zur Gänze entbehrlich. Im Zuge dieser Neustrukturierungen erhielten und erhalten die Richterinnen und Richter der betreffenden Bezirksgerichte die Gelegenheit, sich um jeweils andere ausgeschriebene Planstellen zu bewerben. Während alle anderen Richterinnen und Richter von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, hat sich die Vorsteherin des bisherigen Bezirksgerichts Enns bislang als Einzige um keine andere der mittlerweile mehrfach öffentlich zur Ausschreibung gelangten Richter/innenplanstellen bei einem anderen Bezirks- oder Landesgericht beworben. Stattdessen hat die Vorsteherin des bisherigen Bezirksgerichts Enns dezidiert erklärt, eine solche Bewerbung nicht abgeben zu wollen. Für diesen Fall sieht die vorliegende Bestimmung eines § 97a GOG nun eine amtswegige Ernennung (= Versetzungen bzw. Übersetzungen) vor. Diese Bestimmung hat in Art. 88 Abs. 2 B-VG ihre verfassungsrechtliche Grundlage. Die in Rede stehenden Reorganisationsmaßnahmen stellen Veränderungen in der Verfassung der Gerichte dar, weshalb der letzte Satz des wiedergegebenen Art. 88 Abs. 2 B-VG zur Anwendung kommen kann."Gerichtsorganisatorische Maßnahmen und Anpassungen der Justizverwaltungsorganisation im Bundesland Oberösterreich sowie zahlreiche andere grundlegende Einflussfaktoren, wie beispielsweise der Aufbau und die Implementierung der Familiengerichtshilfe an zentralen Standorten, die Einrichtung von Justiz-Servicecentern in größeren Gerichtseinheiten, die Optimierung und flächendeckende Implementierung von Sicherheitseinrichtungen an den größeren Standorten und die Modernisierung und Verbesserung der Gebäudeinfrastruktur der Justiz, die Verbesserung der Vertretungsmöglichkeiten und die Erhöhung der Präsenz der Justizmintarbeiter/innen für den Bürger/innenservice durch Bündelung von Justizleistungen sowie schließlich generell die angesichts der äußerst angespannten Ressourcenlage erforderliche Nutzung von Synergiepotentialen in den Bereichen Dienstaufsicht, Innere Revision, Controlling und Verfahrensabläufe sowie im Infrastrukturbereich - wie z.B. Bibliothek, Einlaufstelle, Aktenlager, IT-Netzwerk, IT-Grundbuch, Amtswirtschaft, Gebäudereinigung etc. durch Bildung größerer Standorte machen den Einsatz richterlicher Arbeitskapazitäten (unter anderem) am bisherigen Gerichtsstandort Enns sowohl in Rechtsprechungs- wie auch Justizverwaltungsangelegenheiten ab 1. Jänner 2014 zur Gänze entbehrlich. Im Zuge dieser Neustrukturierungen erhielten und erhalten die Richterinnen und Richter der betreffenden Bezirksgerichte die Gelegenheit, sich um jeweils andere ausgeschriebene Planstellen zu bewerben. Während alle anderen Richterinnen und Richter von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, hat sich die Vorsteherin des bisherigen Bezirksgerichts Enns bislang als Einzige um keine andere der mittlerweile mehrfach öffentlich zur Ausschreibung gelangten Richter/innenplanstellen bei einem anderen Bezirks- oder Landesgericht beworben. Stattdessen hat die Vorsteherin des bisherigen Bezirksgerichts Enns dezidiert erklärt, eine solche Bewerbung nicht abgeben zu wollen. Für diesen Fall sieht die vorliegende Bestimmung eines Paragraph 97 a, GOG nun eine amtswegige Ernennung (= Versetzungen bzw. Übersetzungen) vor. Diese Bestimmung hat in Artikel 88, Absatz 2, B-VG ihre verfassungsrechtliche Grundlage. Die in Rede stehenden Reorganisationsmaßnahmen stellen Veränderungen in der Verfassung der Gerichte dar, weshalb der letzte Satz des wiedergegebenen Artikel 88, Absatz 2, B-VG zur Anwendung kommen kann.

Art. 88 Abs. 2 B-VG lautet:Artikel 88, Absatz 2, B-VG lautet:

‚Im Übrigen dürfen Richter nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes versetzt oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Übersetzungen und Versetzungen in den Ruhestand keine Anwendung, die durch Veränderungen in der Verfassung der Gerichte nötig werden. In einem solchen Fall wird durch das Gesetz festgestellt, innerhalb welchen Zeitraumes Richter ohne die sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten übersetzt und in den Ruhestand versetzt werden können.' Die im vorgesehenen § 97a enthaltene Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten ist für die allenfalls erforderlichen Versetzungsmaßnahmen ausreichend.‚Im Übrigen dürfen Richter nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes versetzt oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Übersetzungen und Versetzungen in den Ruhestand keine Anwendung, die durch Veränderungen in der Verfassung der Gerichte nötig werden. In einem solchen Fall wird durch das Gesetz festgestellt, innerhalb welchen Zeitraumes Richter ohne die sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten übersetzt und in den Ruhestand versetzt werden können.' Die im vorgesehenen Paragraph 97 a, enthaltene Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten ist für die allenfalls erforderlichen Versetzungsmaßnahmen ausreichend.

Zum besseren Verständnis sei auch noch hinzugefügt, dass unter dem Verfassungsbegriff ‚Übersetzungen' nach der heutigen Terminologie ‚Versetzungen' zu verstehen sind (vgl. dazu insbes. § 25 Abs. 4 RStDG [Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz])."Zum besseren Verständnis sei auch noch hinzugefügt, dass unter dem Verfassungsbegriff ‚Übersetzungen' nach der heutigen Terminologie ‚Versetzungen' zu verstehen sind vergleiche dazu insbes. Paragraph 25, Absatz 4, RStDG [Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz])."

Die Bedenken der BF, § 97a GOG wäre verfassungswidrig können nicht geteilt werden. Von einer Vorlage an den Verfassungsgerichtshof wird daher aus folgenden Gründen Abstand genommen:Die Bedenken der BF, Paragraph 97 a, GOG wäre verfassungswidrig können nicht geteilt werden. Von einer Vorlage an den Verfassungsgerichtshof wird daher aus folgenden Gründen Abstand genommen:

Die Kundmachung am 27.12.2013 bei einem In Kraft Treten am 01.01.2014 ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da im Zusammenhang mit der Versetzung von Beamten der Glücksspielmonopolverwaltung sogar rückwirkende Gesetzgebung verfassungsrechtlich unbedenklich ist (VfGH, 16.03.1994, Zl. G278/91).

Wenn die BF behauptet, aus der gesamten Verfassung ergäbe sich, Richter könnten nur durch richterliche Entscheidung versetzt werden, übersieht sie, dass bei einer Änderung der Gerichtsorganisation die Verfassung selbst in Art. 88 Abs. 2 B-VG Versetzungen ohne die sonst vorgeschriebenen "Förmlichkeiten" gestattet. Richterliche Beteiligung an der Justizverwaltung wurde in dessen Umsetzung durch § 97a GOG in Form des Gutachtens des Außensenates des OLG vorgesehen. Richterliche Entscheidungen jedoch sind in Justizverwaltungsangelegenheiten - also auch bei Personalmaßnahmen - grundsätzlich nicht erforderlich. Aus der Tatsache, dass für Entlassungen oder amtswegige Ruhestandsversetzungen von Richtern richterliche Entscheidungen erforderlich sind, kann für den vorliegenden Fall der organisatorisch bedingten Versetzung nichts gewonnen werden.Wenn die BF behauptet, aus der gesamten Verfassung ergäbe sich, Richter könnten nur durch richterliche Entscheidung versetzt werden, übersieht sie, dass bei einer Änderung der Gerichtsorganisation die Verfassung selbst in Artikel 88, Absatz 2, B-VG Versetzungen ohne die sonst vorgeschriebenen "Förmlichkeiten" gestattet. Richterliche Beteiligung an der Justizverwaltung wurde in dessen Umsetzung durch Paragraph 97 a, GOG in Form des Gutachtens des Außensenates des OLG vorgesehen. Richterliche Entscheidungen jedoch sind in Justizverwaltungsangelegenheiten - also auch bei Personalmaßnahmen - grundsätzlich nicht erforderlich. Aus der Tatsache, dass für Entlassungen oder amtswegige Ruhestandsversetzungen von Richtern richterliche Entscheidungen erforderlich sind, kann für den vorliegenden Fall der organisatorisch bedingten Versetzung nichts gewonnen werden.

Wenn die BF behauptet, dass § 97a GOG aufgrund von Art. 18 B-VG regeln müsse, ob die amtswegige Versetzung durch Verordnung oder Bescheid zu erfolgen habe, ist ihr ebenso zu entgegnen, dass Ernennungen und Versetzungen in Ermangelung einer anderslautenden Bestimmung durch Bescheid erfolgen. Anderslautende Bestimmungen finden sich im RStDG wie oben angeführt zu Versetzungen aufgrund von Dienstunfähigkeit oder aufgrund einer Pflichtverletzung. Dabei entscheidet ein Dienstgericht oder Disziplinargericht. Dies ist kein aus der gesamten Verfassung abgeleitetes Prinzip sondern ein Spezialfall zum Grundsatz der Ernennung durch bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.Wenn die BF behauptet, dass Paragraph 97 a, GOG aufgrund von Artikel 18, B-VG regeln müsse, ob die amtswegige Versetzung durch Verordnung oder Bescheid zu erfolgen habe, ist ihr ebenso zu entgegnen, dass Ernennungen und Versetzungen in Ermangelung einer anderslautenden Bestimmung durch Bescheid erfolgen. Anderslautende Bestimmungen finden sich im RStDG wie oben angeführt zu Versetzungen aufgrund von Dienstunfähigkeit oder aufgrund einer Pflichtverletzung. Dabei entscheidet ein Dienstgericht oder Disziplinargericht. Dies ist kein aus der gesamten Verfassung abgeleitetes Prinzip sondern ein Spezialfall zum Grundsatz der Ernennung durch bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.

Die Behauptung, dass der Ausdruck "Personalsenat (Außensenat) des Oberlandesgerichtes" in § 97a GOG zweideutig wäre, kann nicht nachvollzogen werden. Verglichen mit jener Bestimmung über die Außensenate (§ 36b RStDG) ergibt sich der Sinn dieser Formulierung trotz Verwendung eines Klammerausdruckes klar: "ein Personalsenat als Außensenat".Die Behauptung, dass der Ausdruck "Personalsenat (Außensenat) des Oberlandesgerichtes" in Paragraph 97 a, GOG zweideutig wäre, kann nicht nachvollzogen werden. Verglichen mit jener Bestimmung über die Außensenate (Paragraph 36 b, RStDG) ergibt sich der Sinn dieser Formulierung trotz Verwendung eines Klammerausdruckes klar: "ein Personalsenat als Außensenat".

Der Vorwand der Individualgesetzgebung geht ebenso ins Leere, da insbesondere in einem ausdifferenzierten Dienst- und Besoldungsrecht Gesetze mit nur einem einzigen Adressaten unvermeidlich sind (z.B.: BDG Anl. 1 Z. 1.2. und 1.3., § 66 Abs. 1 Z. 2 und 3 RStDG). Der Akt der Gesetzgebung ersetzt den Akt der Vollziehung für ein Individuum in diesem Fall nicht, wodurch die Individualgesetzgebung in Verbindung mit Art. 88 Abs. 2 2. Satz B-VG als unproblematisch erscheint. Im vorliegenden Fall des § 97a GOG bleibt der Vollziehung die bescheidmäßige Konkretisierung der Versetzung. Darüber hinaus hat der VfGH aus Anlass der Prüfung des Verstaatlichungsgesetzes in seinem Erkenntnis VfSlg. 3118/1956 die Zulässigkeit von Individualgesetzen ausgesprochen (vgl. auch VfSlg. 6697/1972). Es handelt sich hier nicht um einen Mißbrauch der Gesetzesform für einen Verwaltungsakt.Der Vorwand der Individualgesetzgebung geht ebenso ins Leere, da insbesondere in einem ausdifferenzierten Dienst- und Besoldungsrecht Gesetze mit nur einem einzigen Adressaten unvermeidlich sind (z.B.: BDG Anlage eins, Ziffer eins Punkt 2 und eins Punkt 3,, Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 RStDG). Der Akt der Gesetzgebung ersetzt den Akt der Vollziehung für ein Individuum in diesem Fall nicht, wodurch die Individualgesetzgebung in Verbindung mit Artikel 88, Absatz 2, 2. Satz B-VG als unproblematisch erscheint. Im vorliegenden Fall des Paragraph 97 a, GOG bleibt der Vollziehung die bescheidmäßige Konkretisierung der Versetzung. Darüber hinaus hat der VfGH aus Anlass der Prüfung des Verstaatlichungsgesetzes in seinem Erkenntnis VfSlg. 3118 aus 1956, die Zulässigkeit von Individualgesetzen ausgesprochen vergleiche auch VfSlg. 6697 aus 1972,). Es handelt sich hier nicht um einen Mißbrauch der Gesetzesform für einen Verwaltungsakt.

Zur verfassungsrechtlichen Situation ist im allgemeinen festzuhalten, dass vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfGH 14.6.2010, B 1427/08 ua.) ein weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist. Er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht.Zur verfassungsrechtlichen Situation ist im allgemeinen festzuhalten, dass vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts vergleiche VfGH 14.6.2010, B 1427/08 ua.) ein weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist. Er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht.

Der bedeutende Prüfmaßstab im konkreten zur Verfassungskonformität von § 97a GOG ist Art. 88 Abs. 2 2. Satz - im Gegensatz zur Behauptung der BF. Die Behauptung, es läge keine Änderung der Gerichtsorganisation oder Gerichtsverfassung vor, stützt sie auf die in den parlamentarischen Materialien erwähnten Gründe. Die BF argumentiert, dass diese Gründe keine Änderung seien. Das mag stimmen. Dennoch haben diese Gründe eine Änderung in der Gerichtsorganisation ausgelöst. Erst dadurch wurde die Versetzung erforderlich. Wenn die BF behauptet, die Sonderbestimmung im Gerichtsorganisationsgesetz basiere nicht aufgrund einer Änderung in der Gerichtsorganisation irrt sie.Der bedeutende Prüfmaßstab im konkreten zur Verfassungskonformität von Paragraph 97 a, GOG ist Artikel 88, Absatz 2, 2. Satz - im Gegensatz zur Behauptung der BF. Die Behauptung, es läge keine Änderung der Gerichtsorganisation oder Gerichtsverfassung vor, stützt sie auf die in den parlamentarischen Materialien erwähnten Gründe. Die BF argumentiert, dass diese Gründe keine Änderung seien. Das mag stimmen. Dennoch haben diese Gründe eine Änderung in der Gerichtsorganisation ausgelöst. Erst dadurch wurde die Versetzung erforderlich. Wenn die BF behauptet, die Sonderbestimmung im Gerichtsorganisationsgesetz basiere nicht aufgrund einer Änderung in der Gerichtsorganisation irrt sie.

Der Behauptung der BF, sie sei durch den Ausschluss ihres Einsatzes am Oberlandesgericht schlechter gestellt als Sprengelrichter ist entgegenzuhalten, dass Sprengelrichter gem. § 65a RStDG zur Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Richtern, Vertretung von Richtern hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können, Entlastung von Richtern, in deren Gerichtsabteilungen Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen, und zur Vertretung von suspendierten oder enthobenen Richtern eingesetzt werden. Außerdem dürfen für Sprengelrichter keine eigenen Gerichtsabteilungen eröffnet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ernennung auf eine von Sprengelrichterplanstellen zu unterscheidende Planstelle einer Richterin des Oberlandesgerichtes (R2), die der BF versagt wurde.Der Behauptung der BF, sie sei durch den Ausschluss ihres Einsatzes am Oberlandesgericht schlechter gestellt als Sprengelrichter ist entgegenzuhalten, dass Sprengelrichter gem. Paragraph 65 a, RStDG zur Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Richtern, Vertretung von Richtern hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können, Entlastung von Richtern, in deren Gerichtsabteilungen Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen, und zur Vertretung von suspendierten oder enthobenen Richtern eingesetzt werden. Außerdem dürfen für Sprengelrichter keine eigenen Gerichtsabteilungen eröffnet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ernennung auf eine von Sprengelrichterplanstellen zu unterscheidende Planstelle einer Richterin des Oberlandesgerichtes (R2), die der BF versagt wurde.

Die ausführlichen Schilderungen der BF zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 haben für die Versetzung der BF keine Bedeutung. Die Aufhebung der Gemeindebezeichnung "Enns" in § 2 Z 14 der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 mit 30.09.2015 ist mit dem Bestand und der Anwendbarkeit des § 97a GOG nicht zwangsläufig verknüpft. Die Möglichkeit einer Versetzung aufgrund von § 97a GOG endet mit Ablauf des 30.06.2014. Das Bezirksgericht Enns bleibt auch nach dem Erkenntnis des VfGH bis zu dessen Wirksamkeit oder einer möglichen Ersatzbestimmung aufgelöst. Die Versetzungsbestimmung des GOG steht somit weder einer allfälligen Verfassungsänderung noch einer sonstigen zu erlassenden Ersatzregelung im Wege.Die ausführlichen Schilderungen der BF zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 haben für die Versetzung der BF keine Bedeutung. Die Aufhebung der Gemeindebezeichnung "Enns" in Paragraph 2, Ziffer 14, der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 mit 30.09.2015 ist mit dem Bestand und der Anwendbarkeit des Paragraph 97 a, GOG nicht zwangsläufig verknüpft. Die Möglichkeit einer Versetzung aufgrund von Paragraph 97 a, GOG endet mit Ablauf des 30.06.2014. Das Bezirksgericht Enns bleibt auch nach dem Erkenntnis des VfGH bis zu dessen Wirksamkeit oder einer möglichen Ersatzbestimmung aufgelöst. Die Versetzungsbestimmung des GOG steht somit weder einer allfälligen Verfassungsänderung noch einer sonstigen zu erlassenden Ersatzregelung im Wege.

Abgesehen von den verfassungsrechtlichen Vorbringen geht das Bestreiten der Wirksamkeit eines Bescheides durch Zustellung ins Leere. Bescheide treten durch Erlassung, also durch Zustellung in ihre rechtliche Existenz. Wenn die Maßnahme der Versetzung innerhalb der ersten sechs Monate ab dem Inkrafttreten des § 97a GOG zulässig ist, so bedeutet dies, dass sie vom 01.01.2014 bis zum Ablauf des 30.06.2014 wirksam werden kann.Abgesehen von den verfassungsrechtlichen Vorbringen geht das Bestreiten der Wirksamkeit eines Bescheides durch Zustellung ins Leere. Bescheide treten durch Erlassung, also durch Zustellung in ihre rechtliche Existenz. Wenn die Maßnahme der Versetzung innerhalb der ersten sechs Monate ab dem Inkrafttreten des Paragraph 97 a, GOG zulässig ist, so bedeutet dies, dass sie vom 01.01.2014 bis zum Ablauf des 30.06.2014 wirksam werden kann.

Die Ausführungen der BF hinsichtlich Aktenwidrigkeit und "Ergänzungswidrigkeit" des Sachverhaltes können nicht nachvollzogen werden, da für die behauptete stillschweigende Annahme, die Verfahren würden auf sie übergehen weder ein Anhaltspunkt noch dieselbe Zuständigkeit für eine derartige Maßnahme vorliegt. Während die Zuteilung der Verfahren durch den Geschäftsverteilungsausschuss geregelt wird, ist die Versetzung nach § 97a GOG eine Maßnahme, die durch den Bundesminister erfolgt. Darüber hinaus muss die Geschäftsverteilung des aufgelösten Gerichtes nicht in identer Art und Umfang vom aufnehmenden Gericht übernommen werden.Die Ausführungen der BF hinsichtlich Aktenwidrigkeit und "Ergänzungswidrigkeit" des Sachverhaltes können nicht nachvollzogen werden, da für die behauptete stillschweigende Annahme, die Verfahren würden auf sie übergehen weder ein Anhaltspunkt noch dieselbe Zuständigkeit für eine derartige Maßnahme vorliegt. Während die Zuteilung der Verfahren durch den Geschäftsverteilungsausschuss geregelt wird, ist die Versetzung nach Paragraph 97 a, GOG eine Maßnahme, die durch den Bundesminister erfolgt. Darüber hinaus muss die Geschäftsverteilung des aufgelösten Gerichtes nicht in identer Art und Umfang vom aufnehmenden Gericht übernommen werden.

Wenn aber die BF behauptet, das Gutachten des Außensenates des OLG Linz sei ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden und es sei kein Parteiengehör eingeräumt worden, so konnte diese Tatsache durch die Behörde nicht widerlegt werden. Der BF wurde vor Erlassung des bekämpften Bescheides keine Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Durch die nachträgliche Einräumung eines Parteiengehörs konnte dieser Ermittlungsfehler der belangten Behörde und des begutachtenden Personalsenates nicht saniert werden. Weder der Bescheid des Bundesministers für Justiz noch das damit zu würdigende Gutachten des Außensenates des OLG Linz beschäftigen sich mit den Interessen der Beschwerdeführerin. Beide verkennen damit, dass der Zweck eines Versetzungsbescheides der Ausgleich von verschiedenen Interessenlagen ist. Während einerseits das Interesse an Mobilität der Bediensteten besteht ist andererseits das Interesse am Schutz vor willkürlicher Änderung zu berücksichtigen. Auch wenn die Regelungen des Versetzungsschutzes aus § 38 BDG 1979 auf Richter nicht anzuwenden sind, und es sich um eine organisatorisch erforderliche Versetzung mit überwiegendem dienstlichen Interesse handelt, ist die Interessenlage der zu versetzenden Richterin zu berücksichtigen und im Rahmen des Parteiengehörs vor der Erlassung des Bescheides darauf einzugehen. Das ausschließliche Abstellen auf Interessen des Dienstgebers bei der Wahl des zukünftigen Dienstortes eines Beamten widerspricht dem Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht, dem Recht auf Parteiengehör und dem Recht auf ein faires Verfahren. Das Gutachten des Außensenates des OLG Linz hat den Umfang einer halben Seite und besteht lediglich aus Zitaten von § 97a GOG, der verfassungswidrigen Verordnung und der Anführung einer freien Planstelle im aufnehmenden Gericht. Als Gutachten darüber, zu welchem Gericht die Versetzung einer grundsätzlich unversetzbaren Richterin zu erfolgen hat, wäre beispielsweise die Frage nach alternativen Gerichtsstandorten im Umkreis des Wohnortes der Richterin zu prüfen. Das bloße Abstellen auf eine für diesen Tatbestand nicht anzuwendende verfassungswidrige Verordnung und auf eine freie Planstelle an einem einzigen Gericht genügt den Erfordernissen eines "Gutachtens" nicht. Die Durchbrechung des Prinzips der richterlichen Unversetzbarkeit und das in diesem Zusammenhang erforderliche Gutachten erfordert eine nähere Auseinandersetzung mit anderen, die Rechte der Richterin schonenden Varianten. Die im Gutachten zitierte, durch V4/2014 am 11.03.2014 durch den Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärte Verordnung steht dem gegenständlichen Fall mindestens genauso fern wie die Bestimmungen zum Versetzungsschutz des § 38 BDG 1979. Beide sind aufgrund eines anderen Adressatenkreises bei Versetzungen von Richtern nicht anwendbar. Die Verordnung bezieht sich auf Gerichtsstandorte und das BDG 1979 bezieht sich auf nichtrichterliche Bedienstete. Letztere zum Schutz vor willkürlichen Versetzungen eingerichtete Bestimmung wurde gänzlich außer Acht gelassen. Im Fall des Vorliegens eines Versetzungsgesetzes für nichtrichterliche Beamte betonte der VfGH (oben angeführte Entscheidung Zl. G278/91) eine für Bundesbeamte allgemeine Geltung der Vorschriften des BDG 1979 (§40 iVm §38).Wenn aber die BF behauptet, das Gutachten des Außensenates des OLG Linz sei ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden und es sei kein Parteiengehör eingeräumt worden, so konnte diese Tatsache durch die Behörde nicht widerlegt werden. Der BF wurde vor Erlassung des bekämpften Bescheides keine Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Durch die nachträgliche Einräumung eines Parteiengehörs konnte dieser Ermittlungsfehler der belangten Behörde und des begutachtenden Personalsenates nicht saniert werden. Weder der Bescheid des Bundesministers für Justiz noch das damit zu würdigende Gutachten des Außensenates des OLG Linz beschäftigen sich mit den Interessen der Beschwerdeführerin. Beide verkennen damit, dass der Zweck eines Versetzungsbescheides der Ausgleich von verschiedenen Interessenlagen ist. Während einerseits das Interesse an Mobilität der Bediensteten besteht ist andererseits das Interesse am Schutz vor willkürlicher Änderung zu berücksichtigen. Auch wenn die Regelungen des Versetzungsschutzes aus Paragraph 38, BDG 1979 auf Richter nicht anzuwenden sind, und es sich um eine organisatorisch erforderliche Versetzung mit überwiegendem dienstlichen Interesse handelt, ist die Interessenlage der zu versetzenden Richterin zu berücksichtigen und im Rahmen des Parteiengehörs vor der Erlassung des Bescheides darauf einzugehen. Das ausschließliche Abstellen auf Interessen des Dienstgebers bei der Wahl des zukünftigen Dienstortes eines Beamten widerspricht dem Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht, dem Recht auf Parteiengehör und dem Recht auf ein faires Verfahren. Das Gutachten des Außensenates des OLG Linz hat den Umfang einer halben Seite und besteht lediglich aus Zitaten von Paragraph 97 a, GOG, der verfassungswidrigen Verordnung und der Anführung einer freien Planstelle im aufnehmenden Gericht. Als Gutachten darüber, zu welchem Gericht die Versetzung einer grundsätzlich unversetzbaren Richterin zu erfolgen hat, wäre beispielsweise die Frage nach alternativen Gerichtsstandorten im Umkreis des Wohnortes der Richterin zu prüfen. Das bloße Abstellen auf eine für diesen Tatbestand nicht anzuwendende verfassungswidrige Verordnung und auf eine freie Planstelle an einem einzigen Gericht genügt den Erfordernissen eines "Gutachtens" nicht. Die Durchbrechung des Prinzips der richterlichen Unversetzbarkeit und das in diesem Zusammenhang erforderliche Gutachten erfordert eine nähere Auseinandersetzung mit anderen, die Rechte der Richterin schonenden Varianten. Die im Gutachten zitierte, durch V4/2014 am 11.03.2014 durch den Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärte Verordnung steht dem gegenständlichen Fall mindestens genauso fern wie die Bestimmungen zum Versetzungsschutz des Paragraph 38, BDG 1979. Beide sind aufgrund eines anderen Adressatenkreises bei Versetzungen von Richtern nicht anwendbar. Die Verordnung bezieht sich auf Gerichtsstandorte und das BDG 1979 bezieht sich auf nichtrichterliche Bedienstete. Letztere zum Schutz vor willkürlichen Versetzungen eingerichtete Bestimmung wurde gänzlich außer Acht gelassen. Im Fall des Vorliegens eines Versetzungsgesetzes für nichtrichterliche Beamte betonte der VfGH (oben angeführte Entscheidung Zl. G278/91) eine für Bundesbeamte allgemeine Geltung der Vorschriften des BDG 1979 (§40 in Verbindung mit §38).

Die Behörde hätte die Außerachtlassung des Versetzungsschutzes durch weitere Ermittlungen hinsichtlich zu berücksichtigender schutzwürdiger Interessen der BF betreffend des möglichen Einsatzortes der BF bereits vor der Erlassung des Versetzungsbescheides beseitigen können. Der Gesetzgeber räumte dafür eine Frist von einem halben Jahr ein. Die am ersten Arbeitstag dieser Frist erfolgte Versetzung unter Außerachtlassung des Rechtes auf Parteiengehör ist als rechtswidrig anzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Die Bedingungen der Versetzung von Richtern, d.h. die Auslegung der gesetzlichen Grundlage dafür und die Qualität von Gutachten richterlicher Gremien im Dienstrecht, die einen Ermittlungsmangel begründen, werfen Fragen auf, zu denen noch keine Judikatur des VwGH vorliegt.

Schlagworte

Dienstort, Ermittlungspflicht, Gerichtsorganisationsgesetz,
Gerichtsverfassung, Gutachten, Parteiengehör, Planstelle,
richterlicher Versetzungsschutz, schutzwürdige Interessen,
Sprengelrichter, Versetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W122.2001454.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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