Entscheidungsdatum
07.04.2014Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W170 2000568-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der ehemaligen Grundstückseigentümer XXXX, somit über die Beschwerde des nunmehrigen Grundstückseigentümers XXXX, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 20.09.1996, Zl. 26.717/3/96, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der ehemaligen Grundstückseigentümer römisch 40 , somit über die Beschwerde des nunmehrigen Grundstückseigentümers römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 20.09.1996, Zl. 26.717/3/96, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid vom 20.09.1996, Zl. 26.717/3/96, stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der Burgruine XXXX, Niederösterreich auf Gst.Nr. XXXX, Baufläche EZ XXXX, KG XXXX gemäß §§ 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes im öffentlichen Interesse gelegen ist.1. Mit Bescheid vom 20.09.1996, Zl. 26.717/3/96, stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der Burgruine römisch 40 , Niederösterreich auf Gst.Nr. römisch 40 , Baufläche EZ römisch 40 , KG römisch 40 gemäß Paragraphen eins und 3 des Denkmalschutzgesetzes im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Dem Bescheid liegt ein Amtssachverständigengutachten zugrunde, wonach die gegenständliche Burgruine Teil eines Gehöfts am Südrand des Grabendorfes XXXX sei. Die ins 12. Jahrhundert zurückreichende Befestigungsanlage lasse sich urkundlich erstmalig 1281 und 1283 mit einem gewissen "Meinhard von Leubersdorf", der als Zeuge von Schenkungen Heinrichs von Plank aufgetreten sei, in Verbindung bringen. Später habe sie als Meierhof des Stiftes Göttweig fungiert und sei schließlich ins Eigentum von Landwirten gelangt, die im 20. Jahrhundert mehrere Neubauten angefügt hätten. Zur Zeit der Erstellung des Gutachtens würden sich XXXX das Anwesen teilen. Die für den Denkmalschutz wesentlichen Teile würden der Ostflügel des vierseitigen Gehöftes - ein ehemaliger Palas - sowie der nordwestlich anschließende Tortrakt bilden. Zu beachten sei auch das rechtwinkelig in voller Höhe anschließende Mauerfragment in der Südostecke des Hofes, das zusammen mit dem parallelen Tortrakt im Norden eine ursprünglich regelmäßige, vielleicht sogar quadratische Anlage nicht ausschließe. Der zweigeschossige Palas, ein Bruchsteinbau des 13. Jahrhunderts mit verschiedenen mittelalterlichen Außenputzresten und einem südlichen Kern des 12. Jahrhunderts werde von einem zum Hof ansteigenden Pultdach gedeckt. Die östliche Außenfront mit dem etwas unter dem Straßenniveau liegenden Erdgeschoß erscheine dadurch relativ niedrig. Die höhergezogene nördliche Außenfront öffne sich mit einem Spitzbogenportal zur ehemaligen Hofdurchfahrt, die im Schwenkbereich der Türblätter von einer Holzdecke auf Unterzügen und anschließend von einem Tonnengewölbe abgeschlossen werde. Weiters bestünden straßen- und hofseitig verschiedene, zum Teil abgemauerte Fenster, darunter originale Schlitzfenster des 13. Jahrhunderts sowie zwei andere mit fragmentierten Steingewänden des 16. Jahrhunderts. Die Hoffront des Palas erreiche eine Höhe von ca. 7 bis 8 m und überrage dadurch mächtig einen niederen Stallanbau in der Südostecke. Am freistehenden nördlichen Abschnitt lägen zwei Erdgeschoßzugänge, deren linker, original gewölbter ein aufgedoppeltes Türblatt des 17. Jahrhunderts (?) aufweise. Mittig im Obergeschoß existiere ein spitzbogiger Hocheinstieg des 13. Jahrhunderts mit umgebenden Balkenlöchern für einen ehemaligen, gezimmerten Vorbau bzw. dessen Überdachung. Das Innere des Palas werde in beiden Geschossen von einer geschlossenen Wand mit eingebautem Kamin des 13. Jahrhunderts getrennt. Die geschoßteilenden Balkendecken hätten zwar im Lauf der Jahrhunderte immer wieder ausgebessert werden müssen, würden aber getreu dem ursprünglichen Bauprinzip entsprechen. Die längere südliche Raumabteilung zeige mittelalterlichen, an der Westwand noch stärker schließenden Verputz sowie die ursprünglichen Fensternischen, die am Obergeschoß integrierte Sitzpaare enthalten würden. In der nördlichen Raumabteilung habe sich vor allem im Obergeschoß der spätmittelalterliche Wandverputz noch auszeichnet erhalten. Dort fänden sich auch breite, trichterförmige Fensternischen - eine davon im 16. Jahrhundert (?) rundbogig verkleinert, eine andere mit integrierter Rechtecknische - sowie eine Balkendecke, deren Unterzüge aus verschiedenen Reperaturphasen im Durchschnitt schon mehrere Jahrhunderte alt sind.Dem Bescheid liegt ein Amtssachverständigengutachten zugrunde, wonach die gegenständliche Burgruine Teil eines Gehöfts am Südrand des Grabendorfes römisch 40 sei. Die ins 12. Jahrhundert zurückreichende Befestigungsanlage lasse sich urkundlich erstmalig 1281 und 1283 mit einem gewissen "Meinhard von Leubersdorf", der als Zeuge von Schenkungen Heinrichs von Plank aufgetreten sei, in Verbindung bringen. Später habe sie als Meierhof des Stiftes Göttweig fungiert und sei schließlich ins Eigentum von Landwirten gelangt, die im 20. Jahrhundert mehrere Neubauten angefügt hätten. Zur Zeit der Erstellung des Gutachtens würden sich römisch 40 das Anwesen teilen. Die für den Denkmalschutz wesentlichen Teile würden der Ostflügel des vierseitigen Gehöftes - ein ehemaliger Palas - sowie der nordwestlich anschließende Tortrakt bilden. Zu beachten sei auch das rechtwinkelig in voller Höhe anschließende Mauerfragment in der Südostecke des Hofes, das zusammen mit dem parallelen Tortrakt im Norden eine ursprünglich regelmäßige, vielleicht sogar quadratische Anlage nicht ausschließe. Der zweigeschossige Palas, ein Bruchsteinbau des 13. Jahrhunderts mit verschiedenen mittelalterlichen Außenputzresten und einem südlichen Kern des 12. Jahrhunderts werde von einem zum Hof ansteigenden Pultdach gedeckt. Die östliche Außenfront mit dem etwas unter dem Straßenniveau liegenden Erdgeschoß erscheine dadurch relativ niedrig. Die höhergezogene nördliche Außenfront öffne sich mit einem Spitzbogenportal zur ehemaligen Hofdurchfahrt, die im Schwenkbereich der Türblätter von einer Holzdecke auf Unterzügen und anschließend von einem Tonnengewölbe abgeschlossen werde. Weiters bestünden straßen- und hofseitig verschiedene, zum Teil abgemauerte Fenster, darunter originale Schlitzfenster des 13. Jahrhunderts sowie zwei andere mit fragmentierten Steingewänden des 16. Jahrhunderts. Die Hoffront des Palas erreiche eine Höhe von ca. 7 bis 8 m und überrage dadurch mächtig einen niederen Stallanbau in der Südostecke. Am freistehenden nördlichen Abschnitt lägen zwei Erdgeschoßzugänge, deren linker, original gewölbter ein aufgedoppeltes Türblatt des 17. Jahrhunderts (?) aufweise. Mittig im Obergeschoß existiere ein spitzbogiger Hocheinstieg des 13. Jahrhunderts mit umgebenden Balkenlöchern für einen ehemaligen, gezimmerten Vorbau bzw. dessen Überdachung. Das Innere des Palas werde in beiden Geschossen von einer geschlossenen Wand mit eingebautem Kamin des 13. Jahrhunderts getrennt. Die geschoßteilenden Balkendecken hätten zwar im Lauf der Jahrhunderte immer wieder ausgebessert werden müssen, würden aber getreu dem ursprünglichen Bauprinzip entsprechen. Die längere südliche Raumabteilung zeige mittelalterlichen, an der Westwand noch stärker schließenden Verputz sowie die ursprünglichen Fensternischen, die am Obergeschoß integrierte Sitzpaare enthalten würden. In der nördlichen Raumabteilung habe sich vor allem im Obergeschoß der spätmittelalterliche Wandverputz noch auszeichnet erhalten. Dort fänden sich auch breite, trichterförmige Fensternischen - eine davon im 16. Jahrhundert (?) rundbogig verkleinert, eine andere mit integrierter Rechtecknische - sowie eine Balkendecke, deren Unterzüge aus verschiedenen Reperaturphasen im Durchschnitt schon mehrere Jahrhunderte alt sind.
Die in den Bauernhof XXXX einbezogene Burgruine stelle einen bemerkenswerten Rest einer fortifikatorischen Anlage des 13. Jahrhunderts dar. Der Umstand, dass sie seit der frühen Neuzeit nie in einem herrschaftlichen Ansitz oder ein Schloss umgebaut worden sondern bis in die Gegenwart einer wirtschaftlichen Nutzung unterworfen gewesen sei, habe sie einerseits vor stärkerem Verfall und andererseits vor weitgehenden Eingriffen in ihre mittelalterliche Bausubstanz in einem derartigen Ausmaß bewahrt, wie dies nur ganz selten anzutreffen sei. Ihr Palas würde heute noch das profane Raumerlebnis der Frühgotik vermitteln und dies vor allem im nördlichen Obergeschoß mit eindrucksvoller Authentizität. Über den großen lokalhistorischen Wert hinaus - sie bezeuge durch ihre Existenz die bis ins Jahr 1281 urkundlich zurückführbare Vergangenheit des Ortes - bilde die Ruine auch eine Fundgrube für wissenschaftliche Forschungsarbeit.Die in den Bauernhof römisch 40 einbezogene Burgruine stelle einen bemerkenswerten Rest einer fortifikatorischen Anlage des 13. Jahrhunderts dar. Der Umstand, dass sie seit der frühen Neuzeit nie in einem herrschaftlichen Ansitz oder ein Schloss umgebaut worden sondern bis in die Gegenwart einer wirtschaftlichen Nutzung unterworfen gewesen sei, habe sie einerseits vor stärkerem Verfall und andererseits vor weitgehenden Eingriffen in ihre mittelalterliche Bausubstanz in einem derartigen Ausmaß bewahrt, wie dies nur ganz selten anzutreffen sei. Ihr Palas würde heute noch das profane Raumerlebnis der Frühgotik vermitteln und dies vor allem im nördlichen Obergeschoß mit eindrucksvoller Authentizität. Über den großen lokalhistorischen Wert hinaus - sie bezeuge durch ihre Existenz die bis ins Jahr 1281 urkundlich zurückführbare Vergangenheit des Ortes - bilde die Ruine auch eine Fundgrube für wissenschaftliche Forschungsarbeit.
Im Gutachten wurde auf folgende Literatur, alte Ansichten und Pläne verwiesen:
Georg BINDER, Die niederösterreichischen Burgen und Schlösser, Wien-Leibzig 1925, XXXX;Georg BINDER, Die niederösterreichischen Burgen und Schlösser, Wien-Leibzig 1925, römisch 40 ;
Franz EPPEL, Das Waldviertel - seine Kunstwerke, historischen Lebens- und Siedlungsformen, Salzburg 1963, XXXX;Franz EPPEL, Das Waldviertel - seine Kunstwerke, historischen Lebens- und Siedlungsformen, Salzburg 1963, römisch 40 ;
Felix HALMER, Karte der Wehr- und Schloßbauten in Niederösterreich. Mit Erläuterungen, Wien 1948, XXXX(dort fälschlicherweise als XXXX bezeichnet);Felix HALMER, Karte der Wehr- und Schloßbauten in Niederösterreich. Mit Erläuterungen, Wien 1948, XXXX(dort fälschlicherweise als römisch 40 bezeichnet);
Franz SCHWEICKHARDT, Ritter von Sickingen, Darstellung des Erzherzogtums Österreich unter der Enns, Viertel Oberm Manhartsberg,
IV,XXXX;römisch vier,römisch 40 ;
Dehio - Niederösterreich nördlich der Donau, Wien 1990, XXXX undDehio - Niederösterreich nördlich der Donau, Wien 1990, römisch 40 und
Topographie von Niederösterreich, hg. v. Ver. F. Landeskunde v. NÖ., Wien 1903, XXXX.Topographie von Niederösterreich, hg. v. Ver. F. Landeskunde v. NÖ., Wien 1903, römisch 40 .
Das Gutachten wurde mit Schriftsatz des Bundesdenkmalamtes vom 12.7.1996 den (damaligen) Grundstückseigentümern, dem Landeshauptmann von Niederösterreich und dem Bürgermeister von sowie der Marktgemeinde XXXXmit der Möglichkeit, sich zu diesem zu äußern zur Kenntnis gebracht.
Mit Schriftsatz vom 24.7.1996 nahm ein vonXXXX(im Folgenden: Beschwerdeführer) beauftragter Notar für diese wie folgt Stellung:
Der gegenständliche Teil des Gehöfts werde von den Beschwerdeführern als Stallgebäude genutzt, das Obergeschoß finde als Strohbergeraum Verwendung. Das Niveau liege eineinhalb Meter unter der Erdoberfläche, der Stall sei daher sehr feucht, für das Vieh laut Auskunft eines Tierarztes ungesund und nur mehr als Notbehelf für Zwecke der Viehhaltung zu verwenden. Die Beschwerdeführer würden beabsichtigen an dieser Stelle einen neuen dringend benötigten Stall zu errichten. Die Errichtung eines Stalles außerhalb des Hofgebäudes sei nicht zweckmäßig. Einerseits wäre die Bewirtschaftung erschwert und andererseits die Errichtung mit weit höheren Kosten verbunden. Dies auch deshalb, da innerhalb des Gehöfts die notwendigen Anschlüsse für Licht und Wasser und der Anschluss an die Güllegrube bereits vorhanden seien. Den Beschwerdeführern sei es nicht möglich jene Mehrkosten zu finanzieren, die durch die Errichtung eines Stallgebäudes außerhalb des Gehöfts entstünden. Die Beschwerdeführer seien seit dem Jahr XXXX Eigentümer des gegenständlichen Anwesens, seit jener Zeit habe sich niemand für die Burgruine interessiert, es habe trotz der Erwähnung in der Literatur nie Besucher gegeben, die das Bauwerk hätten besichtigen wollen. Von außen sei nur die Mauer an der Vorderfront des Hauses sichtbar, welche auch nach Errichtung eines neuen Stalles bestehen bliebe.Der gegenständliche Teil des Gehöfts werde von den Beschwerdeführern als Stallgebäude genutzt, das Obergeschoß finde als Strohbergeraum Verwendung. Das Niveau liege eineinhalb Meter unter der Erdoberfläche, der Stall sei daher sehr feucht, für das Vieh laut Auskunft eines Tierarztes ungesund und nur mehr als Notbehelf für Zwecke der Viehhaltung zu verwenden. Die Beschwerdeführer würden beabsichtigen an dieser Stelle einen neuen dringend benötigten Stall zu errichten. Die Errichtung eines Stalles außerhalb des Hofgebäudes sei nicht zweckmäßig. Einerseits wäre die Bewirtschaftung erschwert und andererseits die Errichtung mit weit höheren Kosten verbunden. Dies auch deshalb, da innerhalb des Gehöfts die notwendigen Anschlüsse für Licht und Wasser und der Anschluss an die Güllegrube bereits vorhanden seien. Den Beschwerdeführern sei es nicht möglich jene Mehrkosten zu finanzieren, die durch die Errichtung eines Stallgebäudes außerhalb des Gehöfts entstünden. Die Beschwerdeführer seien seit dem Jahr römisch 40 Eigentümer des gegenständlichen Anwesens, seit jener Zeit habe sich niemand für die Burgruine interessiert, es habe trotz der Erwähnung in der Literatur nie Besucher gegeben, die das Bauwerk hätten besichtigen wollen. Von außen sei nur die Mauer an der Vorderfront des Hauses sichtbar, welche auch nach Errichtung eines neuen Stalles bestehen bliebe.
Es werde daher beantragt, von einer Unterschutzstellung des Gebäudes Abstand zu nehmen und die Bewilligung zum Abbruch des Gebäudes mit Ausnahme der Außenmauer zu erteilen.
Ohne weitere Ermittlungsschritte wurde nunmehr der oben bezeichnete Bescheid erlassen und am 24.9.1996 den Beschwerdeführern, dem Landeshauptmann von Niederösterreich sowie der Marktgemeinde XXXX und deren Bürgermeister zugestellt.Ohne weitere Ermittlungsschritte wurde nunmehr der oben bezeichnete Bescheid erlassen und am 24.9.1996 den Beschwerdeführern, dem Landeshauptmann von Niederösterreich sowie der Marktgemeinde römisch 40 und deren Bürgermeister zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8.10.1996, am selben Tag zur Post gegeben, Berufung (nunmehr: Beschwerde).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid nicht der verfahrensrechtlichen Begründungspflicht entspreche, da er keine Beweiswürdigung enthalte, sondern lediglich ausführe, dass der Sachverhalt auf Grund des Amtssachverständigengutachtens feststehe. Diesbezüglich würden jedoch jegliche Erwägungen fehlen. Auch beziehe sich der Bescheid auf ein "übriges Beweisverfahren", es sei aber nicht ersichtlich, welches sonstige Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, da dies der Bescheid nicht dar- bzw. offenlege und seien solche Beweisergebnisse den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden.
Darüber hinaus fehle auch eine überprüfbare rechtliche Beurteilung, die Unterschutzstellung setze ein öffentliches Interesse voraus, das von der Behörde als Rechtsfrage unabhängig von Meinungen des Amtssachverständigen zu beurteilen sei (ÖJZ 360/A 298). Mit der Frage, ob tatsächlich ein öffentliches Interesse an der Erhaltung gegeben sei, habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Diesbezüglich werde lediglich wörtlich ein Passus aus dem Gutachten angeführt. Dies genüge aber nicht als rechtliche Beurteilung, wie sich aus der vorzitierten höchstgerichtlichen Entscheidung ergebe. Vielmehr hätte die Behörde eingehend und überprüfbar zu begründen gehabt, warum sie ein öffentliches Interesse an der Erhaltung annehme. Insoweit sei der Bescheid auch diesbezüglich mit einem Begründungsmangel behaftet.
Auch werde im Spruch nicht hinreichend genau angeführt, was unter der im Spruch bezeichneten Burgruine zu verstehen sei; dies hätte einer näheren Beschreibung bedurft.
Die Entscheidung, ob ein öffentliches Erhaltungsinteresse gegeben sei, liege nicht im freien Ermessen der Behörde sondern sei von der geschichtlichen, künstlerischen und sonstigen kulturellen Bedeutung eines Objekts abhängig. Ob eine derartige Bedeutung gegeben sei, sei von der Behörde im Ermittlungsverfahren zu erheben und die Beweisergebnisse seien sodann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu würdigen. Dies sei im konkreten Fall unterblieben, jedenfalls reiche das vorliegende Gutachten nicht aus und rechtfertige es nicht, gegenständliche Burgruine unter Schutz zu stellen. Die Ausführungen des Gutachtens würden für die Beurteilung der Frage, ob das Objekt aus gleichartigen herausrage, wie dies der Verwaltungsgerichtshof verlange (VwGH E vom 18.5.1972, Zl. 2262/71) nicht ausreichen.
Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass die Ruine nicht nur von der baulichen Substanz sondern auch wirtschaftlich gesehen in das landwirtschaftliche Anwesen auf dem gegenständlichen Grundstück integriert sei und seit Jahrzehnten als Stallgebäude genutzt werde. Das Obergeschoß werde als Strohbergeraum verwendet. Das Niveau liege 1,5 m unter der Erdoberfläche, der Stall sei sehr feucht und darüber hinaus auch fensterlos. Das gesamte Objekt befände sich bereits in einem baufälligen und teilweise einsturzgefährdeten Zustand, was aber von der Behörde übergangen worden sei. Teilweise würden auch Steine von der hofseitigen Mauer abbröckeln, was ebenfalls eine Gefährdung darstelle. Im derzeitigen Zustand sei es daher nicht möglich und vertretbar im gegenständlichen Gebäude eine modernen Anfordernissen entsprechende Tierhaltung zu betreiben. Im Falle einer Unterschutzstellung würde das Objekt nicht mehr sinnvoller und zumutbarer Weise für landwirtschaftliche Zwecke verwendet werden können. Eine Tierhaltung in einem fenster- und lichtlosen und teilweise einsturzgefährdetem Objekt widerspreche allen modernen Erkenntnissen der Tierhaltung. Es könne nicht Sinn des Denkmalschutzes sein, Objekte, die immer wirtschaftlich genutzt worden seien und bei denen nunmehr aufgrund eingetretener Baufälligkeit und geänderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen sowie unter dem Aspekt des Tierschutzes eine weitere Verwendung im gegebenen Zustand nicht mehr möglich sei, völlig der wirtschaftlichen Nutzung des Eigentümers zu entziehen.
Daher wurde beantragt, der Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das diesbezügliche Verfahren einzustellen, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
3. Mit Schriftsatz vom 11.10.1996 legte das Bundesdenkmalamt die Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, Abteilung Denkmalschutz vor.
4. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 13.11.1996, Zl. 26717/5/96, wurde der unter 2. dargestellten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt, da am 13.11.1996 beobachtet worden sei, dass das Dach und die innere Mauer der Burgruine abgebrochen würden und akute Gefahr bestünde, dass das Denkmal zerstört werde. Weder findet sich ein Zustellnachweis dieses Bescheides noch ein Rechtsmittel gegen jenen im Verwaltungsakt.
5. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 19.11.1996, Zl. 5-A/96, wurde über Antrag des Bundesdenkmalamtes die sofortige Einstellung jeglicher Abbruch- und Bauarbeiten am gegenständlichen Objekt verfügt.5. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 19.11.1996, Zl. 5-A/96, wurde über Antrag des Bundesdenkmalamtes die sofortige Einstellung jeglicher Abbruch- und Bauarbeiten am gegenständlichen Objekt verfügt.
6. Seitens des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wurde am 5.6.1997 ein Lokalaugenschein vorgenommen. Aus einer im Akt einliegenden Skizze ergibt sich, dass nicht alle Teile des auf dem gegenständlichen Grundstück befindlichen Gebäudes denkmalwürdig seien. Aus einem Aktenvermerk ergibt sich weiters, dass es während des Unterschutzstellungsverfahrens zu Abbrucharbeiten gekommen sei; trotzdem weise die Ruine eine sehr hohe wissenschaftliche Aussagekraft und eine nach Meinung der Fachwelt außerordentliche Seltenheit bzw. landesweite Einmaligkeit auf. Es bleibe die Bedeutung der zum größten Teil noch verbliebenen Bauteile so herausragend, dass deren Bestand unbedingt zu erhalten sie.
7. Aus einem vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Grundbuchsauszug ergibt sich, dass gegenständliches Grundstück seit 28.6.2007 im alleinigen Eigentumsrecht des XXXX steht, der somit an die Stelle der Beschwerdeführer im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren tritt.7. Aus einem vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Grundbuchsauszug ergibt sich, dass gegenständliches Grundstück seit 28.6.2007 im alleinigen Eigentumsrecht des römisch 40 steht, der somit an die Stelle der Beschwerdeführer im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren tritt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Aus Art. 131 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) in Verbindung mit Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (in Folge: DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.1. Aus Artikel 131, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, (in Folge: B-VG) in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz gemäß Paragraphen eins und 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, (in Folge: DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.2. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 in der geltenden Fassung, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 in der geltenden Fassung, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 in der geltenden Fassung, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (in Folge: AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der geltenden Fassung, des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, in der geltenden Fassung, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, in der geltenden Fassung, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
4. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).4. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, Zl. 92/09/0187).Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht Paragraph eins, Anmerkung 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, Zl. 92/09/0187).
Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist."
In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248).In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248).
Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.
Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Ohne diesbezügliche Feststellungen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in Paragraph eins, Absatz 2, DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Ohne diesbezügliche Feststellungen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.
Da Denkmale aufgrund des weiten Denkmalbegriffs des § 1 DMSG sehr unterschiedlich sein können, ist es kaum möglich, generell gültige Aussagen zum Inhalt eines Unterschutzstellungsgutachtens zu treffen. Hinsichtlich der Gruppe der Baudenkmale ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zu dem von den Ländern zu vollziehenden Ortsbildschutz, welcher den Schutz der äußeren Erscheinung bezweckt, der Denkmalschutz einen Substanzschutz bedeutet (VfGH 11.03.1976, G 30/74 und G 6/75). Eine Unterschutzstellung bezieht sich daher nicht nur auf das Äußere eines Gebäudes, sondern stets auch auf sein Inneres. Grundsätzlich ist auch der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216).Da Denkmale aufgrund des weiten Denkmalbegriffs des Paragraph eins, DMSG sehr unterschiedlich sein können, ist es kaum möglich, generell gültige Aussagen zum Inhalt eines Unterschutzstellungsgutachtens zu treffen. Hinsichtlich der Gruppe der Baudenkmale ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zu dem von den Ländern zu vollziehenden Ortsbildschutz, welcher den Schutz der äußeren Erscheinung bezweckt, der Denkmalschutz einen Substanzschutz bedeutet (VfGH 11.03.1976, G 30/74 und G 6/75). Eine Unterschutzstellung bezieht sich daher nicht nur auf das Äußere eines Gebäudes, sondern stets auch auf sein Inneres. Grundsätzlich ist auch der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216).
Eine Ausnahme ist lediglich in jenen Fällen gegeben, in denen die sachlichen Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 DMSG vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. das Innere) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).Eine Ausnahme ist lediglich in jenen Fällen gegeben, in denen die sachlichen Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung gem. Paragraph eins, Absatz 8, DMSG vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. das Innere) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).
Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079): "Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1.ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist."Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079): "Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1.ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist."
5. Das Bundesdenkmalamt hat im vorliegenden Bescheid auch nicht das gesamte Gehöft, das sich auf gegenständlichem Grundstück befindet unter Schutz gestellt, sondern - dem Spruch im Bescheid folgend - nur die Burgruine. Zwar ist dem (dem Parteiengehör unterzogenen) Gutachten nicht (hinreichend) zu entnehmen, wie sich die Burgruine in das Gehöft auf gegenständlicher Parzelle einfügt, jedoch ist den im Akt einliegenden Fotos und vor allem der Skizze der ehemaligen Beschwerdebehörde zu entnehmen, dass die (in der Skizze als denkmalunwürdig bezeichneten) Zubauten und die denkmalwertige Bausubstanz inzwischen eine Einheit bilden. Daher wäre aus Gründen der Klarheit des Spruches die denkmalwürdigen Teile des Gebäudes im Sinne einer Teilunterschutzstellung unter Schutz zu stellen und dies im Spruch klar zu bezeichnen, etwa indem eine Skizze dem Spruch angeschlossen wird. Dies scheint auch vor allem deshalb notwendig zu sein, da nicht nur die ursprüngliche Bausubstanz aus dem 13. Jahrhundert schützenswert erscheint sondern auch denkmalwertige Zubauten vorhanden sind. Alleine die Bezeichnung "Burgruine" ist daher im vorliegenden Fall nicht hinreichend genau, zumal dem Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt eine Skizze insoweit nicht zu Grunde lag, als eine solche nicht dem Parteiengehör unterzogen wurde. Darüber hinaus wird es notwendig sein, im Gutachten auch eine - wenn auch kursorische - Beschreibung der an die Burgruine anschließenden Gebäudeteile aufzunehmen.
Weiters ist abermals darauf hinzuweisen, dass ein Denkmal gemäß § 1 DMSG ein Denkmal nicht nur ein von Menschen geschaffener unbeweglicher oder beweglicher Gegenstand (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) ist, sondern ein solcher auch noch von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung sein muss. Zwar geht das DMSG von einem weiten Denkmalbegriff aus, aber kann von einem Denkmal nur gesprochen werden, wenn neben der Erschaffung durch den Menschen eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung gegeben ist. Grundlage einer solchen Feststellung kann aber nur ein Fachgutachten sein, mit dem sich unter anderem jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung näher dargelegt wird (VwGH E vom 05.09.2013, Gz. 2012/09/0018 mit Hinweis auf VwGH E 15.9.2004, Gz. 2003/09/0010). Das Gutachten hingegen führt lediglich - im Wesentlichen ohne Bezug zum aufgenommen Befund - dass die Burgruine großen lokalhistorischen Wert hat. Insoweit ist auch der Schluss im Schriftsatz des Bundesdenkmalamtes vom 12.7.1996, dass es sich nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Burgruine um ein geschichtlich, künstlerisch und kulturell bedeutendes Denkmal handelt sowie die darauf aufbauenden Ausführungen im Bescheid, dass diese Bedeutung - die vom Bundesdenkmalamt im gegenständlichen Verfahren offensichtlich als eine Einheit gesehen wurde - weder bestritten noch widerlegt wurde, nicht vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens getragen, das heißt im Wesentlichen nicht belegt. Darüber hinaus ist festzustellen, ob das gegenständliche Objekt nicht nur von geschichtlicher, künstlerischer und/oder kultureller Bedeutung ist, sondern diesbezüglich auch über gleichartige andere Gegenstände herausragt, auch wenn die Bedeutung nicht für jedermann erkennbar sein muss (siehe VwGH E vom 19.3.1968, Gz. 155/67). Dies wird vom Bundesdenkmalamt unter Zuhilfenahme eines entsprechenden Gutachtens zu ermitteln sein.Weiters ist abermals darauf hinzuweisen, dass ein Denkmal gemäß Paragraph eins, DMSG ein Denkmal nicht nur ein von Menschen geschaffener unbeweglicher oder beweglicher Gegenstand (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) ist, sondern ein solcher auch noch von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung sein muss. Zwar geht das DMSG von einem weiten Denkmalbegriff aus, aber kann von einem Denkmal nur gesprochen werden, wenn neben der Erschaffung durch den Menschen eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung gegeben ist. Grundlage einer solchen Feststellung kann aber nur ein Fachgutachten sein, mit dem sich unter anderem jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung näher dargelegt wird (VwGH E vom 05.09.2013, Gz. 2012/09/0018 mit Hinweis auf VwGH E 15.9.2004, Gz. 2003/09/0010). Das Gutachten hingegen führt lediglich - im Wesentlichen ohne Bezug zum aufgenommen Befund - dass die Burgruine großen lokalhistorischen Wert hat. Insoweit ist auch der Schluss im Schriftsatz des Bundesdenkmalamtes vom 12.7.1996, dass es sich nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Burgruine um ein geschichtlich, künstlerisch und kulturell bedeutendes Denkmal handelt sowie die darauf aufbauenden Ausführungen im Bescheid, dass diese Bedeutung - die vom Bundesdenkmalamt im gegenständlichen Verfahren offensichtlich als eine Einheit gesehen wurde - weder bestritten noch widerlegt wurde, nicht vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens getragen, das heißt im Wesentlichen nicht belegt. Darüber hinaus ist festzustellen, ob das gegenständliche Objekt nicht nur von geschichtlicher, künstlerischer und/oder kultureller Bedeutung ist, sondern diesbezüglich auch über gleichartige andere Gegenstände herausragt, auch wenn die Bedeutung nicht für jedermann erkennbar sein muss (siehe VwGH E vom 19.3.1968, Gz. 155/67). Dies wird vom Bundesdenkmalamt unter Zuhilfenahme eines entsprechenden Gutachtens zu ermitteln sein.
Darüber hinaus hat die Behörde - in der Rechtskontrolle das Bundesverwaltungsgericht - das der Entscheidung zu Grunde liegende Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ist das bereits vorliegende Gutachten nicht vollständig oder nicht schlüssig wäre, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden (vgl. VwGH E vom 14.10.2009, Gz. 2008/12/0203). Unter Befund wird die Darlegung der erhobenen Tatsachen durch den Sachverständigen verstanden (VwGH E vom 14.01.1993, GZ. 92/09/0201), unter Gutachten im engeren Sinne wird die Lösung relevanter Tatsachenfragen - die Lösung von Rechtsfragen durch den Sachverständigen ist unbeachtlich (VwGH E vom 29.3.1982, Gz. 81/12/0194) - unter Bezugnahme auf die im Befund erhobenen Tatsachen verstanden. Die beiden Gutachtensteile sind zu trennen und müssen in sich schlüssig sein (VwGH E vom 07.11.2013, Gz. 2010/06/0255).Darüber hinaus hat die Behörde - in der Rechtskontrolle das Bundesverwaltungsgericht - das der Entscheidung zu Grunde liegende Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ist das bereits vorliegende Gutachten nicht vollständig oder nicht schlüssig wäre, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden vergleiche VwGH E vom 14.10.2009, Gz. 2008/12/0203). Unter Befund wird die Darlegung der erhobenen Tatsachen durch den Sachverständigen verstanden (VwGH E vom 14.01.1993, GZ. 92/09/0201), unter Gutachten im engeren Sinne wird die Lösung relevanter Tatsachenfragen - die Lösung von Rechtsfragen durch den Sachverständigen ist unbeachtlich (VwGH E vom 29.3.1982, Gz. 81/12/0194) - unter Bezugnahme auf die im Befund erhobenen Tatsachen verstanden. Die beiden Gutachtensteile sind zu trennen und müssen in sich schlüssig sein (VwGH E vom 07.11.2013, Gz. 2010/06/0255).
Das ist im vorliegenden Gutachten, das sich im Wesentlichen auf die Beschreibung der Ruine beschränkt und - von einer bloßen Erwähnung des großen lokalhistorischen Wertes abgesehen - keine Schlüsse aus den erhobenen Tatsachen zieht, nicht der Fall. Das Gutachten ist somit nicht geeignet, die Entscheidung zu tragen.
6. Da das Gutachten somit nicht geeignet ist, die Feststellungen im Bescheid zu tragen und andere Ermittlungen nicht vorgenommen bzw. einem ordnungsgemäßen Parteiengehör unterzogen wurden, ist der dem Bescheid zu Grunde liegende Sachverhalt im Wesentlichen nicht hinreichend ermittelt worden.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall verwaltungsökonomische Aspekte und ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Kostenersparnis vorzunehmen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 10).Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall verwaltungsökonomische Aspekte und ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Kostenersparnis vorzunehmen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, K 10).
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit des IV. Teils des AVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 17 VwGVG) den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit offen steht, Sachverhaltsermittlungen durch im Instanzenzug untergeordnete Behörden gem. § 66 Abs. 1 AVG durchführen zu lassen.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit des römisch vier. Teils des AVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren vergleiche Paragraph 17, VwGVG) den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit offen steht, Sachverhaltsermittlungen durch im Instanzenzug untergeordnete Behörden gem. Paragraph 66, Absatz eins, AVG durchführen zu lassen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt damit abschließend zu dem Ergebnis, dass die Behörde die für die Entscheidung über das Vorliegen eines öffentlichen Erhaltungsinteresses gemäß § 1 und 3 DMSG erforderlichen und oben näher genannten Ermittlungen unterlassen hat. Da es sich hierbei um notwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen, welche vor allem die Erstellung eines neuerlichen Amtssachverständigengutachten beinhalten, handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt damit abschließend zu dem Ergebnis, dass die Behörde die für die Entscheidung über das Vorliegen eines öffentlichen Erhaltungsinteresses gemäß Paragraph eins und 3 DMSG erforderlichen und oben näher genannten Ermittlungen unterlassen hat. Da es sich hierbei um notwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen, welche vor allem die Erstellung eines neuerlichen Amtssachverständigengutachten beinhalten, handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG von dem ihm in Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gem. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
III. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
1. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2. In der rechtlichen Begründung wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.2. In der rechtlichen Begründung wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Denkmaleigenschaft, Erhaltungsinteresse, Ermittlungsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W170.2000568.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.05.2014